ECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR583.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 583/16 vom 22. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. hier: Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuche - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 beschlossen: 1. Auf A ntrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 21. Fe b- ruar 2017 zurückversetzt. 2. Die Ablehnungsgesuche vom 4. Oktober 2016 und vom 1. März 2017 werden als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Göttingen vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 356a StPO zulässig u nd begründet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch den Beschluss vom 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen, ohne zuvor über den am 4. Oktober 2016 gestellten B e- fangenheitsantrag entschieden zu haben. Hierdurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt. 1 - 3 - 2. Der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 4. Oktober 2016 g e- gen Mitglieder des Senats, d er an deren Befassung mit früheren Senatsb e- schlüssen anknüpft , ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Soweit er sich auf zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedene Richter bezieht, geht er ins Leere. Im Übrigen stützt d er Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gr ünden völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unb e- denklichkeit; vom 13. Juli 2006 5 StR 154/06, BGHR S tPO § 26a Unzulässi g- keit 14). Die Beteiligung von Richtern an einer (Vor - )Entscheidung vermag d e- ren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (BGHSt aaO, 221). Soweit sich der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. März 2017 rückwirkend auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Verwerfung s- beschluss vom 21. Februar 2017 bezieht, ist er nach der Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor diesem Beschluss gegenstandslos . Soweit der A n- geklagte sich gegen die Mitwirkung der abgelehnten Richter an weiteren En t- scheidung en in dieser Sache wenden will, ist der Ablehnungsantrag e ntspr e- chend dem oben Gesagten unzulässig . 3. Die durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegte und mit der al l- gemeinen Sachrüge begründete Revision gegen das Ur teil des Landgerichts Göttingen vom 15. Juli 2016 war auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 2017 zu verwerfen. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Ang e- klagten am 9. Januar 2017 zugestellt; dem Erfordernis der Gewährung rechtl i- chen Gehörs wu rde damit insoweit genügt. Die vom Angeklagten selbst einge - 2 3 4 - 4 - reichte Revisionsrechtfertigung stellt demgegenüber aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts keine zuläs sige Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO dar. Mutzbauer Sch neider Dölp König Berger
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