ECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR587.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gem äß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachtei l des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions - und Nebenklägerin A . M . sowie den Nebenklägern H . M . und M . M . im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe rechtsfe h- lerhaft keine Feststellungen zur Intoxikation des Tatopfers mit Medikamenten getroffen, wäre eine Aufklärungsrüge unter Vorlage namentlich des Bluten t- nahmebefundes erforderlich gewesen. Eine solche ist nicht erhoben worden. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König
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