5 StR 586/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 24. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben. Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfol-genausspruch h344lt dagegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit vielen Jah-ren einen intensiven Alkoholmissbrauch betreibt. Eine T344tigkeit als Busfahrer musste er aufgeben, nachdem ihm die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Stra337enverkehr entzogen wurde. Auch nach Wiedererlangung der Fahrer- 3 - 3 - laubnis trank er vor allem an den Wochenenden, im Urlaub und w344hrend der 374brigen Freizeit regelm344337ig gro337e Mengen Alkohol. Ebenso konsumierte er bei Fernfahrten als Kraftfahrer w344hrend der vorgeschriebenen Ruhezeiten Alkohol. Der Alkoholmissbrauch f374hrte zu einer leichten toxischen Sch344di-gung des zentralen Nervensystems. Vor dem Hintergrund einer BAK von 3 211 und eines Affektes zur Tatzeit hat das Landgericht eine erhebliche Ver-minderung der Steuerungsf344higkeit nicht auszuschlie337en vermocht. Eine Entziehungskur hat der 1951 geborene Angeklagte bisher nicht versucht. Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht auf-dr344ngen, die Voraussetzungen einer Unterbringung gem344337 247 64 StGB zu pr374fen. Dass das Landgericht dies nicht erkennbar getan hat, beruht m366gli-cherweise auf seiner Rechtsauffassung, die Annahme eines Hangs im Sinne von 247 64 StGB setze voraus, dass die Gew366hnung auf t344glichen oder h344ufig wiederholten Genuss zur374ckgehe und es nicht gen374ge, wenn der T344ter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem Hang folge. Dies w344re nicht zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1994 226 4 StR 380/94; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 64 Rdn. 3). 4 Durch die Nichtanordnung der Ma337regel, die vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen ist, kann der Angeklagte beschwert sein. Der Senat kann auch nicht ausschlie337en, dass sich die Nichtanordnung auf die Strafh366- 5 - 4 - he ausgewirkt hat; der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzu-heben. Basdorf Raum Schaal D366lp K366nig
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