5 StR 588/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2011 wird auf dessen Kosten zu-r374ckgewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2010 mit Beschluss vom 26. Janu-ar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet verworfen. Die Revisionsbegr374ndungsschrift des Verurteilten vom 11. Oktober 2010 war Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stel-lungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne m374ndliche Verhandlung und ohne weitere Begr374ndung verworfen hat, liegt in der Natur des weder verfassungs- noch konventions-rechtlich bedenklichen Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Raum Brause Schaal Schneider K366nig
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