ECLI:DE:BGH:2016:060416B5STR584.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 584/15 vom 6. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. : Bestechlichkeit u.a. zu 2. und 3.: Bestechung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 20 16 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten A . und G . g e- gen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Juli 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren gegen den Angeklagten K . wird bet re f- fend Tat 6 der Urteilsgründe nach § 206a StPO eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last. Seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass er der Bestechung und der U r- kundenfälschung schuldig ist. 3. Die Angeklagten A . und G . haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels, der Angeklagte K . hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch: Dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch betr effend Tat 3 hi n- reichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte A . im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbandsvorsteher des M . - 3 - über Ermessens - und Gestaltungsspielräume verfügte und b ei seiner Entscheidungsfindung in der Weise pflichtwidrig handelte, dass er dabei auch die ihm zugewandten bzw. zugesagten Vorteile einfließen ließ (vgl. BGH, Urte i- le vom 9. Juli 2009 5 StR 263/08, NJW 20 09, 3248, 3250; vom 14. Febr u- ar 2007 5 StR 323/0 6, NStZ - RR 2008, 13, 14; vom 21. März 2002 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 263, und vom 25. Juli 1960 2 StR 91/60, BGHSt 15, 88; vgl. auch MüKo - StGB/Korte, 2. Aufl., § 332 Rn. 30 f.; He i- ne/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 332 Rn. 11). 2. Da s Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des Regelbeispiels des besonders schweren Falles der Bestechlichkeit nach §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet. Der Senat hält es für sachg e- recht, die Rechtsprechung des Bun iante 1 StGB (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360) und zur Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervort s- maß 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71), in denen er das Bedürfnis nach Rechtssiche r- heit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils 23. November 2015 5 StR 352/15, juris Rn. 18 bis 24). 3. Der Senat kann offen lassen, ob die seitens des Angeklagten A . erh o- bene Rüge der Verletzung des Zügigkeitsgebots aus Art. 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf die geringe Belastung des Besc hwerdeführers durch die mit seiner Revision nicht - 4 - mitgeteilte Auflage bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls während des zehn Monate währenden Zeitraums unzureichender Verfahrensförderung liegt ein Verstoß gegen das Gebot zügigen Prozessierens noch ni cht vor (vgl. Sch ä- fer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 755 ff.); der erhebl i- che Zeitablauf zwischen Tat und Urteil als solcher ist bereits strafmildernd b e- rücksichtigt worden. 4. Der durch die Einstellung von Tat 6 bedingte Wegfall der fe stgesetzten Geldstrafe wirkt sich nicht auf die Gesamtstrafe aus, nachdem die Einsatz fre i- heits strafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Blick au f die weitere Gel d- strafe von 60 Tagessätzen allein auf eine Gesamt freiheits strafe von einem Jahr und sieben Monate n erhöht werden durfte (§ 39 StGB). Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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