5 StR 588/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Braunschweig vom 7. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben - und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat hält die Klarstellung mit Blick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO für entbehrlich. Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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