5 StR 59/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen 334berlassens von Bet344ubungsmitteln an Minderj344hrige zum unmittel- baren Verbrauch - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 16. November 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet worden ist. Ausgenommen sind die Feststellungen zum 344u337eren Tatge-schehen, die bestehen bleiben. Insoweit wird die Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Abgabe von Bet344ubungsmittel an Personen unter 18 Jahren (247 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) wegen nicht auszuschlie337ender Schuldunf344higkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Voll-ziehung der Ma337regel jedoch zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge weitgehend Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte im April 2004 drei Jungen im Alter zwischen 13 und 14 Jahren, denen er mitteil-te, dass er 204Gras223 bei sich habe und die er aufforderte, mit ihm 204kiffen223 zu gehen. Alle vier begaben sich zu einem Teich in der N344he einer Grundschu- 2 - 3 - le, wo der Angeklagte jeden der Jugendlichen an einer Marihuanazigarette ziehen lie337. Sachverst344ndig beraten, hat die Strafkammer nicht ausschlie337en k366n-nen, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlos-sen war. Der Angeklagte leide seit Jahren an einer schizophrenen Psychose und betreibe Cannabismissbrauch. Seit 1987 habe er deshalb wiederholt station344r behandelt und 1998 unter Betreuung gestellt werden m374ssen. Im 334brigen seien in der Zeit von August 1989 bis Juli 2000 insgesamt zw366lf ge-gen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Schuldunf344-higkeit eingestellt worden. Zur Krankengeschichte wird im Urteil mitgeteilt, dass sich der Angeklagte infolge der Betreuung von 1998 bis Februar 2004 regelm344337ig im Krankenhaus zu Arztgespr344chen und zur Verabreichung einer Depotmedikation eingefunden und sich sein Zustand deshalb gebessert ha-be. Als im Februar 2004 die Betreuung wegen der eingetretenen Stabilisie-rung des Angeklagten gelockert worden sei, habe der Angeklagte die Be-handlungstermine nicht mehr wahrgenommen und die Psychose sei wieder 204aufgeflackert223. Von Februar 2005 bis Anfang Juni 2005 habe sich der Ange-klagte in station344rer Behandlung befunden, nachdem die Betreuung auch wieder f374r den Bereich Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung ange-ordnet worden sei. Seit Juni 2005 halte der Angeklagte regelm344337ig und zu-verl344ssig alle Behandlungstermine ein und nehme die ihm verordneten Medi-kamente. 3 Die Anordnung der Unterbringung begr374ndet die Strafkammer 226 auch insoweit in 334bereinstimmung mit der Sachverst344ndigen 226 mit der Erw344gung, dass bei Absetzen der Medikation ein erneuter Ausbruch der Psychose zu erwarten sei und deshalb bef374rchtet werden m374sse, dass es 204zu 344hnlich er-heblichen223 Taten wie der festgestellten kommen werde. Auch wenn es sich lediglich um weiche Drogen in geringster Menge gehandelt habe und demzu-folge nur ein minder schwerer Fall im Sinne des 247 29a Abs. 2 StGB vorliegen d374rfte, sei dennoch von einer erheblichen Tat auszugehen, da zwei Kinder 4 - 4 - und ein Jugendlicher beteiligt gewesen seien und sich das Geschehen in der N344he einer Grundschule abgespielt habe. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme erheblich verminderter, m366glicherweise sogar ausge-schlossener Schuldf344higkeit begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Beden-ken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die f374r die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB weitere Vorausset-zung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten gegeben ist. 5 Gleichwohl hat der Ma337regelausspruch keinen Bestand, weil die Strafkammer die f374r eine Unterbringung vorausgesetzte Gef344hrlichkeitsprog-nose nicht ausreichend begr374ndet hat. 6 7 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, auch wenn ihre Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird, eine au337erordent-lich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades besteht, dass der T344ter infol-ge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-ten begehen werde (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 11 und 26). Die Gef344hrlichkeitsprognose bedarf insbesondere dann intensiver Pr374fung, wenn es sich 226 wie hier 226 um eine eher geringf374gige Anlasstat handelt (vgl. Tr366nd-le/Fischer StGB 53. Aufl. 247 63 StGB Rdn. 14 m.w.N.). Diesen Anforderungen tr344gt das angefochtene Urteil nicht hinreichend Rechnung. Zun344chst wird nicht mitgeteilt, um welche Delikte es sich im Einzelnen bei den wegen Schuldunf344higkeit eingestellten Verfahren handelt. Nur wenn die dortigen Vorw374rfe Taten betr344fen, die zumindest in den Bereich der mitt-leren Kriminalit344t hineinragen oder jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine schwe-re St366rung des Rechtsfriedens darstellen, k366nnte bei der hier gegebenen Ausgangslage daraus ein gewichtiges Indiz f374r die Wahrscheinlichkeit k374nfti-ger gef344hrlicher Straftaten hergeleitet werden. Weiter setzt sich das Landge- 8 - 5 - richt nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Angeklagte trotz seiner Erkrankung seit 2002 bis zu der hier vorliegenden Tat im April 2004 offenbar keine rechtswidrigen Taten mehr begangen hat. Auch wird nicht belegt, dass er in der Zeit danach bis zur Hauptverhandlung auff344llig geworden w344re, wenngleich er erst ab 15. Oktober 2005 einstweilig untergebracht war. Schlie337lich h344tte bei Pr374fung der Gef344hrlichkeitsprognose auch bedacht wer-den m374ssen, dass der Angeklagte nach den bisherigen Erfahrungen bei um-fassender Betreuung die 344rztlichen Behandlungstermine stets eingehalten, die notwendigen Medikamente genommen und sich einsichtig und kooperativ verhalten hat. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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