ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR586.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 586/18 vom 5. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler
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