ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR584.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 584/16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besc hwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 4. August 2016, soweit es ihn betrifft, unter Au f- rechterhaltung der Fests tellungen a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angekla g- te der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl, der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl und zum zweifach versuc h- ten Wohnungseinbruchdiebstahl sowie der Beihilfe zum ve r- suchten Wohnungse inbruchdiebstahl in vier Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch zu den für die Taten II 6 bis 8 der Urteilsgründe verhängten Strafen und zur Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten N . wegen Beihilfe zum Wo h- nungseinbruchdiebstahl in zwei Fäll en und wegen Beihilfe zum versuchten 1 - 3 - Wohnungseinbruchdiebstahl in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er sichtl i- chen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Deze m- ber 2016 zutreffend ausgeführt: Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die am 7. Januar 2016 geleistete einheitliche Gehilfenhandlung als drei Fälle der Beihilfe im Si n- ne des § 27 Abs. 1 StGB gewertet hat. Diese Würdigung wird von den Feststellungen nich t getragen. Danach unterstützte der Angeklagte die durch den Mitangeklagten Z . und den g e- sondert Verfolgten M . im Zeitraum zwischen 16:45 Uhr und 19:00 Uhr verübten Wohnungseinbruchdiebstähle durch di e- selbe Handlung. Der Angeklagte fuhr jene zum T atgebiet und holte sie von dort nach Begehung der Wohnungseinbrüche wieder ab (vgl. UA S. 8 f., 14 f.). Fördert der Gehilfe indes wie hier durch eine Beihilfehandlung mehrere rechtlich selbs t- ständige Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, so ist nu r Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Ei n- zelstrafen, die das Landgericht für die Fälle II 6 bis 8 des Urteils verhängt hat, und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Ang e- sichts der Höhe der verhängte n Einzelstrafen von einem Jahr, acht Monaten und sieben Monaten kann nicht ausgeschlossen werden , dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtfre i- heitsstrafe gelangt wäre, wenn es für die Tat vom 7. Januar 2016 eine statt drei Einzelstrafen verhängt hä tte. Die neu zu bestimmende Einzelstrafe darf die Summe der hierfür verhän g- ten Einzelstrafen nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, dass ergänzend e Feststellungen möglich sind, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständige Angeklagte bei Erte i- lung eines rechtlichen Hinweise s anders als geschehen verteidigt hätte. Sander Schneider Dölp König Mosbacher 3
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