BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 586/13 vom 11 . Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Dezember 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Jul i 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einze l- strafaussprüchen in den Fällen 1 bis 3 sowie im Gesamtstra f- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in drei Fällen (Fälle 1 bis 3) und wegen Besitzes kinde r- pornographischer Schriften (Fall 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision e r- zielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat in den Fällen des schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes keinen Bestand, weil das Landgericht nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB geprüft und dementsprechend sein E r- messen hinsichtlich einer möglichen Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ausgeübt hat. 1 2 - 3 - Nach den Urteilsfeststellungen hat der überwiegend geständige Ang e- klagte, d er in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sich nach den Taten bei dem Tatopfer und dessen Eltern entschuldigt und diesen aus eigener Initi a- ) Wiedergutmachung gezahlt. Zudem hat er die Taten 1 bis 3 als solche detaill iert eingeräumt und somit dem Geschädigten eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart. Die Berücksichtigung dieser mildernden Umstände lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil zumi n- dest die Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB naheliegend erscheint. Die Strafzumessung bedarf daher insoweit neuer Bewertung durch das Tatgericht. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt. Weitergehende Feststel lungen können getroffen werden, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 3 zieht die Aufh e- bung der Gesamtstrafe nach sich. Die im Fall 4 rechtsfehlerfrei getroffene Ei n- zelstrafe bleibt bestehen. Basdorf Dölp König Berger Bellay 3 4 5
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