5 StR 588/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kos-ten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die da-durch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Tenor des ange-fochtenen Urteils nicht um einen Teilfreispruch zu erg344nzen. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der unver344ndert zur Hauptverhandlung zuge-lassenen Anklage als materiell-rechtlich selbst344ndige Tat zur Last gelegte Freiheitsberaubung lediglich als tatbestandsm344337iges Mittel zur Begehung der Vergewaltigung angesehen, die Gegenstand der Verurteilung war. Im Hin-blick darauf war ein Teilfreispruch nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 226 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196). Da sich der Schuld-umfang hierdurch nicht verringerte, sondern sich lediglich die rechtliche Be-wertung 344nderte, kann der Senat ungeachtet des insoweit erfolgten Antrags nach 247 349 Abs. 4 StPO ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden. - 3 - Im Blick auf das jugendliche Alter des Angeklagten werden fr374hzeitig die Voraussetzungen des 247 88 JGG zu pr374fen sein. Raum Brause Schaal Schneider Bellay
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