5 StR 589/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben a) im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde, wobei jedoch die Fest-stellungen zum 344u337eren Tatablauf aufrechterhalten bleiben, b) im Fall II. 6 Urteilsgr374nde, c) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde freige-sprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen, davon in einem Fall wegen Versuchs, sowie wegen sexuellen Miss-brauchs von Jugendlichen in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gab sich der Angeklagte in allen F344llen als Mitarbeiter einer Modeagentur aus und sprach die gesch344digten M344dchen darauf an, ob sie sich fotografieren lassen wollen. Zumeist unter dem Vorwand, bessere Lichtverh344ltnisse zu ben366tigen, brach-te der Angeklagte die Gesch344digten zu einem ruhigen beziehungsweise ab-gelegenen Ort und veranlasste sie dann, sich zu entkleiden. Dabei filmte er sie zun344chst und ber374hrte sie anschlie337end mit unterschiedlichen Begr374n-dungen im Brust- und Genitalbereich. Wenn die Gesch344digten ihm Einhalt geboten, lie337 er von ihnen ab, ohne Gewalt angewandt zu haben. 2 1. Im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde h344lt die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach 247 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat keine Feststellungen zur inneren Tatseite, soweit sie das Alter des Tatopfers be-trifft, getroffen. Zwar ist hinsichtlich des Alters des Kindes lediglich bedingter Vorsatz erforderlich (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 176a Rdn. 4; 247 176 Rdn. 30 m.N.). Dass der das Tatgeschehen bestreitende Angeklagte bei Be-gehung der Tat im Juni 2000, vier Monate vor dem 14. Geburtstag des M344d-chens, mit der M366glichkeit rechnete, dass das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt war, l344sst sich aber weder der Schilderung des 344u337eren Sachverhalts noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde zweifelsfrei entnehmen. 3 - 4 - Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein neuer Tatrichter die erforderlichen Feststellungen wird treffen k366nnen. Der aufgezeigte Darlegungsmangel n366tigt insoweit zur Aufhebung des Urteils, wobei jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum 344u-337eren Tatgeschehen aufrechterhalten werden k366nnen. 4 2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen gem344337 247 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, h344lt der Schuldspruch rechtlicher 334berpr374fung ebenfalls nicht stand. Die Feststel-lungen weisen nicht aus, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen 204un-ter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt223 vorgenommen hat. 5 6 a) F374r das Merkmal 204Zwangslage223 im Sinne des 247 182 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ist eine ernste pers366nliche oder wirtschaftliche Bedr344ngnis des Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umst344nde von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen 334bergriffen gegen374ber einem Jugend-lichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen gegen374ber nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399). Es m374ssen also gravierende, das Ma337 des f374r Personen im Alter und in der Situation des Jugendlichen 334blichen deutlich 374bersteigende Umst344nde vorliegen, die ge-eignet sind, die Entscheidungsm366glichkeiten des Jugendlichen gerade 374ber sein sexuelles Verhalten einzuschr344nken (vgl. Fischer aaO 247 182 Rdn. 5). Daran fehlt es hier. Die Gesch344digte konnte, obwohl der Angeklagte sie zu einem Waldst374ck gebracht hatte, situationsad344quat reagieren und die sexuellen 334bergriffe des Angeklagten beenden. Allein die Tatsache, dass die Gesch344digte sich hilflos f374hlte, zunehmend Angst bekam und schlie337lich weinte, begr374ndet noch nicht den erforderlichen gravierenden Umstand. 7 - 5 - b) Auch die Alternative einer Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt ist nicht gegeben. Anders als in den F344llen II. 4, 5 und 7 hat der An-geklagte der hier Gesch344digten kein Geld angeboten. 8 c) Da weitere Feststellungen zum Bestehen einer Zwangslage, zum Gew344hren eines Entgelts oder zum Nachweis einer sonstigen Straftat nicht zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen. 9 3. Im 334brigen hat das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gr374nden keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 10 11 4. Die Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II. 1 und der Einzelstrafe im Fall II. 6 in H366he von acht Monaten Freiheitsstrafe f374hrt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die 374brigen Einzelstrafen k366nnen bestehen bleiben, sie sind von den Rechtsfehlern nicht unmittelbar ber374hrt und auch ihrer nied-rigen H366he nach nicht ersichtlich beeinflusst. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy