5 StR 590/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkl344ger T. und H. K. gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 24. Juli 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Nebenkl344gers H. K. bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, es liege ein unbeendeter Totschlagsversuch vor, ist unzutreffend. Zwar hat der Angeklagte zun344chst nicht mit einem t366dli-chen Ausgang seiner Messerattacke auf den Nebenkl344ger gerechnet und von weiteren Angriffen abgesehen. Indes hat der Angeklagte den Erfolg sei-ner das Leben des Nebenkl344gers gef344hrdenden Messerstiche in engstem r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Zuf374gung der Verletzung wahrgenommen (UA S. 11). Solches gebietet die Annahme einer umgekehr-ten Korrektur des 204R374cktrittshorizonts223. Die an der wahrgenommenen Wirk-lichkeit korrigierte Vorstellung des T344ters f374r den 204R374cktrittshorizont223 erlangt nicht nur Bedeutung f374r den Fall, dass der T344ter den Erfolgseintritt zun344chst f374r m366glich h344lt, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat (BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228). Dies hat umgekehrt 226 wie hier 226 auch dann zu gelten, wenn der T344ter bei unver344ndert fortbestehender Handlungs-m366glichkeit mit einem t366dlichen Ausgang zun344chst nicht rechnet, unmittelbar darauf jedoch erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat; dieser Versuch ist im Ergebnis beendet (BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 12). - 3 - Der Revision des Nebenkl344gers bleibt dennoch der Erfolg versagt, weil sich aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt (UA S. 17, 18 ff.), dass der Angeklagte durch seinen gegen374ber der Nebenkl344gerin ge344u337erten und von dieser auch befolgten Wunsch nach Herbeirufung medizinischer Hil-fe die Voraussetzungen eines strafbefreienden R374cktritts vom beendeten Totschlagsversuchs gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. und Satz 2 StGB erf374llt hat (vgl. BGHSt 48, 147, 149 f.). Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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