5 StR 585/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dresden vom 6. Juni 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß in allen Fäl-len die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-nen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenenentfällt,b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Zu neuer Straffestsetzung auch zur Entscheidungüber die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache aneine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-verwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchseines Kindes in zwölf Fällen, jeweils tateinheitlich mit sexuellen Mißbraucheiner Schutzbefohlenen, in einem Fall auch tateinheitlich mit sexueller Nöti-gung zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. DieRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor - 3 -ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Hinsichtlich der tateinheitlich abgeurteilten Vergehen nach § 174Abs. 1 Nr. 1 StGB ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die deshalb gebo-tene Schuldspruchreduzierung zieht die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafenund des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Zu alldem hat der Generalbun-desanwalt ausgeführt:Die Taten wurden in der Zeit von Sommer 1995 bis Ende des Jah-res 1996 begangen. Eine verjährungsunterbrechende Handlung, diepolizeiliche Vernehmung des (damals) Beschuldigten (vgl. § 78Abs. 1 Nr. 1 StGB), erfolgte erst am 15. Mai 2002 (Bl. 20 d. A.),nachdem am 20. März 2002 gegen ihn Strafanzeige erstattet wordenwar (UA S. 13). Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjäh-rungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen.Es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß der Strafausspruch vondem Rechtsfehler betroffen ist. Das Landgericht hebt ausdrücklich(vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) als strafschärfend hervor, daß derAngeklagte neben dem Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs vonKindern auch noch jeweils den Tatbestand des sexuellen Miß-brauchs von Schutzbefohlenen erfüllte (UA S. 18).Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neu zur Ent-scheidung berufene Tatrichter kann ergänzende treffen, die nicht inWiderspruch zu den bisherigen stehen. - 4 -Dem folgt der Senat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Fe-bruar 2004 hat vorgelegen.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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