ECLI:DE:BGH:2016:110516U5STR583.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 583/15 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahl s - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 201 6 , an der teilgenommen haben: Richt er Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge richts Dresden vom 2. Ju l i 2015, soweit es die Ang e- klagte betrifft, in den Fällen 3 bis 16 und 18 bis 21 der Urteil s- gründe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts weg en - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen , gemeinschaftlich mit ihrem mitangeklagten Ehemann gewerbs - und bandenm ä- ßig in 16 Fällen Pkw gestohlen zu haben und dies in 20 weiteren Fällen ve r- sucht zu haben (§ 242 Abs. 1 , § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 244a Abs. 1 , §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB). Ihren Ehemann L i . hat es unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt . Die Staatsanwaltschaft hat i hre auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbunde s- anwalt vertretene Revision auf den Freispruch der Angeklagten in den Fällen beschrän kt, in denen ihr mitangeklagter Ehemann verurteilt wurde. Die Revision ist erfolgreich. 1 - 4 - e- i . , die Angeklagte sowie weitere tsch e- chische Staatsangehöri ge, die sich z usammengeschlossen hatten, um in L i . s Auftrag hochwertige Autos zu entwenden und diese der weiteren Ve r- wertung durch L i . zuzuführen. Alle beabsichtigten, hieraus Gewinn zu erzi e- len, um sich auf diese Weise über einen längeren Zeit raum eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Im Sommer 2012 lernten der Mitangeklagte L i . und die Angeklagte den gesondert verfolgten Zeugen I . kennen, der wegen seines Rauschgif t- konsums auf eine Ein nahmequelle angewiesen war und davon gehört hatte, dass L i . Nachdem I. in Dresden auftragsgemäß das erste Auto entwendet und nach Tschechien gebracht hatte, schloss auch er si ch der bereits bestehenden Bande an. L i . sorgte im Rahmen der Bandenabrede unter anderem für die benötigten Werkzeuge; für sie hatte er in Dresden zwei Verstecke eingerichtet, auf die die Bandenmitglieder zugreifen konnten. Die Aufgabe I. s und auch die der anderen Bandenmitglieder war es, gemäß den von L i . erteilten Au f- trägen in Dresden Fahrzeuge zu entwenden, nach Tschechien zu bringen und dort dem Mitangeklagten oder der Angeklagten zu übergeben. I. erhielt für die übergebenen Au tos ein festes Honorar, das ihm meist von L i . , manchmal jedoch von der Angeklagten übergeben wurde. Wenn L i . nicht vor Ort war, beauftragte er die Angeklagte, seine Aufgaben fortzuführen , zum Beispiel g e- stohlene Autos entgegenzunehmen und Lohn au szu zahlen (UA S. 14). Die A u- tos übergab L i . seinen Abnehmer n . 2. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte in die Bande n- abrede eingebunden war (UA S. 64 ff.). Sie sei die e- 2 3 4 - 5 - manns gewesen und habe ihn in seiner Abwesen heit vertreten. In mindestens zwei Fällen habe sie dem Zeugen I. in Vertretung ihres Ehemannes den Lohn ausgezahlt. Diese Fälle hätten sich indes nicht sicher zeitlich einordnen lassen. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass sie den Zeugen i n A b- wesenheit ihres Ehemannes gedrängt habe, nach Deutschland zu fahren, um t- glieder aufgeladen und neue Handys und SIM - Karten besorgt, wenn diese nach kurzer Zeit ausgetauscht werden sollten. In Telefonaten der Eheleute L i . mit einem weiteren in derselben JVA wie der Zeuge I. einsitzenden Bande n- mitglied habe die Angeklagte den Angerufenen unter anderem aufgefordert, I. auszurichten, dass er sich gut überlegen solle , was er bei der Polizei zu sagen habe. Die Angeklagte habe auch Interesse an der Bandenabrede und den zu entwendenden Fahrzeugen gehabt; bereits im Jahr 2011 sei sie wegen eines gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann und einem Dritten begangenen ve r- suchten Di ebstahls eines Pkw verurteilt worden. Schließlich habe sie auch von den Einnahmen aus den Autoverkäufen profitiert. Das Landgericht hat die Angeklagte dennoch aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da ihr ungeachtet der Feststellung ihrer Bandenmitgl iedschaft eine Beteiligung an den ihr konkret vorgeworfenen Straftaten nicht habe nac h- gewiesen werden können. 3. Der Freispruch der Angeklagten hält in dem von der Staatsanwal t- schaft mit ihrer Revision angegriffene n Umfang sachlich - rechtlicher Prüfung ni cht stand. a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass a l- lein die Bandenmitgliedschaft der Angeklagten nicht zu einer Verurteilung w e- 5 6 7 - 6 - gen Beteiligung an allen von den Bandenmitgliedern begangen en Tathandlu n- gen führen kann. Nach st ändiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 4 StR 665/11, StV 2012, 669 f. mwN). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusa m- men, um fortgesetzt Diebstähle nach § 24 3 Abs. 1 Satz 2 , § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied au f- grund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres zu gerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hi e- ran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder sie gegebenenfalls übe r- haupt keinen strafbaren Tatbeitr ag geleistet haben ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24. Juli 2008 3 StR 243 /08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012 3 StR 403/12, StV 2013, 386 f. , und vom 5. Februar 2013 3 StR 499/12, w istra 2013, 307 f. ). b) Nach diesen Maßstäben lassen sich zwar die vom Landgericht festg e- stellten physischen Beiträge der Angeklagten zur Bandentätigkeit k einer der von ihrem mitangeklagten Ehemann begangenen Taten konkret zuordnen. S o- weit die Angeklagte nach den Feststellungen zu Fall 15 (UA S. 26 f.) dem Ze u- gen I. zusagte, ihm einen in Tschechien gestohlenen Skoda Oktavia a b- nehmen zu wollen, war dieser Diebstahl nicht Gegenstand der Anklage. c) D as Landgericht hätte allerdings prüfen müssen , ob die Angeklagte i h- re m Ehemann durch ihre in ihrem Verhalten zum Ausdruck gebrachte präsente Bereitschaft , ihn bei seinen Straftaten zu unterstützen, zumindest psychisch Hilfe geleistet hat. Ihr Verhalten ging über ein bloßes, nicht beihilferelev antes 8 9 - 7 - Dulden der kriminellen Machenschaften ihres Ehemannes weit hinaus. Zu e r- wägen war daher , inwieweit die Angeklagte innerhalb des persönlichen Näh e- verhältnisses durch ihre wenn auch nicht den verfahrensgegenständlichen Delikten konkret zu zuordnende Hilfestellung und die damit verbunde ne tätige (konkludente) Billigung der vom Mitangeklagten verübten Straftaten diesem psychischen Rückhalt bei seiner Tätigkeit als Bandenchef bot und ihn in Ta t- plan, - entschluss und - ausführungswillen unterstützend bestä rkte (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 27 Rn. 11) . Darüber hinaus h ä t te d as Landgericht in den Blick nehmen müssen , dass sich die physischen Unterstützungshandlungen der Angeklagten nicht in Han d- reichungen bei einzelnen Bandentaten erschöpfte n . Vielmeh L i . für die Bande tätig. Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob die Angeklagte etwa insbeso ndere durch ihre festgestellte Bereitschaft, ihren Ehemann bei dessen Verhinderung zu vertreten, Tatbeiträge erbracht hat, durch die alle oder mehr e- re Einzeldelikte des Mitangeklagten gleichzeitig gefördert worden sind , und sie damit zur Aufrechterhaltung e- 14. November 2012 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387). In diesem Fall wären ihr die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinhei tlich begangen zuzurechnen, da sie in ihrer Person durch den ei n- heitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB ve r- knüpft würden; dass der Mitangeklagte die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen ha t , ist demgegenüber ohne Bedeutu ng (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 mwN ). Nach diesen 10 11 - 8 - Grundsätze n ist auch die Teilnahme in Form der psychischen Beihilfe, die me h- rere rechtlich selbständige Haupttaten gefördert hat , als tateinheitlich bega ngen zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 5 StR 71/15, NJW 2015, 2901, 2903; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 42). 4. Die Urteilsaufhebung wegen der aufgezeigten Rechtsfehler führt auch dazu, dass der Ausspruch ü ber die Entschädigungspflicht für erlittene Strafve r- folgungsmaßnahmen keinen Bestand ha t . Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke 12
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