ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR584.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 584/18 vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhör ung der Beschwerdeführer am 6. März 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 8. Februar 2018 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßg abe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte J . T . für den gegen ihn festgesetzten Einziehungsbetrag in Höhe von . T . , S . F . sowie A . F . gesam tschuldnerisch haften. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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