Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 66b Abs. 2 StPO 247247 275a, 462a Abs. 1 Satz 3 GVG 247 74f 1. 204Neu223 im Sinne der Rechtsprechung zu 247 66b StGB sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten M366glichkeit, Siche- rungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden (Vorrang des Erkenntnisverfahrens). 2. Auch f374r die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 2 StGB ist Vor- aussetzung die Feststellung eines 204Hanges223 im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 3. Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechend 247 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Entscheidung 374ber Weisungen im Rahmen von F374hrungsaufsicht der nach 247 74f GVG zust344ndi- gen Strafkammer f374r die Dauer des Verfahrens nach 247 275a StPO 374bertragen. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 226 5 StR 585/05 LG Cottbus 226 5 StR 585/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. August 2005 wird nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung nachtr344glich gem344337 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Grundlage war eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren durch das Bezirksgericht Cottbus vom 29. Juli 1993 u. a. wegen Ver-gewaltigung (Einsatzstrafe sieben Jahre Freiheitsstrafe). Die Revision des Verurteilten hat mit der Sachr374ge Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Im Alter von 14 und 15 Jahren missbrauchte der Verurteilte zwischen August 1980 und August 1981 in zehn F344llen seine zwei Jahre j374ngere Schwester. Im September 1983 vergewaltigte er ein 17 Jahre altes M344dchen, das er zuvor in einer Diskothek kennen gelernt hatte. Deshalb und wegen mehrerer mitt344terschaftlich begangener Einbruchsdiebst344hle verurteilte ihn das Kreisgericht Cottbus-Stadt am 7. M344rz 1984 zu einer Freiheitsstrafe von - 3 - einem Jahr und drei Monaten. Diese verb374337te er bis zur vorzeitigen Entlas-sung am 21. Februar 1985 unter Aussetzung des Strafrestes zur Bew344hrung. Im April 1985 versuchte der nunmehr 18j344hrige Verurteilte, eine 45 Jahre alte Schrankenw344rterin zu vergewaltigen. Wegen dieser Straftat wurde er am 23. Juli 1985 durch das Kreisgericht Cottbus-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; diese und die widerrufene Restfrei-heitsstrafe aus der Vorverurteilung verb374337te er bis zum September 1987 vollst344ndig. Wegen zweier Diebstahlstaten wurde er am 3. Juni 1988 durch das Kreisgericht Greifswald zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung durch Amnestie am 23. Dezem-ber 1989 beendet wurde. Im April 1992 vergewaltigte der Verurteilte ein ihm zuvor unbekann-tes zw366lf Jahre altes M344dchen. Wegen dieser und einer weiteren Tat (Ge-fangenenmeuterei) wurde er am 29. Juli 1993 durch das Bezirksgericht Cott-bus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; f374r die Sexual-straftat wurde die Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verh344ngt (Anlassverurteilung). W344hrend des Strafvollzuges, der ab Ende 1993 in der JVA Hamburg-Fuhlsb374ttel erfolgte, missbrauchte der nunmehr 28j344hrige Verurteilte am 25. Mai 1995 einen 42 Jahre alten, ihm k366rperlich deutlich unterlegenen Mit-gefangenen. Wegen dieser Tat wurde er am 2. Oktober 1996 durch das Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wurde in die-sem Verfahren nicht verh344ngt, obgleich die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nach damaligem Recht vorlagen. Im November 1997 bedr344ngte der Verurteilte einen 26 Jahre alten Mitgefangenen sexuell. Wegen dieser Handlungen erlie337 das Amtsgericht Hamburg einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Im Juli 1999 ohrfeigte der - 4 - Verurteilte einen Mitgefangenen, zu dem er sexuelle Kontakte unterhielt. Deswegen wurde er f374r zwei Monate auf eine geschlossene Station verlegt. Von 1995 an beantragte der Verurteilte mehrfach erfolglos seine Aufnahme in sozial-therapeutische Anstalten bzw. sozial-therapeutische Sta-tionen. Zu einer Aufnahme kam es nicht, weil der Verurteilte entweder als daf374r nicht geeignet beurteilt wurde oder zu den behandelnden Psychologen kein Vertrauen fassen konnte. Zuletzt sollte er Ende 2003 in die sozial-therapeutische Abteilung der JVA verlegt werden. Zu einer Aufnahme kam es nicht, weil der Verurteilte seine zuvor gegebene Zustimmung zu einer Hor-monbehandlung zur374ckzog. In den Jahren 2001 und 2004 diagnostizierten zwei Gutachter bei dem Verurteilten eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung (ICD-10 F 60.2); sie stellten fest, dass der Verurteilte weiterhin gef344hrlich sei. Vor der Anlassver-urteilung war ein anderer psychiatrischer Sachverst344ndiger zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Verurteilten keine Anzeichen f374r das Vorliegen einer pathologisch relevanten Pers366nlichkeitsst366rung vorl344gen. Seit Sommer 2002 unterh344lt der Verurteilte eine Beziehung zu einer Frau, die er w344hrend ihrer Ausbildung zur Juristin in der JVA kennen gelernt hatte. Beide wollen heiraten und eine Familie gr374nden. Der Verurteilte verb374337te die Freiheitsstrafen aus den letzten beiden Urteilen vollst344ndig bis zum 12. Dezember 2004, zuletzt den Rest der Ge-samtfreiheitsstrafe aus der Anlassverurteilung. Seit dem 13. Dezember 2004 befindet er sich nach 247 275a Abs. 5 StPO in einstweiliger Unterbringung. Auf nicht n344her begr374ndeten Antrag der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 22. Oktober 2004 hat das Landgericht gegen den Verurteilten die Hauptverhandlung durchgef374hrt und in dem angefochtenen Urteil gem344337 247 66b Abs. 2 StGB nachtr344glich die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung angeordnet. In dem Verfahren wurden zwei neue psychiatrische Gut- - 5 - achten eingeholt, die beide zum Ergebnis kommen, dass der Verurteilte an einer dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung leide und aufgrund seiner Pers366n-lichkeitsstruktur das Risiko einer Wiederholung gleich gelagerter erheblicher Straftaten sehr hoch sei. Als 204neue223 Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung zu 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB hat das Landgericht Folgendes gewertet: die vom Landge-richt Hamburg mit vier Jahren Freiheitsstrafe geahndete Sexualstraftat gegen einen Mitgefangenen; die erst w344hrend des Strafvollzuges gestellte Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung; die mit Geldstrafe durch Strafbefehl sanktio-nierte sexuelle Beleidigung gegen374ber einem anderen Mitgefangenen; die erw344hnte T344tlichkeit gegen einen weiteren Mitgefangenen; einen Brief teils sexuellen, teils die Anstaltsbediensteten beleidigenden Inhalts an einen Mit-arbeiter der Gefangenenhilfe, mit dem der Verurteilte 374ber einige Zeit homo-sexuelle Kontakte pflegte. II. Das angefochtene Urteil h344lt sachlichrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 1. Es fehlt (im vorliegenden 334bergangsfall) nicht an der Verfahrens-voraussetzung eines begr374ndeten Antrags der Staatsanwaltschaft. Ein zu-l344ssiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachtr344gliche Anordnung der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung setzt allerdings dessen Begr374n-dung unter Darlegung der neu erkennbar gewordenen Tatsachen voraus (BGH, Urteil vom 25. November 2005 226 2 StR 272/05, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen, StV 2006, 67, 69; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. No-vember 2005 226 3 StR 345/05). Indes ist den Staatsanwaltschaften aufgrund der insoweit nicht vorhersehbaren Rechtsentwicklung, die auf M344ngeln der Gesetzesfassung beruht, bis zur Ver366ffentlichung der vorgenannten Ent- - 6 - scheidung des 2. Strafsenats eine 334bergangsfrist zur Stellung formgerechter Antr344ge zuzubilligen (BGH StV 2006, 67, 69). In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass f374r den Hinweis, dass derartige Antr344ge der Staatsanwaltschaft m366glichst so fr374hzeitig zu stel-len sind, dass eine Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung noch w344hrend der regul344ren Voll-zugszeit ergehen kann. Ob an die Nichteinhaltung der Soll-Vorschrift in 247 275a Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach der Antrag sp344testens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Vollzugsende zu stellen ist, jedenfalls in F344llen, in denen eine Fristwahrung nicht durch erst kurzfristig bekannt gewordene ma337gebliche neue Erkenntnisse gehindert war, negative prozessuale Kon-sequenzen zu kn374pfen sind, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden; vorliegend handelt es sich ersichtlich um einen 334bergangsfall, weil der An-trag nur wenige Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt wurde. 2. Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht 226 er-sichtlich den Vorgaben des OLG Brandenburg folgend (vgl. NStZ 2005, 272) 226 die Straftat aus dem Jahr 1995 unzutreffend als bedeutende 204neue Tatsache223 angesehen hat; auch die blo337e 304nderung der psychiatrischen Di-agnose durfte als solche nicht ohne weiteres herangezogen werden. a) Einer nachtr344glichen Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung nach 247 66b Abs. 2 StGB steht allerdings nicht bereits grunds344tzlich entgegen, dass die Verh344ngung von Sicherungsverwahrung bei Aburteilung der Anlasstat nach Art. 1a EGStGB in der Fassung des Eini-gungsvertrags vom 31. August 1990 (i. V. mit dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II 885, 889, 955) nicht m366glich war (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 226 4 StR 485/05 m.w.N.). Die damals g374ltigen Beschr344nkungen f374r die Verh344ngung von Sicherungsverwahrung bei Anlass-taten im Beitrittsgebiet durch Art. 1a Abs. 1 EGStGB a. F. gelten nicht mehr; - 7 - es besteht auch keine einschr344nkende 334bergangsregelung f374r Altf344lle mehr (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 226 2 StR 9/05, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen, NStZ 2005, 684, 685). Mit dieser 304nderung sollten im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. und 10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 und 190) f374r verzichtbar gehaltene zeit-liche Beschr344nkungen beseitigt werden (Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 15/2887 S. 20). Ob diese Frage bei 247 66b Abs. 1 StGB infolge der Verweisung auf 204die 374brigen Voraussetzungen des 247 66223 etwa anders zu be-werten w344re, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 226 1 StR 37/05, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen, NStZ 2005, 561; BGH StV 2006, 67, 70; BGH, Beschluss vom 12. Janu-ar 2006 226 4 StR 485/05). Der Gesetzgeber hat mit 247 66b Abs. 2 StGB bewusst die M366glichkeit geschaffen, nachtr344glich Sicherungsverwahrung auch in solchen F344llen zu verh344ngen, in denen dies bei Aburteilung der Anlasstat nicht m366glich gewe-sen w344re (vgl. Gesetzesbegr374ndung aaO S. 13). Durchgreifende verfas-sungs- oder konventionsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift hat der Senat 226 nach Ma337gabe der nachfolgenden Ausf374hrungen 226 nicht (vgl. BGH StV 2006, 67, 70 m.w.N.; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 66b Rdn. 5 f.): Die Vorschrift des 247 66b StGB erm366glicht die nachtr344gliche Anordnung der schwersten Unrechtsfolge, die zum Strafrecht im weiteren Sinne geh366rt (vgl. BVerfGE 109, 190, 211 ff.): der zeitlich unbefristeten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Eine derart schwerwiegende nachtr344gliche An-ordnung von Freiheitsentziehung geht mit einer massiven Einschr344nkung von Vertrauensschutz einher, da sich der Verurteilte, anders als in allen Regelf344l-len, nicht auf ein gesichertes Ende des Freiheitsentzugs auf der Grundlage seiner rechtskr344ftigen Verurteilung verlassen kann. Dieser gewichtige Eingriff in Freiheitsgrundrecht und Vertrauensschutz ist auch nach Abw344gung mit den Anliegen einer effektiven Gefahrenabwehr zugunsten der B374rger, die vor drohenden Verletzungen gewichtiger Rechtsg374ter durch gef344hrliche Wieder- - 8 - holungst344ter gesch374tzt werden sollen, nur dann verfassungsrechtlich hin-nehmbar, wenn die Anwendung so restriktiv gehandhabt wird, wie dies der Gesetzgeber ausdr374cklich wollte, die Anordnung sich also auf seltene Einzel-f344lle extrem gef344hrlicher T344terpers366nlichkeiten beschr344nkt (Gesetzesbegr374n-dung aaO S. 10, 12 f.; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236; BGH NStZ 2005, 561, 562; StV 2006, 67, 71; BGH, Beschluss vom 9. November 2005 226 4 StR 483/05, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen, StV 2006, 66). An diesem gesetzgeberischen Anliegen, das aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, hat sich die Auslegung und Anwendung von 247 66b StGB vor-rangig zu orientieren. aa) Als 204neue Tatsachen223 im Sinne der Rechtsprechung zu 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB kommen deshalb nur solche in Betracht, die aus Sicht des Gerichts schon f374r sich gesehen von besonderem prognoserele-vanten Gewicht sind (BGH StV 2006, 67, 71) und in symptomatischem Zu-sammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH StV 2006, 66, 67). Besondere Vorsicht ist bei der Bewertung von Vollzugsverhalten geboten, weil die besonderen Bedingungen langj344hriger Unterbringung in geschlosse-nem Freiheitsentzug f374r R374ckschl374sse auf die allgemeine Gef344hrlichkeit nur bedingt geeignet erscheinen (vgl. BGH StV 2006, 67, 71; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 226 4 StR 485/05). bb) Beachtlich sind nach dem Wortlaut von 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB nur solche Tatsachen, die vor Ende des Vollzugs 204erkennbar223 gewor-den sind. Umst344nde, die schon f374r den fr374heren Tatrichter erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden als neue Tatsachen aus (BGH NStZ 2005, 561, 562 m. Anm. Ullenbruch; BGH NStZ 2005, 684, 686). In diesem Sinne 204erkennbar223 sind auch solche Umst344nde, die ein Tatrichter nach Ma337stab des 247 244 Abs. 2 StPO f374r die Frage der Anordnung einer freiheitsentziehenden Ma337regel h344tte aufkl344ren m374ssen (BGH StV 2006, 66). - 9 - Die blo337e neue (abweichende) Bewertung von bereits bei der Anlass-verurteilung bekannten oder erkennbaren Tatsachen 226 insbesondere eine abweichende psychiatrische Diagnose auf bekannter Tatsachengrundlage 226 stellt keine 204neue223 Tatsache dar (vgl. BGH NStZ 2005, 684, 686; BGH StV 2006, 66, 67; BGH, Urteile vom 19. Januar 2006 226 4 StR 222/05 sowie 393/05; Tr366ndle/Fischer aaO 247 66b Rdn. 14). Rechtsfehler, die durch man-gelnde Aufkl344rung oder infolge Nichtber374cksichtigung bereits bekannter oder erkennbarer Tatsachen entstanden sind, d374rfen nicht durch die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung korrigiert werden (BGH NStZ 2005, 561, 562; 684, 686; StV 2006, 66, 67). cc) Entscheidender Zeitpunkt f374r die Frage der Neuheit derartiger Tatsachen ist nicht stets die letzte Tatsachenentscheidung bei der Anlass-verurteilung (vgl. BGH NStZ 2005, 684, 686; BGH, Beschluss vom 12. Janu-ar 2006 226 4 StR 485/05), sondern bei weiteren Verurteilungen die letzte Tat-sachenverhandlung, in der eine Entscheidung 374ber die prim344re Anordnung von Sicherungsverwahrung h344tte erfolgen k366nnen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 m. Anm. Eisenberg StV 2005, 345; a. A. OLG Brandenburg NStZ 2005, 272, 275; Veh NStZ 2005, 307, 309 ff.). 204Neu223 im Sinne der Rechtsprechung zu 247 66b Abs. 2 StGB k366nnen damit nur solche Tatsachen sein, die nach der letzten M366glichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Grundsatz, dass das Verfahren nach 247 66b StGB nicht der Kor-rektur rechtsfehlerhafter fr374herer Entscheidungen dient, die von der Staats-anwaltschaft nicht beanstandet wurden (BGH NStZ 2005, 561, 562; StV 2006, 67, 71), gilt nicht nur f374r die Anlassverurteilung, sondern auch f374r die Aburteilung sp344terer Straftaten, namentlich w344hrend des Strafvollzugs begangener. Lagen hier die Voraussetzungen f374r die Anordnung von Siche-rungsverwahrung vor und ist sie, aus welchem Grund auch immer, unterblie-ben, muss auch insoweit gelten, dass dieses Vers344umnis nicht durch die An-ordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung behoben werden kann. Ist - 10 - n344mlich in einem konkreten Strafverfahren von der Anordnung von Siche-rungsverwahrung abgesehen worden, obwohl dies grunds344tzlich m366glich gewesen w344re, ist durch die Rechtskraft der Entscheidung 374ber die Rechts-folgen ein individueller Vertrauenstatbestand gesetzt worden. Ein derart im Einzelfall begr374ndetes berechtigtes Vertrauen auf die Bestandskraft eines rechtskr344ftigen Urteils mit seinen freiheitsbeschr344nkenden Folgen, damit auch auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung darf nicht dadurch entt344uscht werden, dass eine solche Entscheidung trotz hiernach unver344n-derter Tatsachengrundlage nachtr344glich korrigiert wird. Die M366glichkeiten prim344rer Verh344ngung von Sicherungsverwahrung gem344337 247247 66, 66a StGB m374ssen gegen374ber der M366glichkeit nachtr344glicher Anordnung strikt vorrangig bleiben (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 19 m.w.N.), die gleichsam als Wiederaufnahme zum Nachteil des Verurteilten ausgestaltete nachtr344gliche Sicherungsverwahrung (vgl. Ullenbruch in M374nchKomm-StGB 247 66b Rdn. 41; Zschieschack/Rau JR 2006, 8, 12) darf stets nur subsidi344r eingreifen. Eine zur prim344ren Verh344ngung von Siche-rungsverwahrung geeignete Tat kann deshalb grunds344tzlich nicht als 204neue Tatsache223 gelten. Dies muss auch dem Abschluss eines Verfahrens nach 247 275a StPO i.V.m. 247 66b StGB anl344sslich einer Straftat im Vollzug entge-genstehen, solange nicht gekl344rt ist, ob die Tat durch Anklage und Hauptver-handlung zur Anordnung von Sicherungsverwahrung f374hrt (204Vorrang des Er-kenntnisverfahrens223). Solche Verfahrensweise entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers; danach ist f374r die Relevanz neuer Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB entscheidend, ob sie f374r die Anordnung von Sicherungs-verwahrung 204erst zu diesem sp344ten Zeitpunkt ber374cksichtigt werden konnten223 (Gesetzesbegr374ndung aaO S. 12). Der wesentliche Gesichtspunkt der Subsidiarit344t des besonderen Verfahrens nach 247 66b StGB, 247 275a StPO und der daraus herzuleitende strikte Vorrang des Erkenntnisverfahrens rechtfertigt den 226 auf den ersten Blick als Wertungswiderspruch imponierenden (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO - 11 - 247 66b Rdn. 19) 226 Umstand, dass die nachtr344gliche Anordnung nach 247 66b StGB aufgrund ihrerseits sicherungsverwahrungsbegr374ndender neuer Straf-taten ausscheidet, hingegen wegen weniger gewichtiger Straftaten in Be-tracht kommt. Da die schwerer wiegenden neuen Straftaten des Verurteilten bei hinreichender Gef344hrlichkeitsprognose im Sinne von 247 66b StGB auch in einem neuen Erkenntnisverfahren fraglos zur Anordnung von Sicherungs-verwahrung f374hren m374ssten (vgl. auch Streng StV 2006, 92, 97), liegt in Wahrheit materiell gar kein Wertungswiderspruch vor. Formell wird das be-sondere Verfahren nach 247 66b StGB, 247 275a StPO sachgerecht auf Aus-nahmef344lle beschr344nkt, in denen die zum Schutz der Allgemeinheit unerl344ss-liche Anordnung der Sicherungsverwahrung im ordentlichen Verfahren nicht durchsetzbar ist. dd) Voraussetzung f374r die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss zudem die Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten sein. Dies gilt nicht nur f374r 247 66b Abs. 1 StGB (BGH NStZ 2005, 561, 563), sondern muss auch f374r 247 66b Abs. 2 StGB gelten (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 66b Rdn. 20; Zschieschack/Rau JR 2006, 8, 13; zu den anders lautenden 304u337erungen im Gesetzgebungsverfahren: Gesetzes-begr374ndung aaO S. 13). Es w344re unplausibel, wenn sich die Anordnungsvor-aussetzungen von 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB in diesem Punkt unter-schieden (Tr366ndle/Fischer aaO). Zudem sollte ein derart schwerwiegender unbefristeter Freiheitseingriff wie die Sicherungsverwahrung lediglich bei sol-chen Straft344tern in Betracht kommen, die eine intensive Neigung zu ganz erheblichen rechtswidrigen Taten aufweisen. Nur eine Auslegung, wonach stets bei der Anordnung von Siche-rungsverwahrung ein 204Hang zu erheblichen Straftaten223 im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist, vermeidet auch Widerspr374che zur Rege-lung in 247 67d Abs. 3 StGB, die auch in F344llen nachtr344glicher Anordnung von Sicherungsverwahrung gilt (vgl. Gesetzesbegr374ndung aaO S. 14). Danach wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn - 12 - Jahren f374r erledigt erkl344rt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Unterge-brachte 204infolge seines Hanges223 erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. auch 247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO). Die Gesetzesformulierung legt nahe, dass bei dem Untergebrachten jedenfalls einmal ein Hang in diesem Sinne festge-stellt worden ist (vgl. 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und 247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO: 204seines Hanges223; 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB: 204eines Hanges223). Zudem k366nnen die materiellen Voraussetzungen der Erledigung inhaltlich nicht in einem entscheidenden Punkt von den Voraussetzungen der Ma337regelanord-nung abweichen (vgl. Streng StV 2006, 92, 96). Dass insbesondere bei von 247 66b Abs. 2 StGB auch erfassten Erstt344-tern eine schmalere Beurteilungsgrundlage gegeben sein kann als bei Mehr-facht344tern im Sinne von 247 66b Abs. 1 StGB (vgl. hierzu etwa Ullenbruch in M374nchKomm-StGB 247 66b Rdn. 123), steht dem nicht entgegen (zutreffend Tr366ndle/Fischer aaO 247 66b Rdn. 20). Zu erw344gen w344re, ob in derartigen F344l-len, in denen f374r die erforderliche Feststellung einer intensiven Neigung des Verurteilten zur Begehung besonders gewichtiger Straftaten vorrangig auf eine von ihm begangene besonders schwere Tat abzustellen sein wird, auf das von der Rechtsprechung f374r den Hang geforderte Kriterium eines 204einge-schliffenen Verhaltensmusters223 zu verzichten ist (vgl. hierzu auch Tr366nd-le/Fischer aaO 247 66 Rdn. 18 ff.). b) Nach diesen Kriterien kann die Begr374ndung des Landgerichts f374r die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung keinen Bestand haben: aa) Eine Ber374cksichtigung der Sexualstraftat im Justizvollzug 1995 als 204neue Tatsache223 scheidet aus. Denn in dem Verfahren vor dem Landge-richt Hamburg im Jahr 1996 lagen 226 anders als im Verfahren vor dem Be-zirksgericht Cottbus 226 die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vor. Weshalb in diesem Verfahren nicht Sicherungsverwah-rung gegen den Verurteilten angeordnet wurde, ist aus dem angefochtenen - 13 - Urteil nicht ersichtlich, aber letztlich auch unerheblich. Es geht jedenfalls nicht an, ein etwaiges Vers344umnis im vorangegangenen Strafverfahren durch nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu beheben. bb) Nicht als 204neue Tatsache223 kann auch eine blo337e 304nderung der psychiatrischen Diagnose gelten. Nach den Urteilsgr374nden liegt nahe, dass der Diagnose der Pers366nlichkeitsst366rung des Verurteilten nur eine 304nderung der Bewertung bereits erkannter und erkennbarer Tatsachen zugrunde lag; dies reicht f374r die Anwendung von 247 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht aus (vgl. BGH StV 2006, 66, 67; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 226 4 StR 485/05 226 und Urteile vom 19. Januar 2006 226 4 StR 222/05 sowie 393/05). Dass die jetzt verwertete psychiatrische Beurteilung etwa doch ma337geblich auf f374r den fr374heren Tatrichter nicht erkennbaren neuen Um-st344nden beruhte (vgl. BGH StV 2006, 66, 67), wird in dem angegriffenen Ur-teil nicht belegt. 3. Der Senat sieht davon ab, in der Sache selbst zu erkennen. Als 204neue Tatsachen223 verbleiben neben dem sonstigen Vollzugsverhalten (hier-bei insbesondere der Weigerung, sich der vorgeschlagenen Hormonbehand-lung als Voraussetzung weiterer Therapiem366glichkeiten zu unterziehen, UA S. 29 f.) zwei 334bergriffe auf Mitgefangene, von denen einer zu strafrechtli-cher Verurteilung mittels Strafbefehl gef374hrt hat, und ein derb-anz374glicher Brief. Nach den Gesetzesmaterialien k366nnen derartige Umst344nde ber374ck-sichtigungsf344hig sein (vgl. Gesetzesbegr374ndung aaO S. 12). Grunds344tzlich kann auch die (hier mittelbare) Verweigerung einer Therapie zu den in 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB genannten neuen Tatsachen geh366ren, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit nach seiner Entlassung hinweisen, wenn auch ein solcher Umstand f374r sich allein kaum einmal ausreichen wird, nachtr344glich die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung anzuordnen (vgl. BGH NStZ 2005, 561, 562; Gesetzesbegr374n- - 14 - dung aaO S. 13; BVerfGE 109, 190, 241). Eine Ber374cksichtigung der ge-nannten Umst344nde, die vor dem Hintergrund der Sexualstraftaten des Verur-teilten f374r die bei 247 66b StGB vorzunehmende Prognose 226 st344rker als es re-gelm344337ig f374r im Vollzug nicht un374bliche gewaltsame Auseinandersetzungen gilt 226 gewisses Gewicht erlangen k366nnen, erscheint dem Senat nicht sicher ausgeschlossen; zudem ist das Landgericht bislang nicht der Frage nachge-gangen, ob die 304nderung der psychiatrischen Beurteilung etwa doch auf fr374-her nicht erkennbaren neuen Umst344nden beruht (vgl. BGH StV 2006, 66, 67). III. F374r die einstweilige Unterbringung des Verurteilten gilt Folgendes: 1. In Anbetracht der deutlichen Beschr344nkung der Beurteilungs-grundlage durch die Senatsentscheidung wird der neue Tatrichter alsbald erneut 374ber die vorl344ufigen Unterbringungsverh344ltnisse zu entscheiden ha-ben (vgl. 247 275a Abs. 5 Satz 4 StPO i.V.m. 247 126a Abs. 3 Satz 1 StPO). Allerdings ist tunlichst zu verhindern, dass f374r gef344hrlich gehaltene Straft344ter nach langj344hriger Haft ohne jede Vorbereitung, d. h. wom366glich ohne Unterkunft und ohne rechtzeitige Benachrichtigung des etwa vorhande-nen sozialen Umfeldes, sehenden Auges in einer Art und Weise aus dem Vollzug entlassen werden, die das R374ckfallrisiko ganz betr344chtlich steigern kann. Dies bedingt, dass in jedem Fall, in dem ein Verfahren nach 247 275a StPO bei bestehendem Unterbringungsbefehl 374ber das Strafende hinaus an-dauert, im Strafvollzug vorbereitende organisatorische Ma337nahmen zu tref-fen sind, die f374r den Fall einer Anordnung der Entlassung sofort greifen. Auch mit R374cksicht auf dieses gravierende Organisationsproblem werden Staats-anwaltschaft und Gericht sich besonders intensiv darum zu bem374hen haben, dass Verfahren nach 247 66b StGB, 247 275a StPO tunlichst vor Erreichen des Strafendes zum Abschluss gebracht werden. - 15 - Dar374ber hinaus ist dem genannten Anliegen ferner 226 unter Einbin-dung der hierf374r zust344ndigen Strafvollstreckungskammer 226 durch verst344rkte Aussch366pfung der im Rahmen von F374hrungsaufsicht (247247 68 ff. StGB) m366glichen Leitung des Verurteilten zu begegnen (vgl. auch BVerfGE 109, 190, 248 [abweichende Meinung]). Der Senat verkennt dabei nicht die tats344chlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der derzeitigen F374hrungsaufsichtsregelung. Schon aus Verh344ltnism344337igkeitsgr374nden erscheint ein Ausbau der F374hrungsaufsicht (vgl. dazu Peglau JR 2006, 14, 17) zu einer effektiven R374ckfallvorsorge durch engmaschige Anleitung des Verurteilten als milderes Mittel gegen374ber einer etwa vermehrten nachtr344glichen Verh344ngung zeitlich unbefristeter Sicherungsverwahrung angezeigt. Ob der Gesichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit weitere Auswirkungen auf das Verfahren der Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung hat, etwa statt dessen die Anordnung einer weniger schwerwiegenden Ma337regel bei gleicher Erfolgsaussicht erm366glicht (vgl. 247 67a Abs. 2 StGB; hierzu auch Gesetzesbegr374ndung aaO S. 14), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. 2. Aus Sicht des Senats sollte das nach 247 74f GVG zust344ndige Ge-richt im Rahmen seines Verfahrens 226 insbesondere bei Aufhebung eines Un-terbringungsbefehls nach 247 275a Abs. 5 StPO, so namentlich im Zusammen-hang mit der Ablehnung des staatsanwaltlichen Antrags durch Urteil 226 auch Entscheidungen 374ber Weisungen im Rahmen der nach Entlassung aus dem Strafvollzug in aller Regel kraft Gesetzes (247 68f StGB) eintretenden F374h-rungsaufsicht treffen k366nnen. a) Das nach 247 74f GVG zust344ndige Gericht ist in diesem speziellen Fall sachn344her als die Strafvollstreckungskammer. In dem Verfahren 374ber die Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung nach 247 275a StPO i.V.m. 247 66b StGB wird die Frage einer fortwirkenden Gef344hrlichkeit des Verurteilten im Falle der Haftentlassung mit sachverst344ndiger Hilfe (247 275a Abs. 4 StPO) besonders eingehend untersucht. Dieses in 366ffentlicher Hauptverhandlung - 16 - unter Mitwirkung eines Verteidigers durchgef374hrte prognostische Verfahren ist demjenigen der Strafvollstreckungskammer nach 247 453 i.V.m. 247 463 Abs. 2 StPO in vielerlei Hinsicht 374berlegen. Insbesondere k366nnen in diesem Verfahren 226 etwa unter Verh344ltnism344337igkeitsgesichtspunkten 226 auch M366g-lichkeiten einer zun344chst engmaschigen F374hrung des Verurteilten nach Haft-entlassung er366rtert werden. b) Zust344ndig f374r s344mtliche Entscheidungen im Rahmen der gem344337 247 68f StGB kraft Gesetzes eintretenden F374hrungsaufsicht ist 226 und bleibt bis zu deren Beendigung 226 die Strafvollstreckungskammer (vgl. 247 463 Abs. 6 i.V.m. 247 462a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO). Allerdings hat diese die M366g-lichkeit einer Abgabe einzelner Entscheidungen an das Gericht des ersten Rechtszugs (247 462a Abs. 1 Satz 3 StPO). Nach bisherigem Rechtsverst344nd-nis ist die Abgabem366glichkeit allerdings auf die in 247 458 Abs. 1 StPO be-zeichneten Fragen beschr344nkt, die in unmittelbar sachlichem Zusammen-hang mit dem erstinstanzlichen Urteil stehen (vgl. BGHSt 26, 352). c) Der Senat entnimmt den Regelungen in 247 462a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 StPO das Anliegen des Gesetzgebers, in F344llen nachtr344glicher Entscheidungen eine 334bertragungsm366glichkeit auf das sachn344chste Gericht zu schaffen. Das Verfahren der nachtr344glichen Verh344ngung von Sicherungs-verwahrung ist sachlich eng mit der Anlassverurteilung verkn374pft, anderer-seits, wie ausgef374hrt, zugleich mit der nach Vollverb374337ung eintretenden F374h-rungsaufsicht. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber 226 soweit ersichtlich 226 die nahe liegende M366glichkeit einer hiermit zusammenh344ngen-den Kompetenz374bertragung nicht gesehen. Diese planwidrige Regelungsl374-cke ist durch entsprechende Anwendung von 247 462a Abs. 1 Satz 3 StPO auf die im Rahmen der F374hrungsaufsicht nach den 247247 68a bis 68d StGB zu tref-fenden Entscheidungen auszuf374llen. 204Gericht des ersten Rechtszugs223 ist ent-sprechend 247 462a Abs. 6 Alt. 2 StPO das nach 247 74f GVG zust344ndige Ge-richt, weil das Verfahren zur nachtr344glichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Sache am ehesten mit einem Wiederauf- - 17 - nahmeverfahren (zuungunsten des Verurteilten) zu vergleichen ist (Ul-lenbruch in M374nchKomm-StGB 247 66b Rdn. 41). d) Durch entsprechende Weisungen an den Verurteilten (247 68b StGB), gegebenenfalls auch durch Anweisungen an den zust344ndigen Bew344h-rungshelfer oder die F374hrungsaufsichtsstelle (247 68a Abs. 5 StGB) sollte das mit einer sofortigen Entlassung nach langj344hriger Haft verbundene erh366hte R374ckfallrisiko soweit wie m366glich minimiert werden. Wurden von der Straf-vollstreckungskammer bereits Entscheidungen nach 247247 68a ff. StGB getrof-fen, kann das f374r die Aufhebung des Unterbringungsbefehls zust344ndige Ge-richt nach 334bertragung der Entscheidungsbefugnis gem344337 247 68d StGB pr374-fen, ob insoweit 304nderungen angezeigt sind. e) Sinnvollerweise wird die Staatsanwaltschaft zugleich mit der An-tragstellung gem344337 247 275a Abs. 1 StPO bei der Strafvollstreckungskam-mer entsprechend 247 462a Abs. 1 Satz 3 StPO eine 334bertragung der im Rahmen der F374hrungsaufsicht m366glichen Entscheidungen nach 247247 68a, 68b, 68d StGB f374r die Dauer des Verfahrens nach 247 275a StPO an das nach 247 74f GVG zust344ndige Gericht anregen. Weil das 374bertragende Gericht die Abgabe nach 247 462a Abs. 1 Satz 3 StPO stets r374ckg344ngig machen kann, wenn es - 18 - dies f374r zweckm344337ig h344lt (vgl. Fischer in KK, 5. Aufl. 247 462a Rdn. 29), er-scheint auch eine entsprechende anf344ngliche Begrenzung m366glich. 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