5 StR 589/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 22. Juli 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. F374r die vom Verteidiger Rechtsanwalt M beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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