5 StR 589/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 beschlossen: Die Revision en de r A ngeklagten gegen das Urteil des Lan d gerichts Bautzen vom 4. Mai 2010 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t tels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwend i gen Auslagen zu t ragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die bisherige Dauer der U n tersuchungshaft hat sich der Rechtsfehler, dass die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten A . keine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB getroffen hat, nicht au s gewirkt. Basdorf Brause Schaal Schneider König
Full & Egal Universal Law Academy