5 StR 587/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Ministerialrat J. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt V. als Verteidiger f374r den Angeklagten K. , Rechtsanwalt Ko. als Verteidiger f374r die Angeklagte H. , Justizangestellte T. , Justizangestellte R. als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 15. M344rz 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte K. im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesb374rgschaft freigesprochen worden ist. Die weitergehende gegen die Freisprechung dieses Ange-klagten gerichtete Revision wird mit der Ma337gabe verwor-fen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde das Verfahren eingestellt wird. Die gegen die Freisprechung der Angeklagten H. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit die Revisionen verworfen worden sind. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten der Revision, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Verdacht freigespro-chen, als Gesch344ftsf374hrer von ihnen mitgeleiteter Gesellschaften mit be-schr344nkter Haftung deren Hausbank und Lieferanten betrogen, Arbeitsentgel-te vorenthalten und veruntreut sowie es pflichtwidrig unterlassen zu haben, Antr344ge auf Gesamtvollstreckung zu stellen, Gesch344ftsb374cher zu f374hren und Bilanzen zu erstellen. 1 Die gegen die Freisprechung des Angeklagten K. gerichtete Re-vision der Staatsanwaltschaft ist schl374ssig beschr344nkt (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3). Trotz unbeschr344nkten Antrags wird in der Begr374n-dung des Rechtsmittels zu II. 1. der Urteilsgr374nde lediglich eine fehlerhafte Bewertung der Umst344nde der Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesb374rgschaft durch das Landgericht ger374gt, nicht aber die Frei-sprechung von dem Verdacht angegriffen, durch T344uschung von Mitarbeitern der Dresdner Bank am 21. Dezember 1995 einen Kredit in H366he von 15 Mio. DM erlangt zu haben. 2 Das vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretene Rechtsmittel hat hinsichtlich des verbliebenen Hauptvorwurfs, der Erlangung eines Investi-tionszuschusses und einer Landesb374rgschaft, Erfolg; im 334brigen bleibt es 226 so wie auch die Revision gegen die Freisprechung der Angeklagten H. 226 erfolglos. 3 1. Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen: 4 Der als Rechtsanwalt in Hamburg t344tige Angeklagte K. und der Hamburger Kaufmann S. erwarben am 13. Juli 1992 von der Treu-handanstalt ohne finanzielle Eigenbeteiligung jeweils 50 % der Gesch344ftsan-teile der L. G. W. GmbH (LGW), deren Stammkapi-tal danach auf 6 Mio. DM festgelegt wurde. Die im ehemaligen volkseigenen 5 - 5 - Betrieb bereits t344tig gewesene Angeklagte H. war Gesch344ftsf374hrerin seit der Umwandlung in eine GmbH. K. und S. bestellten sich am 12. Dezember 1994 als weitere jeweils alleinvertretungsberechtigte Ge-sch344ftsf374hrer. Zu diesem Zeitpunkt geriet das 280 Arbeitnehmer besch344fti-gende Unternehmen trotz umfangreicher Starthilfen und Zusch374sse in finan-zielle Schwierigkeiten, weil nach Umstellung auf moderne Produktionsme-thoden eine Ausschussquote von 70 % hinzunehmen war. K. und S. erwirkten zur Sanierung des Unternehmens einen am 19. Mai 1995 ausbezahlten Investitionszuschuss der S344chsischen Aufbaubank in H366he von 2,542 Mio. DM und am 21. Dezember 1995 ein durch eine Landesb374rg-schaft vom 13. Oktober 1995 in H366he von 80 % gesichertes Darlehen der Dresdner Bank 374ber 15 Mio. DM. K. schied zum Jahresende 1995 als Gesch344ftsf374hrer der LGW und der weiteren von ihm 1993 mit S. ge-gr374ndeten M. und M. W. GmbH (MMW) 226 ein De-signzulieferer der LGW 226 auf Druck der Hausbank aus. Der Angeklagte K. wurde durch den von der Treuhandanstalt empfohlenen Zeugen Se. ersetzt, der als 204Spezialist223 zum kaufm344nnischen Gesch344ftsf374hrer der LGW bestellt wurde. Aber auch der ausgereichte Kredit 374ber 15 Mio. DM f374hrte zu keiner dauerhaften Verbesserung der Liquidit344t. Nachdem sich Ver-treter der s344chsischen Landesregierung und der Hausbank am 29. April 1996 geweigert hatten, der LGW weitere Finanzmittel zur Verf374gung zu stellen, beantragten die Angeklagte H. und S. an diesem Tag, das Ge-samtvollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der LGW, S. am 30. April 1996 auch 374ber das der MMW, zu er366ffnen. 2. Erlangung des Investitionszuschusses und der Landesb374rgschaft (II. 1. der Urteilsgr374nde) 6 a) Dem Angeklagten K. liegt zur Last, in Kenntnis der Verpflich-tung, der LGW 2,5 Mio. DM Eigenmittel zur Verf374gung zu stellen, am 20. April 1995 bei 334bergabe von zwei Schecks des Hamburger Kaufmanns Sa. 374ber diese H366he gegen374ber Staatssekret344r Th. vom S344chsi- 7 - 6 - schen Ministerium f374r Wirtschaft und Arbeit verschwiegen zu haben, dass das durch ihn und S. von Sa. aufgenommene Darlehen mit ei-ner Eigent374mergesamtbriefgrundschuld in H366he von 4 Mio. DM zu Lasten von vier Grundst374cken der LGW gesichert worden war, und dadurch die Er-f374llung einer Bedingung f374r die Erlangung von Investitionszuschuss und Lan-desb374rgschaft vorget344uscht zu haben. b) Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt: 8 aa) Am 4. April 1995 wurde ein Antrag der LGW auf weitere finanzielle F366rderung im S344chsischen Ministerium f374r Wirtschaft und Arbeit unter Lei-tung von dessen Staatssekret344r Th. er366rtert. Dieser forderte K. und S. auf, unverz374glich der LGW 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verf374gung zu stellen. In diesem Fall k366nnte mit weiteren 366ffentlichen Finanzierungshilfen, einer Erweiterung des Zuschusses nach dem Gesetz 374ber die Gemeinschaftsaufgabe (GA) und einer B374rgschaft des Landes gerechnet werden. Der Angeklagte K. und S. erwiderten daraufhin, dass sie zur Bereitstellung dieses Geldbetra-ges aus eigenen Mitteln nicht in der Lage seien. Nach einer ihnen gew344hrten Bedenkzeit erkl344rten sie in der Runde, dass sie versuchen w374rden, f374r die Beschaffung dieser Mittel zu sorgen. 9 Der Angeklagte K. und S. traten am 12. April 1995 eine urspr374nglich f374r die LGW bestellte, dann von ihnen als Gesch344ftsf374hrer der LGW an sich selbst am 24. M344rz 1995 abgetretene Gesamtbriefgrundschuld in H366he von 4 Mio. DM, lastend auf vier Grundst374cken der LGW, an die Del-br374ck Bank in Hamburg ab. Diese finanzierte Sa. , einem Bekannten von K. und S. , 2 Mio. DM. S. verpflichtete sich am 18. April 1995 K. und S. gegen Zahlung von 10 % Zinsen ein Darlehen von 2,5 Mio. DM zur Verf374gung zu stellen. K. und S. waren bereit, die anfallenden Zinsen aus ihren Gesch344ftsf374hrergeh344ltern zu zahlen. Als Option war eine Umwandlung des Darlehens in eine t344tige Betei- 10 - 7 - ligung vorgesehen. F374r diesen Fall verpflichtete sich Sa. , ihm gestellte Sicherheiten freizugeben. Der Darlehensvertrag war als Eigengeldnachweis f374r die Endfinanzierung der LGW vorgesehen und die Darlehensauszahlung an die Gew344hrung einer Landesb374rgschaft in H366he von 10 Mio. DM, eine Beteiligung eines durch die Mittelst344ndische Beteiligungsgesellschaft Sach-sen verwalteten Konsolidierungsfonds 374ber 2 Mio. DM und die Bewilligung eines Investitionszuschusses von 2,5 Mio. DM gekn374pft. Nachdem diese Vorgaben nicht zu erf374llen waren, schlossen K. und S. mit Sa. am 19. April 1995 Erg344nzungsvereinbarungen, in denen sich die Darlehensnehmer verpflichteten, Verm366gen der LGW zugunsten des Darle-hensgebers weiter zu belasten. So sollten sofort 2 Mio. DM aus Mitteln der LGW Sa. erstattet werden, wof374r nicht betriebsnotwendige Grundst374-cke beliehen werden sollten, was als 204bereits vorbereitet223 bezeichnet wurde. K. erkl344rte f374r die LGW einen Schuldbeitritt in H366he von 500.000 DM und erf374llte die eingegangene Verpflichtung zur Grundschuldbestellung am 11. Mai 1995 durch Abtretung einer zu Lasten eines Mehrfamilienhauses der LGW bestellten Briefgrundschuld an Sa. . Im Rahmen einer weiteren Besprechung im S344chsischen Ministerium f374r Wirtschaft und Arbeit 374bergab K. am 20. April 1995 die von Sa. ausgestellten Schecks an den Vertreter der Dresdner Bank, was mit Erleichterung zur Kenntnis genommen wurde. Staatssekret344r Th. stell-te K. und S. in Aussicht, dass ein weiterer Investitionszuschuss 374ber 2,5 Mio. DM und die Landesb374rgschaft in K374rze bereitgestellt w374rden. Die Herkunft der Schecks und die Umst344nde der Mittelbeschaffung wurden nicht er366rtert. Die Schecksumme wurde auf dem Firmenkonto der LGW gut-geschrieben. Das S344chsische Ministerium f374r Wirtschaft und Arbeit erkl344rte gegen374ber der S344chsischen Aufbaubank am 24. April 1995 seine Zustim-mung, der LGW einen Investitionszuschuss 374ber 2,542 Mio. DM auch ohne gesicherte Gesamtfinanzierung zu gew344hren. Dieser Betrag wurde nach Be-willigung einer Teilgrundschuld f374r die S344chsische Aufbaubank am 19. Mai 1995 von der Hausbank der LGW zur Verf374gung gestellt. 11 - 8 - bb) Am 28. Juni 1995 beantragte die LGW 374ber ihre Hausbank beim S344chsischen Ministerium f374r Wirtschaft und Arbeit eine Landesb374rgschaft in H366he von zun344chst 10 Mio. DM zur weiteren Kreditaufnahme. In dem Antrag wurde ausgef374hrt: 204Einlage der Gesellschaft. 226 2500222 (bereits geflossen)223. Die Landesb374rgschaft in H366he von 80 % f374r ein Darlehen 374ber 15 Mio. DM wurde schlie337lich am 13. Oktober 1995 der LGW unter der Bedingung zur Verf374-gung gestellt, dass die K. und S. gew344hrten Gesch344ftsf374hrerge-h344lter gek374rzt w374rden. K. und S. k374ndigten daraufhin den Darle-hensvertrag gegen374ber Sa. und zahlten aus Mitteln der LGW 2 Mio. DM zur374ck. Sa. k374ndigte seinerseits am 20. Oktober 1995 den Darlehensvertrag und begehrte R374ckzahlung der restlichen 500.000 DM, die wenigstens bis zum 6. November 1995 ebenfalls geleistet wurden. Dass das von Sa. gew344hrte Darlehen mit Grundpfandrechten der LGW gesichert worden war, gelangte am 2. November 1995 Vertretern des S344chsischen Ministeriums f374r Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis. 12 13 c) Das Landgericht hat K. mit folgender Begr374ndung vom Vor-wurf des Subventionsbetruges freigesprochen: Es sei nicht festgelegt wor-den, was unter zu leistenden Eigenmitteln zu verstehen gewesen sei. Allen Teilnehmern der Besprechung vom 4. April 1995 sei bekannt gewesen, dass K. und S. zur Beschaffung der ben366tigten Mittel Darlehen h344tten aufnehmen m374ssen, was bei einer H366he von 2,5 Mio. DM nahe liegend nur bei entsprechender Gew344hrung von Sicherheiten h344tte erfolgen k366nnen. Ein eigener finanzieller Beitrag liege wegen der pers366nlichen Haftung der Gesell-schafter auch bei einer Besicherung des Darlehens mit Verm366gen der LGW vor. K. habe deshalb weder am 20. April noch am 28. Juni 1995 374ber die Art der geleisteten Eigenmittel t344uschen k366nnen. Hilfsweise hat das Landgericht darauf abgestellt, dass K. nicht habe t344uschen wollen, weil er bei der 334bergabe der Schecks die Erwartung gehabt habe, dass Sa. sich an der LGW beteilige und dieser deshalb die Sicherheiten in absehbarer Zeit freigeben w374rde. 14 - 9 - d) Die zur Anerkennung eines eigenen finanziellen Beitrags des Ange-klagten K. f374hrende Beweisw374rdigung des Landgerichts hat keinen Be-stand. Zwar ist anerkannt, dass dem Tatrichter bei der W374rdigung von Erkl344-rungen, Vertr344gen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zusteht und sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Pr374fung beschr344nkt, ob ein Versto337 gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder allgemeine Ausle-gungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250; insoweit in BGHSt 49, 147 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 226 5 StR 423/05). Dieser Ma337stab ist auch auf die hier vorzunehmende Aus-legung eines Verwaltungsakts und der zur Erf374llung von dessen Regelung abgegebenen Erkl344rungen anzuwenden. Die insoweit gebotene Pr374fung der W374rdigung des Landgerichts ergibt aber, dass es die gesetzliche Grundlage f374r die Gew344hrung eines Investitionszuschusses nicht gen374gend beachtet und keine interessengerechte Auslegung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW aaO). 15 16 Das Verfahren zur Bewilligung eines Investitionszuschusses richtete sich nach den Vorschriften des Gesetzes 374ber die Gemeinschaftsaufgabe 204Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur223 (GA-Gesetz) vom 6. Okto-ber 1969 (BGBl I S. 1861), das nach Anlage I zum Einigungsvertrag Kapi-tel V Sachgebiet A Abschnitt III 1. vorliegend anzuwenden war. Nach 247 3 GA-Gesetz stellt ein Investitionszuschuss eine finanzielle F366rderung dar, die nach der Vorschrift des 247 2 Abs. 4 226 insoweit ohne im Einigungsvertrag vor-gesehene Ausnahmen 226 als Finanzhilfe nur bei einer angemessenen Beteili-gung des Empf344ngers gew344hrt werden durfte. Die am 4. April 1995 von Staatssekret344r Th. gegen374ber K. und S. erhobene Forde-rung, unverz374glich 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verf374gung zu stellen, war demnach ein nach 366ffentli-chem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses (vgl. BGHZ 92, 94, 95; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band I, 11. Aufl. 247 22 Rdn. 69; Band II, 6. Aufl. 247 55 Rdn. 6; Tiedemann in LK 11. Aufl. 247 264 Rdn. 52) zu beurteilender, m374ndlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit - 10 - grunds344tzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. 247 1 S344chsVwVfG, 247 37 Abs. 2 Satz 1 BVwVfG). Der Angeklagte K. und S. waren auch Empf344nger im Sin-ne von 247 2 Abs. 4 GA-Gesetz, obwohl der beantragte Investitionszuschuss nicht ihnen pers366nlich, sondern der LGW zugute kommen sollte. Das in 247 2 Abs. 4 GA-Gesetz enthaltene Gebot, eine angemessene Beteiligung des Empf344ngers vor Leistung einer Finanzhilfe durch die 366ffentliche Hand durch-zusetzen, trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck bei der hier gegebenen Interessenlage auch auf die Alleingesellschafter der LGW K. und S. zu. Die nach dem GA-Gesetz gew344hrten Finanzhilfen folgen dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, setzen also eine Erh366hung der Eigenkapitalausstattung durch die Unternehmenstr344ger selbst voraus. Sol-ches dient, wie auch der Investitionszuschuss selbst, dem in 247 2 Abs. 2 GA-Gesetz festgelegten volkswirtschaftlichen Ziel der F366rderung, die eigene Wertsch366pfung der gef366rderten Gewerbebetriebe so zu st344rken, dass sich diese im Wettbewerb werden behaupten k366nnen. Damit wird 226 auch zur Mi-nimierung des Verlustrisikos der 366ffentlichen Hand 226 ein materieller Vertrau-ensbeweis von den Unternehmenstr344gern dahingehend gefordert, dass sie selbst von der zuk374nftigen Wettbewerbsf344higkeit ihres Unternehmens 374ber-zeugt sind. Bei der am 4. April 1995 gegebenen Liquidit344tskrise der LGW konnte dieser Vertrauensbeweis vor dem Hintergrund des ausschlie337lich m366glichen Fortbestandes des Unternehmens mit Hilfe 366ffentlicher Mittel (In-vestitionszuschuss, Beteiligung, B374rgschaft) nur noch von den Gesellschaf-tern pers366nlich erbracht werden, die demnach vor Bewilligung des Investiti-onszuschusses zu Recht nach 247 2 Abs. 4 GA-Gesetz in Anspruch genom-men worden sind. 17 Im vorliegenden Verwaltungsverfahren 374ber die Bewilligung eines In-vestitionszuschusses war eine Beteiligung im Sinne von 247 2 Abs. 4 GA-Gesetz durch die Gesellschafter K. und S. unter wertmindernder Verwendung des Verm366gens des gef366rderten Unternehmens selbst aber 18 - 11 - ausgeschlossen. F374r die an der zuk374nftigen Wettbewerbsf344higkeit der LGW zu orientierenden Entscheidung 374ber deren finanzielle F366rderung war eine bestimmte, sich nach einem Zufluss von 2,5 Mio. DM ergebende Eigenkapi-talausstattung des Unternehmens wesentlich (vgl. BGH wistra 1992, 257). Das Verschweigen eines im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung verbundenen Verm366gensnachteils f374r das zu f366rdernde Unternehmen f374hrte im Verwaltungsverfahren aber dann zur Anwendung einer unzutreffenden Tatsachengrundlage f374r die Bewertung der zuk374nftigen Wettbewerbsf344hig-keit. Solches schlie337t eine Anerkennung von Eigenmitteln als Beteiligung des Empf344ngers aus, wenn 226 wie hier 226 das zu f366rdernde Unternehmen uner-kannterweise nach Vornahme verm366gensmindernder Verf374gungen selbst das Risiko der R374ckzahlung des zugef374hrten Kapitals zu tragen hat. Dass der erkl344rte Schuldbeitritt 374ber 500.000 DM verbunden mit der Einr344umung einer erstrangigen Grundschuld auf einem Hausgrundst374ck der LGW den Wert des Verm366gens der LGW schm344lert, liegt auf der Hand. Solches gilt aber auch f374r die am 12. April 1995 der Delbr374ck Bank zur Verf374gung gestell-te Eigent374merbriefgrundschuld 374ber 4 Mio. DM. Zwar wurden K. und S. durch die am 24. M344rz 1995 vorgenommene 334bertragung Inhaber dieses Grundpfandrechts (vgl. BGHZ 136, 125, 129 ff.). Sie d374rften aber ge-m344337 247 31 Abs. 1 GmbHG zur R374ck374bertragung auf die LGW verpflichtet ge-wesen sein, weil die Bestellung der Sicherheiten f374r die Gesellschafter w344h-rend der Liquidit344tskrise der LGW nahe liegend geeignet war, das Stammka-pital der Gesellschaft zu beeintr344chtigen (vgl. BGHSt 49, 147, 158; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 30 Rdn. 30 226 32; 37). Die Ab-tretung des Rechts an die Delbr374ck Bank h344tte demnach Herausgabean-spr374che der LGW gegen K. zum Erl366schen gebracht und das Verm366-gen der LGW um den Wert dieser Anspr374che, die dem Wert des Grund-pfandrechts entsprachen, verringert. Aus alledem folgt, dass eine an den gesetzlichen Grundlagen des Ver-fahrens zur Bewilligung des Investitionszuschusses und der Interessenlage der Beteiligten orientierte Auslegung des Verwaltungsaktes und der Ver- 19 - 12 - pflichtungserkl344rungen von K. und S. es ausschlie337t, Mittel als Eigenmittel anzuerkennen, die 226 wie hier 226 unter Verminderung des Verm366-gens des zu unterst374tzenden Unternehmens beschafft worden sind. e) Damit erweist sich die Schlussfolgerung des Landgerichts, K. habe bei der 334bergabe der Schecks am 20. April 1995 nicht t344uschen k366n-nen, als unrichtig. Eine konkludente T344uschung durch den Subventionsemp-f344nger (vgl. BGH NJW 2003, 2179, 2181; BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 226 5 StR 334/05) liegt nach den bisherigen Feststellungen vor, weil die im m374ndlichen Verwaltungsakt enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minde-rung des Verm366gens der LGW zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks als erf374llt vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. BGHSt 36, 373, 374 ff.), aber unvollst344ndige Angabe im Sinne von 247 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Ge-samtbild vermittelt wurde (vgl. Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 247 264 Rdn. 17 m.w.N.). Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne von 247 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postu-lierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch 247 2 Abs. 4 GA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233, 237). 20 Die Annahme des Landgerichts, K. habe nicht vors344tzlich ge-t344uscht, findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende St374tze. Die vom Landgericht daf374r herangezogene Erwartung des Angeklagten K. , Sa. werde auf Sicherheiten verzichten, beruht ersichtlich al-lein auf 226 regelm344337ig nicht ungepr374ft hinzunehmenden 226 Angaben des An-geklagten (vgl. BGH NJW 2003, 2179), denen die kurzfristig vereinbarten rigorosen Vertragserg344nzungen zu Lasten der LGW widerstreiten. 21 Damit bedarf die Erlangung des Investitionszuschusses unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens des Subventionsbetruges neuer Aufkl344rung und Bewertung. Eine an sich ebenfalls m366gliche Strafbarkeit wegen eines 22 - 13 - Betruges w374rde durch die abschlie337ende Sonderregelung des Subventions-betruges ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 233, 243). f) Die Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten K. bez374g-lich der Erlangung des Investitionszuschusses erfordert auch eine neue Verhandlung und Entscheidung 374ber den tateinheitlich angelasteten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Erlangung der Landes-b374rgschaft. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist aller-dings unklar, ob nicht in der schriftlichen Antragstellung vom 28. Juni 1995 die alleinige selbst344ndige Tathandlung zu sehen ist und die T344uschung vom 20. April 1995 f374r die Erlangung der Landesb374rgschaft deshalb bedeutungs-los gewesen sein kann. Nach dem Inhalt des Anklagesatzes unterliegt auch der Antrag vom 28. Juni 1995 der tatrichterlichen Kognition, gegebenenfalls nach einem nach 247 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf vorliegende Tatmehrheit (vgl. BGH StV 1991, 101, 102; BGHR StGB 247 264 Abs. 1 Kon-kurrenzen 2). 23 24 Allerdings w344re 247 264 StGB nicht anzuwenden, falls die Landesb374rg-schaft nicht nach den Bestimmungen des GA-Gesetzes, sondern aufgrund des f374r 1995 g374ltigen Haushaltsgesetzes des Freistaates Sachsen in Verbin-dung mit den in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen in dessen Amtsblatt vom 25. Oktober 1993 enthaltenen B374rgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen f374r die Wirtschaft vom 1. September 1993 gew344hrt worden sein sollte. Solches w374rde eine Anwendung von 247 264 StGB aus-schlie337en, weil die im Verwaltungsakt vom 4. April 1995 angeordnete ange-messene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im Sinne von 247 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als subventionserheblich bezeichnet worden w344re (vgl. BGHSt 44, 233, 237). Falls die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, dass die Voraussetzungen eines versuchten Betruges vorliegen, w374rde aber insoweit die Strafbarkeit wieder aufleben (vgl. BGH aaO S. 243), der aller-dings im Blick auf die am 2. November 1995 226 vor Valutierung der B374rg- - 14 - schaft 226 erfolgte Offenlegung aller Umst344nde ein strafbefreiender R374cktritt entgegenstehen k366nnte. 3. Unterlassene Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung und Lieferantenbetrug (II. 2 und 3 der Urteilsgr374nde) 25 Der Angeklagten H. liegt zur Last, es als Gesch344ftsf374hrerin der LGW pflichtwidrig unterlassen zu haben, ab Dezember 1995 f374r die LGW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen, und in Kenntnis der Zah-lungsunf344higkeit vom 16. Januar bis April 1996 bei Lieferanten Auftr344ge in H366he von 627.000 DM ausgel366st zu haben. 26 27 Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil sie nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen Sc. keine Kenntnis von im Dezem-ber 1995 eingetretener Zahlungsunf344higkeit hatte. Die dieses Ergebnis st374t-zende Beweisw374rdigung hat trotz eines Darstellungsmangels 226 das Landge-richt beschr344nkt sich auf die blo337e Mitteilung des Ergebnisses des Sachver-st344ndigengutachtens (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f.) 226 letztlich noch Bestand. Das Landgericht st374tzt seine Wertung n344mlich zus344tzlich auf der Angeklag-ten H. bekannt gewordene positive Einsch344tzungen der Liquidit344tslage des Unternehmens durch die als Zeugen geh366rten Wirtschaftspr374fer M. und Ma. und den als Sanierungsspezialisten zum kaufm344nni-schen Gesch344ftsf374hrer berufenen Zeugen Se. und weist darauf hin, dass H. 374ber keine weitergehenden negativen Erkenntnisse 374ber die Lage des Unternehmens verf374gt h344tte. Dies gilt auch f374r die Erw344gungen, mit denen das Landgericht die An-geklagte H. vom Vorwurf des Betruges mangels T344uschungsvorsat-zes freigesprochen hat, weil sich die Angeklagte vor Ausl366sung eines jeden Auftrags bei dem kaufm344nnischen Gesch344ftsf374hrer Se. der Verf374gbar-keit der erforderlichen Mittel versichert hatte. 28 - 15 - 4. Bankrott durch versp344tete Bilanzierung (II. 4 und 5 der Urteilsgr374n-de) 29 Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, die Bilanz der LGW f374r das Gesch344ftsjahr 1994 erst versp344tet am 28. September 1995 be-stellt zu haben; der Angeklagten H. liegt dar374ber hinaus zur Last, die Bilanz f374r das Gesch344ftsjahr 1995 nicht mehr bis zum Antrag auf Gesamt-vollstreckung am 29. April 1996 erstellt zu haben. 30 Das Landgericht hat die Angeklagten hinsichtlich des Gesch344ftsjah-res 1994 mit der Begr374ndung freigesprochen, Vers344umnisse der Angeklag-ten seien nicht feststellbar. Diese Wertung trifft f374r die Angeklagte H. zu. Nach dem vom Landgericht insoweit erhobenen Beweis, einem Schrei-ben der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom 28. Juli 1995, hatte die Angeklagte H. alles Erforderliche zur Erstellung der Bilanz getan. Die Verz366gerung hatte allein der Angeklagte K. zu verantworten. Dieser Wertungsfehler f374hrt aber insoweit nicht zur Zur374ckverweisung, sondern we-gen der hier am 3. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB) eingetretenen Verfolgungsverj344hrung zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGHSt 44, 209, 219). Die verj344hrungsunterbrechenden Handlungen (Sachakten Bd. 1 Bl. 39 ff., Bd. 2 Bl. 127 ff., 198 ff. und Bd. 6 Bl. 2030 f.) haben diesen Tatvor-wurf nicht erfasst. 31 Die Freisprechung der Angeklagten H. hinsichtlich der Bilanz-erstellung f374r das Gesch344ftsjahr 1995 h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung stand. Die Wertung des Landgerichts, die Verz366gerung beruhe nicht auf vorwerfba-ren Vers344umnissen dieser Angeklagten, stellt vor dem Hintergrund der f374r die Erstellung der Bilanz herausgehobenen Verantwortung des Gesch344ftsf374hrers Se. , des kurzen Zeitraums der Verz366gerung und der veranlassten Pr374-fung des fristgerecht vorliegenden vorl344ufigen Jahresabschlusses durch Wirtschaftspr374fer das Ergebnis einer vom Revisionsgericht noch hinzuneh-menden Beweisw374rdigung dar. 32 - 16 - 5. Nichtabf374hren von Sozialversicherungsbeitr344gen und unterlassene Antragstellung auf Gesamtvollstreckung (II. 6, 11 und 9 der Urteilsgr374nde) 33 a) Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, als Ge-sch344ftsf374hrer der LGW zwischen Februar und November 1995 in f374nf F344llen der AOK 631.000 DM Sozialversicherungsbeitr344ge zeitweise vorenthalten zu haben. 34 Das Landgericht hat die Einlassung der bis September 1995 mit der Abf374hrung der Versicherungsbeitr344ge befasst gewesenen Angeklagten H. als nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu wider-legen angesehen, weil sie mit Vertretern der AOK m374ndliche Stundungsver-einbarungen getroffen h344tte. Diese Wertung ist vor dem Hintergrund der mit-geteilten weiteren Beweisergebnisse, wonach auch der Zeuge Se. ab Oktober 1995 m374ndliche Stundungsvereinbarungen erzielt und der f374r die LGW zust344ndige Mitarbeiter des S344chsischen Ministeriums f374r Wirtschaft und Arbeit bei der AOK ebenfalls auf Stundung gedr344ngt hatte, vom Revisionsge-richt als tatrichterliche Beweisw374rdigung noch hinzunehmen. Allerdings hat das Landgericht einen in dem Antrag auf Gesamtvollstreckung der AOK vom Dezember 1995 enthaltenen Widerruf einer Stundungsvereinbarung nicht er366rtert. Dies stellt aber keinen durchgreifenden Mangel der Beweisw374rdi-gung dar, weil bei nicht zu widerlegendem Vertrauen auf eine Stundung ein Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens einer gesonderten R374cklagenbildung zur Erf374llung der Beitragspflicht (vgl. BGHSt 47, 318, 323) nicht h344tte angenommen werden k366nnen. 35 b) Dem Angeklagten K. liegt ferner zur Last, als Gesch344ftsf374hrer der MMW von Oktober bis Dezember 1995 den Einzugsstellen 19.000 DM Sozialversicherungsbeitr344ge vorenthalten zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten mit der Erw344gung freigesprochen, er habe den Mitteilungen des als Zeugen geh366rten kaufm344nnischen Leiters Sch. 374ber den m374ndlichen Abschluss von Stundungsvereinbarungen vertraut. Man habe auf Bezahlun- 36 - 17 - gen von Rechnungen durch die LGW gewartet, die unmittelbar vor Valutie-rung eines Darlehens 374ber 15 Mio. DM und damit vor einem erheblichen Li-quidit344tszufluss gestanden h344tte. Im Blick auf die weitgehend unergiebigen Aussagen der zu diesem Tatkomplex geh366rten Zeugen und der bereits we-gen Zeitablaufs f374r eine 334berf374hrung des Angeklagten schon eingetretenen Verschlechterung der Beweislage nimmt der Senat die W374rdigung des Land-gerichts und damit die Freisprechung des Angeklagten K. hin. c) Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten K. zur Last liegt, vom 15. November bis 31. Dezember 1995 es pflichtwidrig unterlassen zu haben, als Gesch344ftsf374hrer der MMW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen. Der Senat nimmt die nicht g344nzlich unplausible Wertung des Landgerichts, K. habe nicht vors344tzlich die Antragstellung unterlassen, weil er auch insoweit auf eine Zahlung der Rechnungen der MMW durch die LGW vertraut habe, letztlich hin, weil schon das Verschwinden der Buchhal-tungsunterlagen dieses Unternehmens die gebotene stichtagsbezogene Ge-gen374berstellung der f344lligen und angeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH wistra 1993, 184) in einer neuen Hauptverhandlung verhindern d374rfte. 37 6. Bankrott durch Unterlassen des F374hrens von Handelsb374chern (II. 10 der Urteilsgr374nde) 38 Dem Angeklagten K. liegt zur Last, im Gesch344ftsjahr 1995 keine Handelsb374cher der MMW gef374hrt zu haben. Solches hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aber ausrei-chend beweisw374rdigend widerlegt. Die Freisprechung des Angeklagten K. hat deshalb auch insoweit Bestand. 39 - 18 - 7. Zul344ssige und gebotene Fortsetzung des Verfahrens zu 2. der hie-sigen Urteilsgr374nde 40 a) Der insoweit angeordneten Zur374ckverweisung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung 374ber den Vorwurf eines Subventionsbetruges und eines versuchten Betruges steht kein Verfahrenshindernis entgegen. 41 Ein solches ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in au-337ergew366hnlichen Einzelf344llen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswid-rige Verfahrensverz366gerung bewirkter Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden k366nnte (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 42 43 Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung darf nicht allein auf den hier seit Bekanntgabe des Tatvorwurfs am 19. Juni 1997 (Sachakte Bd. 1 Bl. 41) abgelaufenen Zeitraum gest374tzt wer-den, weil dem Verfahren ein umfangreicher komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen sogar mehrerer Staatsanwaltschaften erforderlich machte (vgl. BGH aaO S. 173 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG), was vorliegend erst am 25. August 2000 zur verj344hrungsunterbrechenden Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung bez374glich f374nf Tatvorw374rfen gef374hrt hat (Sachakte Bd. 6 Bl. 2030 f.). Indes h344tte die Anklage bei Ber374cksichtigung des Verz366gerungsverbots noch im Jahr 2000 und nicht, wie hier geschehen, erst im Juli 2001 erhoben werden k366nnen. Erheblichere, durch 334berlastung der Spruchk366rper des Landgerichts hervorgerufene Verz366gerung schlossen sich an. Die Er366ffnung des Hauptver-fahrens erfolgte erst am 2. Juni 2004. Am 11. Juli 2004 wurde eine erste Hauptverhandlung ab Oktober 2004 terminiert. Die Hauptverhandlung fand schlie337lich an zw366lf Tagen vom 11. Januar bis 15. M344rz 2005 statt. Der Senat entnimmt diesem Verfahrensablauf 226 eingedenk der von den Angeklagten beanspruchten weitr344umigen Einlassungsfristen 226 einen 44 - 19 - Versto337 gegen das Verz366gerungsverbot von drei Jahren. Dem ist allerdings eine weitere Zeit der Verz366gerung von f374nf Monaten w344hrend des Rechtsmit-telverfahrens hinzuzurechnen, weil es vor dem Hintergrund des Urteilserlas-ses kurz vor sonst teilweise eingetretener absoluter Verj344hrung unverst344nd-lich ist, dass nach den festgestellten erheblichen Verz366gerungen knapp zwei Monate mit der Zustellung des Urteils zugewartet wurde und nach Eingang der Gegenerkl344rung eines Verteidigers erheblich mehr als drei Monate ben366-tigt wurden, bis die Akten beim Generalbundesanwalt am 22. Dezem-ber 2005 eingingen (vgl. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7). Der neue Tatrichter wird aber in der Lage sein, im Falle eines Schuld-spruchs die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von drei Jahren und f374nf Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht auf die 374brigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten sprechenden Umst344nde (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 13). Nach der 334berzeugung des Senats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen Urteil vorgenommene Beschr344nkung des umfangreichen Verfahrensstoffes und die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die Lage versetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung z374gig vorbereiten zu k366nnen. Auch wenn sich der festzustellende Schuldumfang durch eine nahe liegende Anwendung von 247 154a Abs. 2 StPO oder 247 154 Abs. 2 StPO be-z374glich der Erlangung der Landesb374rgschaft weiter verringern k366nnte, w374rde ein Subventionsbetrug mit einem Schaden in H366he von 2,5 Mio. DM noch eine f374hlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe ohne Bew344hrung und m366glicherweise nur eine solche Strafe, die keine berufs-rechtlichen Konsequenzen f374r den Angeklagten K. nach sich z366ge, zu verh344ngen sein wird. 45 b) Die Voraussetzungen f374r einen Abbruch des Verfahrens (vgl. BGHSt 35, 137, 139), eine willk374rliche und schwerwiegende Verletzung des Verz366gerungsverbots, liegen nicht vor. 46 - 20 - c) Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des Bundesverfas-sungsgerichts steht der angeordneten Zur374ckverweisung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung nicht entgegen (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2003, 2225; 2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausma337 der hier vorlie-genden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung f374hrt angesichts des h366chstwahrscheinlich in neuer Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen Schuldumfangs nicht zur Unverh344ltnism344337igkeit des weiteren Verfahrens. Damit ist eine Anwendung von 247 153 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 35, 137, 142) oder der 247247 59, 60 StGB ausgeschlossen (vgl. Krehl/Eidam aaO S. 9 m.w.N.). Im 334brigen w374rde eine weitergehende Anwendung des hierf374r kon-turlosen Verh344ltnism344337igkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall die im Se-natsurteil vom 2. Dezember 2005 (5 StR 119/05, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) beschriebenen Gefahren f374r die Rechts374berzeugung und Rechts-treue der Bev366lkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach 334berzeugung des Senats zu verhindern. 47 48 d) Der Senat weist darauf hin, dass eine 334bernahme umfangreicher, im Selbstleseverfahren eingef374hrter Urkunden in das Urteil die Verst344ndlich-keit des Sachverhalts mindert und der gebotenen gedanklichen Durchdrin- - 21 - gung desselben h344ufig im Wege steht. Der Senat hat in Anwendung von 247 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer eines anderen Gerichts des Freistaates Sachsen zur374ckverwiesen. 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