5 StR 587/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Cottbus vom 2. Juli 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Tenor dieses Urteils wird dahingehend erg344nzt, dass die in Frankreich erlittene Haft im Verh344ltnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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