5 StR 590/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt (Oder) vom 15. August 2008 mit den Fest-stellungen nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es den Beschwerdef374hrer betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheits-strafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen die-ses Urteil hat mit der auf einen Versto337 gegen 247 258 StPO gest374tzten Ver-fahrensr374ge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsan-walts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. hierzu BGH StV 1992, 551 f.). Zutreffend f374hrt der Generalbundesanwalt aus: 2 204In dem Vorgehen des Gerichts ist ein Versto337 gegen 247 258 Abs. 2, 3 StPO zu sehen. 205 [Es] musste dem Angeklagten im vorliegenden Fall 226 unabh344ngig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung 226 das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm gem344337 247 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuf374hren. 3 - 3 - Die Vorschrift des 247 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem An-geklagten die M366glichkeit einzur344umen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verk374ndung des Urteils darlegen zu k366nnen (vgl. BGH NStZ 1993, 551; BGH NJW 1976, 1951). 4 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Denn der Angeklagte war nicht vollst344ndig gest344ndig (vgl. BGHSt 48, 181 ff.; BGH StV 1992, 551, 552).223 5 Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Be-schwerdef374hrer richtet, erfolgt die Zur374ckverweisung an das Schwurgericht (BGHSt 35, 267). 6 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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