ECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR586.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 586/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2017 g emäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Bede nken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, weil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei Schlussvorträgen in nicht öffen t- licher Sitzung gemacht worden wäre n (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Febr u- ar 2016 4 StR 493/15 mwN; vgl. auch zu § 171a GVG: Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 171a GVG Rn. 4 mwN). Die Rüge ist aber jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angefüh r- ten Erwägung en unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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