ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR587.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/17 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 404 Abs. 5 StPO beschlossen: Der Adhäsionsklägerin M . wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Ma . aus Hamburg beigeordnet. Gründe: Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat sie beantragt, ihr auch für die Revision s- instanz im Adhäsionsverfahre n Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von N e- benklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mä rz 2001 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009 2 StR 103/09, NStZ - RR 2009, 253). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Allerdings ist eine rückw irkende Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 3 StR 142/91). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und 1 2 - 3 - der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Pr o- zesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Okt o- ber 2010 5 StR 179/10, B GHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1). Nach diesen Maßstäben ist der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozes s- kostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Ma . beizuordnen, der der A n- tragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 40 4 Abs. 5 Satz 2 StPO). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat diese beantragt, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts zu gewähren; auf die gegenüber dem Landgericht abgege bene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaf t- lichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwi e- sen. Der Antrag ist jedoch nicht zum Bundesgerichtshof gelangt. Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher 3
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