BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2 1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß an BGHSt 42, 15). 2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidiger- bestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. Novem- ber 2001 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). BGH, Beschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01 LG Berlin 5 StR 588/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 23. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jede Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revisionen der Ang e - klagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an: Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte T beanstandet, daß die Vernehmungen beider Angeklagter durch den Haftrichter anläßlich ihrer Vorführung gemäß § 128 StPO ungeachtet ihres in der Hauptverhandlung rechtzeitig erhobenen Widerspruchs verwertet worden sind, bleibt erfol g - los. 1. Auf eine angeblich unzulängliche Belehrung der Mitangeklagten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich die Angeklagte nicht berufen; ihre Rechte werden hierdurch nicht berührt (vgl. BGHR StPO § 136 Belehrung 5; BGH wistra 2000, 311, 313; Nack StraFo 1998, 366, 372 f.). Bereits daran - 3 - scheitert ihre Rge, soweit sie sich gegen die Verwertung der richterlichen Vernehmung der Mitangeklagten wendet. 2. Die Angeklagte ist unmittelbar vor der verwerteten haftrichterlichen Vernehmung wie bereits vor ihrer ersten polizeilichen Beschuldigtenverne h - mung, bei der sie die Einlassung verweigert hat, ber ihr Recht, jederzeit, auch schon vor ihrer Vernehmung, einen zu whlenden Verteidiger zu b e - fragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), belehrt worden; dies ist jeweils protokolliert worden. Die Angeklagte hat nicht zu erkennen gegeben, daû sie einen Verteidiger konsultieren wolle. Vor dem Haftrichter hat sie unter Zuziehung eines Dolmetschers nach der Belehrung ohne Ve r - teidigerbeistand ausgesagt. a) Über die erfolgte Belehrung hinaus war angesichts der fehlenden Reaktion der Angeklagten hierauf ein ausdrcklicher Hinweis auf die Ei n - richtung eines Verteidigernotdienstes und die Möglichkeit, zu diesem eine telefonische Verbindung mit dem Ziel alsbald realisierbarer anwaltlicher Konsultation herzustellen, nicht geboten. Der Senat hat ± entgegen dem weitergehenden Verstndnis der Ve r - teidigung (entsprechend Kutschera StraFo 2001, 262; vgl. auch Hamm NJW 1996, 2185, 2186) ± eine Pflicht der Ermittlungsbehörden zu einer derart i - gen Hilfestellung lediglich fr den Fall erwogen, daû ein Beschuldigter nach der vorgeschriebenen Belehrung zu erkennen gegeben hat, daû er von se i - nem Recht aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Verteidigerkonsultation G e - brauch machen wolle; hieraus könne dann eine weitergehende Verpflichtung zur effektiven Ermöglichung dieses Rechts erwachsen (BGHSt 42, 15, 19 f.; vgl. dazu auch die damals restriktivere Position des 1. Strafsenats: BGHSt 42, 170, 173; nicht weitergehend auch Beulke NStZ 1996, 257, 260, 262; Herrmann NStZ 1997, 209, 212). Aus dem Alter der zur Zeit der Beschu l - digtenvernehmung 20jhrigen Angeklagten, aus ihrer Schwangerschaft, ihrer - 4 - besonderen Betroffenheit ber die vorlufige Festnahme unter dem Ve r - dacht des versuchten Mordes und aus ihren mangelnden Deutschkenntni s - sen lassen sich keine Belehrungs-, Warnungs- oder Hinweiserfordernisse herleiten, die ber die gesetzliche Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinausgehen. Vielmehr gengt diese den rechtsstaatlichen Mindes t - anforderungen auch gegenber einer Beschuldigten in einer derart bedr n - genden Situation wie im vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen einer ge i - stig-seelischen Beschaffenheit, welche bereits die Besorgnis begrndete, sie knne die Belehrung nicht verstanden haben (vgl. BGHSt 39, 349, 351), liegen nicht vor. b) Weitergehendes wre nur zu erwgen, wenn die Ermittlungsbeh r - den bei der gegebenen haftrichterlichen Vernehmungssituation fr eine Verteidigung der damaligen Beschuldigten htten Sorge tragen mssen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine entsprechende aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO abzuleitende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die gehalten sein knnte, jedenfalls bis zu einer Unterrichtung des Beschuldi g - ten, daû ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen sei, mit weiteren Ermit t - lungshandlungen innezuhalten, in seinem zur Verffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil vom 22. November 2001 ± 1 StR 220/01 (Umdruck S. 16 f.) erwogen. Indes vermag der Senat eine entsprechende Verpflichtung j e - denfalls fr die hier gegebene Verfahrenssituation nicht anzuerkennen. Aus dem Regelungsgefge der §§ 140, 141 StPO folgt, daû ± insoweit auch in nherer Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK ± in bestimmten gewichtigeren Fllen die Mitwirkung eines Verteidigers regelmûig ab Anklageerhebung unerlûlich ist. Ein solches Erfordernis kann indes bereits whrend des Ermittlungsverfahrens eintreten. So erstarkt insbesondere nach dreimonatigem Vollzug von Untersuchung s - haft die Position des Beschuldigten dahin, daû er die Bestellung eines Ve r - teidigers verlangen kann (s. § 140 Abs. 1 Nr. 5, § 117 Abs. 4 StPO; dazu - 5 - weitergehend BGHSt 46, 93, 99). Aber auch sonst steht eine Pflichtverteid i - gerbestellung fr den Beschuldigten ohne Wahlverteidiger schon whrend des Vorverfahrens im richterlichen Ermessen auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 141 Abs. 3 S tze 1 und 2 StPO). Fr die Stellung dieses Antrags, der sich nach der Prognose notwendiger Verteidigung in einem knftigen gerichtlichen Verfahren richtet, steht der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich berprfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHSt 46, 93, 98 f.; BGH, Urt. vom 22. November 2001 ± 1 StR 220/01, zur Verffentlichung in BGHSt bestimmt, Umdruck S. 13 ff.). Hiernach wird eine Verteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfa h - ren jedenfalls dann zu veranlassen sein, wenn mit im Sinne des § 140 Abs. 1 oder 2 StPO gewichtiger Anklageerhebung zu rechnen ist und eine effektive Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten die Mitwi r - kung eines Verteidigers, beispielsweise durch Wahrnehmung des Aktenei n - sichtsrechts, schon vor Anklageerheebung unerlûlich erfordert (vgl. Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 141 Rdn. 5). Zutreffend verlangt der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der insoweit (aaO) eine Reduzierung des richterlichen Ermessens (§ 141 Abs. 3 Satz 1 St PO) auf Null und eine entsprechende Einengung des staatsanwaltlichen Beurteilungsspielraums (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) annimmt, die Bestellung eines Verteidigers vor einer beweissichernden ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wesen t - lichen Belastungszeugen in Abwesenheit des Beschuldigten (BGHSt 46, 93, 99 f.); in diesem Fall wird nur so den Anforderungen des Rechtes des B e - schuldigten auf Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK, hier insb e - sondere mit Rcksicht auf eine effektive Wahrung seines Fragerechts aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK, gengt. Dem geltenden Recht ist indes nicht zu entnehmen, daû bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft ± oder etwa gar die ermittlungsfhrende Pol i - zei ± im Ermittlungsverfahren den dringenden Verdacht eines Verbrechens - 6 - (s. § 140 Abs. 1 Nr. 2) ± oder auch eines gewichtigen Vergehens (vgl. nur § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) ± fr begrndet erachtet, eine entsprechende Reduzierung des Beurteilungsspielraums der Staatsanwal t - schaft fr die Stellung eines Antrags auf Verteidigerbestellung nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO anzunehmen wre, die sie jedenfalls veranlassen mûte, mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, inn e - zuhalten, mindestens bis zu einem weitergehenden Hinweis an ihn auf die nunmehr anzunehmende Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung (BGH, Urt. vom 22. November 2001 ± 1 StR 220/01, Umdruck S. 16 f.). Eine solche Position ± die letztlich, wenn nicht allzu groûe Unsicherheiten verursacht werden sollen, die Annahme notwendiger Verteidigung mit dem Beginn e i - nes dringenden gewichtigen Verdachts zur Konsequenz haben mûte ± en t - spricht nicht der differenzierten gesetzlichen Regelung (§§ 140, 141 StPO nebst Sondernormen). Sie wird weder von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK noch von dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren als Mindeststandard gefordert. De lege ferenda wird eine Verstrkung der Verteidigungsrechte im Ermittlung s - verfahren diskutiert (vgl. nur das Eckpunktepapier zur Reform des Stra f - verfahrens, StV 2001, 314, 315). Hierber wird gegebenenfalls der Geset z - geber unter Abwgung der im Strafverfahren verfolgten gegenlufigen A n - liegen zu befinden haben (vgl. BVerfGE 57, 250, 275 f.; 63, 45, 61). Dies sind namentlich das Interesse des Beschuldigten an mglichst effektiver Verteidigung auf der einen, die Belange der Wahrheitsermittlung und Ve r - fahrensbeschleunigung sowie eines effektiven Opferschutzes auf der and e - ren Seite, nicht zuletzt aber auch Kosteninteressen. De lege lata besteht keine Rechtslage, wonach eine derart frhzeitig notwendige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren gefordert wre. c) Da fr einen Sonderfall, in dem auf eine Verteidigerbestellung z u - gunsten der Angeklagten T bereits vor ihrer haftrichterlichen Vernehmung - 7 - im Ermittlungsverfahren htte hingewirkt werden mssen, hier sonst keine durchgreifenden Grnde ersichtlich sind, wird die Verwertbarkeit dieser Ver- - 8 - nehmung nicht dadurch in Frage gestellt, daû zuvor kein Hinweis auf die Mglichkeit erteilt worden ist, den bestehenden Strafverteidigernotdienst in Anspruch nehmen zu knnen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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