5 StR 585/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 16. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 1. Der 43-j344hrige Angeklagte ist Vater des 11-j344hrigen T. , der sich im Sommer 2003 mit dem seinerzeit 10-j344hrigen Zeugen V. C. anfreundete. Bald besuchte V. , der mit seiner Mutter und f374nf Ge-schwistern in 344u337erst bescheidenen und beengten Verh344ltnissen lebte, T. h344ufig zu Hause, um mit ihm dort am Computer oder mit der Playstation zu spielen; diese M366glichkeiten hatte er daheim nicht. Nach kurzer Zeit durfte der Zeuge auch gelegentlich bei T. 374bernachten. Da der Angeklagte damals arbeitslos war und tags374ber seine Kinder T. und die 4-j344hrige 3 - 3 - J. beaufsichtigte, kam es h344ufig vor, dass V. den Angeklagten allein in der Wohnung antraf, wenn T. noch in der Schule und das kleine M344dchen im Kindergarten war. Nachdem der Zeuge bereits mehrere Monate bei der Familie des Angeklagten ein- und ausgegangen war, kam es im Fr374h-jahr 2004 erstmals und danach bis sp344testens zum 28. M344rz 2005 in f374nf F344llen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und V. . In vier F344llen entbl366337te der Angeklagte seinen Penis vor dem Zeugen, f374hrte alsdann dessen Hand an sein Glied, hielt die Hand fest und nahm onanierende Bewegungen bis zum Samenerguss vor. Obwohl der Junge sich ekelte, leistete er in keinem der F344lle Widerstand. Er ging jeweils davon aus, dass er keine andere Wahl habe und 226 sollte er versuchen wegzurennen 226 die Wohnungst374r verschlossen sein k366nnte oder der Angeklagte vor ihm an der Wohnungst374r sein w374rde. Zudem erhielt er anschlie337end Belohnungen in Form von S374337igkeiten, Eis oder selbstgebrannten CDs mit PC-Spielen oder Musik. 4 5 In dem genannten Tatzeitraum kam es schlie337lich auch zu einem wechselseitigen Oralverkehr. W344hrend die Kinder des Angeklagten 226 im Wohnzimmer vor dem Sofa sitzend 226 eine Fernsehsendung verfolgten, sa337 der Angeklagte hinter dem Sofa auf einem Computerhocker. Er entbl366337te seinen Penis, bedeutete V. , sich hinzuknien und f374hrte den Kopf des Jungen an sein Glied. Dieser f374hrte den Oralverkehr an dem Angeklagten aus, ohne dass dieser jedoch zum Samenerguss gelangte. Anschlie337end zog er dem Jungen die Hose herunter und nahm dessen Glied f374r kurze Zeit in den Mund. Hierf374r erhielt V. keine Gegenleistung, der Angeklagte versprach aber, ihm eine Musik-CD zu brennen. Der Gesch344digte brachte dieses Versprechen mit dem Oralverkehr in Zusammenhang und sah sich deswegen berechtigt, die Einl366sung des Versprechens zu erwarten. In der Folgezeit lie337 der Kontakt zwischen T. und dem Zeugen nach. T. und seine Schwester wollten nicht mehr mit ihm spielen, weil 6 - 4 - V. sehr bestimmend war. Der Angeklagte musste ihn auch mehrfach ermahnen, sich an die Regeln zu halten und untersagte ihm dar374ber hinaus, sexistisch gef344rbte Schimpfworte zu benutzen. M366glicherweise war V. letztmalig zu Silvester 2004/2005 in der Wohnung des Angeklagten, weil er mit T. feiern wollte. Als der Angeklagte ihm mitteilte, dass T. mit einem anderen Jungen verabredet sei, reagierte der Zeuge wohl aus Eifer-sucht 374beraus aufgebracht, so dass der Angeklagte ihn der Wohnung ver-wies. Im April 2005 sah der Zeuge eine Nachmittags-Show, in der allgemein 374ber Sex gesprochen wurde. Hierdurch f374hlte er sich an die sexuellen Hand-lungen mit dem Angeklagten erinnert und fing an zu weinen. Zudem war er entt344uscht, weil er die ihm einige Zeit zuvor versprochene CD nicht erhalten hatte, die er sich seiner Meinung nach durch die letzten sexuellen Handlun-gen 204verdient223 hatte. Als seine Mutter ihn nach dem Grund der Tr344nen fragte, berichtete V. von den Vorf344llen mit dem Angeklagten. 7 8 2. Die Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Der Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe. Die Strafkammer st374tzt die Verurteilung im Wesentlichen auf die Angaben des zur Tatzeit 10-j344hrigen und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 13 Jahre al-ten Zeugen, deren Glaubhaftigkeit eine Sachverst344ndige best344tigt hat. In ei-nem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abh344ngt, welchen Angaben das Gericht folgt, m374ssen die Urteilsgr374n-de erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, welche die Entschei-dung beeinflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 13 und 14). Dies gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorw374rfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechter- 9 - 5 - h344lt oder wenn der anf344nglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGHSt 44, 153, 159). a) Ins Gewicht f344llt hier zun344chst, dass V. hinsichtlich einzel-ner Tatmodalit344ten seine fr374heren Tatschilderungen in der Hauptverhandlung ganz erheblich abgeschw344cht hat. So hat er im Ermittlungsverfahren ange-geben, der Angeklagte habe ihm Schl344ge angedroht, wenn er die sexuellen Handlungen nicht dulde. In der Hauptverhandlung hat er konkrete Drohungen nicht mehr bekundet, sondern 204ist darauf ausgewichen223, dass er 204glaube223, dass der Angeklagte 204irgendwas223 angedroht habe (UA S. 19). In 344hnlicher Weise verh344lt es sich auch mit der Anzahl der sexuellen 334bergriffe. Bei sei-ner polizeilichen Vernehmung hat er nach Aussage der Vernehmungsbeam-tin von zwei F344llen des Oralverkehrs gesprochen, w344hrend er in der Haupt-verhandlung erkl344rt hat, dass dies nur einmal vorgekommen sei. Auch im Hinblick auf seine Fluchtm366glichkeiten ist der Zeuge von seiner urspr374ngli-chen Aussage im Ermittlungsverfahren, wonach die Wohnungst374r immer ab-geschlossen gewesen sei, abgewichen. In der Hauptverhandlung hat er hier-zu bekundet, dass die Wohnungst374r eigentlich nur nachts, wenn er dort 374bernachtet habe, abgeschlossen worden sei (UA S. 17). 10 Die dargelegten, m366glicherweise auf das Alter des Zeugen zur374ckzu-f374hrenden Aussagedefizite stehen einer Wertung seiner Bekundungen als glaubhaft zwar nicht notwendig entgegen; sie bedingen jedoch eine sorgf344lti-ge Darlegung und Abgleichung dessen, was er bei seiner polizeilichen Ver-nehmung zu diesen Punkten im Einzelnen mitgeteilt hat. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass das Landgericht das Verfahren wegen zehn wei-terer Taten gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Den Grund f374r diese Teileinstellung teilt die Strafkammer nicht mit. Insoweit ist dem Urteil an an-derer Stelle lediglich zu entnehmen, dass der Zeuge sich sicher nur an die festgestellten F344lle erinnere (UA S. 16). Gleichwohl k366nnten auch andere Gr374nde f374r die Einstellung eine Rolle gespielt haben, denen f374r die Frage der 11 - 6 - Glaubw374rdigkeit des einzigen Belastungszeugen Bedeutung zukommen kann (vgl. BGHSt 44, 153, 160). b) Des Weiteren verh344lt sich das Urteil nicht dazu, wann die letzte gra-vierende Tat stattgefunden hat. Nach der unwiderlegten Einlassung des An-geklagten hat er V. zuletzt Silvester 2004/2005 gesehen. Der Zeuge wiederum spricht von einem Tatzeitraum von Sommer 2004 bis Herbst 2004, 204vielleicht auch sp344ter223. Das Landgericht legt den Feststellungen offensicht-lich zugrunde, dass die letzte Tat am 28. M344rz 2005 geschehen sein k366nnte. Eine genauere zeitliche Bestimmung, die ebenfalls durch einen Abgleich mit den polizeilichen Aussagen des Kindes und durch eine entsprechende Be-fragung von Zeugen, denen V. von den Vorf344llen berichtet hatte, h344t-te erfolgen k366nnen, w344re f374r die W374rdigung der Aussagegenese und -entwicklung von Bedeutung gewesen. Denn es kann einen Unterschied ma-chen, ob sich der Zeuge nur wenige Tage nach der letzten Tat oder erst Mo-nate sp344ter gegen374ber seiner Mutter offenbart hat. 12 13 Das Gleiche gilt f374r die Frage, ob der Zeuge den Angeklagten zu Un-recht belastet haben k366nnte. Die Strafkammer geht davon aus, dass V. kein Motiv 226 insbesondere kein Rachemotiv 226 f374r eine Falschbelastung gehabt habe. Aus dem 204Rausschmiss223 am Silvesterabend 2004/2005 k366nne ein solches Motiv nicht hergeleitet werden, weil der Angeklagte keine Reakti-on auf diesen Vorfall beschrieben habe. Dies trifft so nicht zu. Der Junge hat nach der auch insoweit unwiderlegten Einlassung des Angeklagten wohl aus Eifersucht auf den neuen Freund von T. 374beraus aufgebracht reagiert. In diesem Zusammenhang h344tte deshalb auch die M366glichkeit er366rtert werden m374ssen, ob sich der Zeuge durch die insbesondere auch f374r die Kinder des Angeklagten 344u337erst belastenden und famili344r einschneidenden Schuldvor-w374rfe gegen ihren Vater an T. wegen dessen 204Treulosigkeit223 r344chen wollte. - 7 - c) Schlie337lich h344tte sich das Gericht, was den sachlichen Inhalt der Bekundungen des Zeugen betrifft, eingehender mit den 344u337eren Umst344nden des von V. geschilderten Oralverkehrs auseinandersetzen m374ssen. Es ist schon im Hinblick auf das hohe Entdeckungsrisiko schwer vorstellbar, dass der Angeklagte im Beisein seiner Kinder eine derartige Handlung be-gangen hat. Auch ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich V. in diesem Fall der Tat nicht entzogen hat, was m366glich gewesen w344re. Ob diese Umst344nde bei der Vernehmung des V. oder des ebenfalls als Zeugen vernommenen Sohnes des Angeklagten problematisiert worden sind, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. 14 VRiBGH Basdorf ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert Gerhardt Gerhardt Raum Schaal J344ger
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