5 StR 585/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 31. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, beim Angeklagten M. R. mit der Klarstellung, dass er wegen Beihilfe zum Be-trug verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten C. R. und S. wegen Betruges in elf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung letzterer wurde zur Bew344hrung ausgesetzt. Den Angeklagten M. R. hat es wegen 204Beihilfe zum Betrug in elf F344llen223 zu der Freiheitsstrafe von acht Mo-naten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. 1 Die Angeklagten wenden sich gegen die Verurteilung und machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Die Angeklagten R. r374gen daneben auch die Verletzung formellen Rechts, wobei sie insbesondere eine 2 - 3 - rechtsstaatswidrige Verfahrenverz366gerung bem344ngeln. Die Revisionen erzie-len den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Angriffe auf den Schuldspruch sind unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat die Strafkammer die fortlaufende F366rde-rung der Taten durch den Angeklagten M. R. als nur eine Beihilfe-handlung angesehen; dies veranlasst eine Klarstellung des Tenors. Dagegen kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch aus sachlichrechtlichen Gr374nden nicht bestehen bleiben. 3 2. Die Strafzumessungsgr374nde gehen nur unzureichend darauf ein, dass zwischen der letzten Provisionsauszahlung und der Aburteilung der Ta-ten betr344chtliche Zeit verstrichen ist. Zwar hat die Jugendkammer im Rah-men der Strafzumessung bei allen Angeklagten 204das lange Zur374ckliegen der Taten223 ber374cksichtigt; daneben h344tte das Tatgericht hier jedoch weiterge-hend strafmildernd zu bedenken gehabt, dass bereits einer 374berdurchschnitt-lich langen Verfahrensdauer eine eigenst344ndige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie f374r den Angeklagten mit besonderen Belastungen ver-bunden ist (BGH, Beschl374sse vom 16. Juni 2009 226 3 StR 173/09, BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 20; vom 17. Januar 2008 226 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142). Das Schweigen der Urteilsgr374nde hierzu legt nahe, dass das Tatgericht den hier bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat. 4 Parallel dazu hat es das Tatgericht auch unterlassen zu pr374fen, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht der Angeklagten auf gerichtli-che Entscheidung in angemessener Zeit verletzt ist. Vor dem Hintergrund der im Urteil mitgeteilten Eckdaten zum Verfahrensablauf und der im Revisions-verfahren von Amts wegen zu pr374fenden Verfahrensvoraussetzungen ist die-ser Mangel hier bereits auf Sachr374ge beachtlich (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 226 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342). Die markanten Anzei-chen f374r eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung und damit einher- 5 - 4 - gehend f374r eine betr344chtliche Belastung der Angeklagten infolge der 374ber-langen Verfahrensdauer ergeben sich hier 226 unter anderem 226 namentlich vor dem Hintergrund des mit der Anklage zu pr374fenden keineswegs ungew366hn-lich gro337en Gesamtschadens und der nahezu fehlenden Vorbelastungen der Angeklagten aus dem hiernach offensichtlich verfehlten, an Willk374r grenzen-den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Plauen nach 247 270 StPO, durch den sich jedenfalls die beiden erwachsenen Angeklagten einer sach-lichrechtlich ersichtlich unberechtigten hohen Straferwartung und drohendem lange w344hrenden Strafvollzug ausgesetzt sahen. Bei dem Angeklagten M. R. hat es das Landgericht zudem durch rechtsfehlerhafte Verwertung nach BZRG tilgungsreifer Vorverurteilun-gen vers344umt, diesem Angeklagten den gewichtigen Strafmilderungsgrund g344nzlicher Unbestraftheit zugute zu bringen. 6 7 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Das neue Tat-gericht wird zu Ausma337 und Folgen der Verfahrensverz366gerung f374r jeden der Angeklagten erg344nzende Feststellungen zu treffen und eine neue Strafzu-messung, dar374ber hinaus nahe liegend einen bezifferten Abschlag auf die neu verh344ngte Strafe wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK vorzunehmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 226 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
Full & Egal Universal Law Academy