BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 585/13 vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Verfahrensrügen sind unzul ässig, da das vorb ereitende psychiatrische Sach verständigengutachten nicht vorgelegt wurde. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy