5 StR 584/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Jan u - ar 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 22. August 2001 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren ruberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzi e - hungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die sich mit Verfa h - rensrügen und der Sachrüge insbesondere gegen die Maßregelanordnung wendet, hat allein insoweit den auch vom Generalbundesanwalt bea n - tragten Erfolg. Die heroinabhngige Angeklagte half dem Mitangeklagten P zur Begehung eines Überfalls auf eine Sparkassenfiliale, bei der der Mita n - geklagte unter drohendem Einsatz einer Spielzeugpistole einen Bargeldb e - - 4 - trag von 35.000 DM erbeutete, den beide Angeklagte plangemû weitg e - hend zur Beschaffung von Betubungsmitteln und fr ihren Lebensunterhalt verwendeten. I. Die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 246a Satz 2 StPO g e - sttzte Verfahrensrge hat Erfolg. Das Landgericht hat zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwar den medizinischen Sachverstndigen A in der Hauptverhandlung gehört und damit der Vorschrift des § 246a Satz 1 StPO entsprochen. Indes ist nicht der Vorschrift des § 246a Satz 2 StPO Rechnung getragen worden, wonach dem Sachverstndigen, der den Angeklagten nicht schon frher untersucht hat, zu solcher Unters u - chung vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden soll. Trotz dieses Wortlautes wird die genannte Vorschrift in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 9, 1; BGHR StPO § 246a Satz 1 Unters u - chung 1; BGH NJW 1968, 2298; BGH NStZ 2000, 215; vgl. schon RGSt 68, 198 und 327; 69, 129) und im Schrifttum (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 246a Rdn. 9; Herdegen in KK 4. Aufl. § 246a Rdn. 3; Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 246a Rdn. 3; Eisenberg Beweisrecht der StPO, 3. Aufl. Rdn. 1829) einhellig dahin verstanden, daû in den g e - nannten Fllen dem Sachverstndigen Gelegenheit zur Untersuchung g e - geben werden muû. Whrend die Untersuchung des Angeklagten geboten ist, bezieht sich der Soll-Charakter der irrefhrend formulierten Vorschrift (Herdegen aaO) allein auf die Frage des Zeitpunktes dieser Untersuchung, nmlich in dem Sinne, daû die Untersuchung auch noch whrend des Laufs der Hauptverhandlung stattfinden kann (Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO; Eisenberg aaO). - 5 - Da hier eine Untersuchung der Angeklagten unterblieben ist, muû der Maûregelausspruch, der auf diesem Rechtsfehler beruhen kann, aufgeh o - ben werden. II. Soweit die Sachrge ber den Angriff auf den Maûregelausspruch hinausgeht, bleibt sie ohne Erfolg. Der Errterung bedarf nur folgendes. Die Entscheidung, die Vollstre k - kung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewhrung auszusetzen, ist ± entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ± nicht etwa deshalb rechtsfehle r - haft, weil sie allein damit begrndet worden ist, daû schon wegen des hier vorliegenden Bewhrungsversagens eine Strafaussetzung nicht in Betracht komme. Weiterer Ausfhrungen zur ungnstigen Kriminalprognose bedurfte es angesichts der mitgeteilten 13 Eintragungen im Strafregister und der da r - gestellten Lebensumstnde der Angeklagten nicht. III. Die Aufhebung des Maûregelausspruchs berhrt den Strafausspruch nicht. Der neue Tatrichter wird nach Anhrung eines ± gem û § 246a Satz 2 StPO vorbereiteten ± Sachverstndigen ber die Frage der Unterbringung - 6 - der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu entscheiden und dabei die Grundstze der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu bercksichtigen haben. Harms Hger Raum Brause Schaal
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