ECLI:DE:BGH:2018:250118B5STR588.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 588/17 vom 25. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des G eneralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verwor fen, dass der Ausspruch über die Einziehung dahi n- gehend neu gefasst wird, dass folgende Gegenstände eingez o- gen werden: die sichergestellten 119,11 g Metamphetamin, aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 9. November 2016 ein Schlagstock (Pos. 04), ein Schlagr ing (Pos. 01) und ein Kur z- schwert (Pos. 24, vgl. Antragsschrift des Generalbundesa n- walts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat d ie Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
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