5 StR 589/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Durch den Beschluss des Senats nach 247 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss be-durfte keiner weitergehenden Begr374ndung. Auf die mit dem Rechtsbehelf vertretene Auffassung 226 die der Senat nicht teilt 226, eine Begr374ndungspflicht bestehe namentlich f374r den Fall, dass die den Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO tragenden Gr374nde von der Antragsbegr374ndung des Generalbundes-anwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat entgegen den R374ckschl374ssen des Antragstellers die ersten beiden Verfahrensr374gen, die auf Verletzung von 247 243 Abs. 4 StPO u. a. sowie von 247 265 StPO u. a. gest374tzt waren, aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 30. Dezember 2005 als offensichtlich unbegr374ndet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert. Die vom Verteidiger angef374hrten Entscheidungen begr374nden bei ma337geblich abweichender Fallgestaltung keine Divergenz im Sinne des 247 132 GVG. 1 Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Be-schlussfassung nach 247 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung 2 - 3 - (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 226 5 StR 269/05). Mit Recht hat die Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung Einsicht in das Senatsheft zu gew344hren, abgelehnt (BGH NStZ 2001, 551). Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl I 2005, 2722) 226 IFG 226 ergibt sich nichts ande-res. Das Gesetz ist nicht anwendbar, da ihm die abschlie337enden Regelungen der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgehen (247 1 Abs. 3 IFG). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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