ECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR585.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 585/17 vom 6. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalt s und des Beschwerdeführers am 6. März 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 8. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Au s- ländern in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von acht Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. 1. Dieser liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: I n der zunächst gegen fünf A ngeklagte geführten Hauptverhandlung tei l- te der Vorsitzende am 30. Juni 2014 mit, dass an dem zuvor mit den Verfa h- rensbeteiligten erörterten , letztlich modifizierten Verständigungsvorschlag fes t- des modif i- zierten Vorschlags vorgegangen werden solle . Alle Beteiligten erklärten sich 1 2 3 - 3 - damit einverstanden. Eine Belehrung gemäß § 275c Abs. 5 StPO fand nicht statt. A m nächsten Hauptverhandlung stag gab der Angeklagte ein Geständnis Bitten des Angeklagten wurde das gegen ihn gerichtete Verfahren zu r B e- schleunigung abgetrennt und nur gegen ihn weiter verhandelt, während die Verhandlung gegen die übrigen Angeklagten unterbrochen und an einem and e- ren Tag fortgesetzt wurde. Das Urteil gegen den Angeklagten wurde noch am selben Tag verkündet. 2. Die Rüge ist zulässig erhoben. Der Angeklagte hat einen Sachverhalt vorgetragen, der es dem Revis i- onsgericht ohne weiteres ermöglicht, allein aufgrund seines Vortrags zu übe r- prüfen, ob der gerügte Rechtsfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2013 2 StR 34/13, NStZ - RR 2013, 222). Dem Vortrag des Beschwerdeführers (RB S. 13) ist zu ent nehmen, dass jedenfalls vor Zustandekommen der Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO und damit vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 5 StR 82/15, NStZ - RR 2015, 225 mwN) keine Belehrung nach § 257 c Abs. 5 St PO vorgenommen wurde . Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind damit erfüllt. Soweit der Gene ralbundesanwalt unter dem Gesichtspunkt des au s- nahmsweise erforderlichen Vortrags sogenannter Negativtatsachen Angaben dazu vermisst , dass dem Angekl agten der Inhalt der vom Gesetz vorgeschri e- benen Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO auch nicht aus möglicherweise vor Abtrennung der Verfahren erfolgten Belehrungen der Mitangeklagten b e- kannt gewesen sei, vermag der Senat eine entsprechende Unvollständigke it nicht zu erkennen. Tatsächlich erfolgten die Belehrungen der (früheren) Mita n- 4 5 6 - 4 - geklagten erst nach Abtrennung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens. 3. Die Rüge ist auch begründet. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklag ten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bi n- dung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen (BGH , Beschluss vom 25. März 2015, aaO; BVerfGE 133, 168, 237; BV erfG [Kammer], NStZ 2014, 721). Das Urteil beruh t auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte n Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen B e- weismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung im Zeitpunkt seines Geständnisses bekannt waren, bestehen nicht (vgl. oben 2.). 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Für die Verfahrensverzögerung zwischen dem Eingang der Revisionsb e- gründungsschrift beim Landgericht und der Weiterleitung der Ermittlungsakten zum Generalbundesanwalt wird eine Kompensation zu prüfen sein. Ergänzend verweist der Senat zudem auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 7 8 9 10
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