5 StR 587/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Potsdam vom 22. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird d a - hingehend klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewalt i - gung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind auffällig hoch bemessen, revision s - rechtlich indes noch nicht zu beanstanden. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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