ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR590.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 590/18 vom 10. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass den sicherge stellten und nicht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Abzug gebrachten Gege n- ständen (Powerbank, Paketklebeband, Pfefferspray und Zündkerzenschlüssel) kein Wert zukommt; dass sie nicht eingezogen wurden, ist infolge des Verzichts zutreffend. 2 . Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam von seinem Rechtsmittel ausgenommen. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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