5 StR 59/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier : Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2007 betreffende An-trag des Verurteilten H. nach 247 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. G r 374 n d e Der Antrag, mit dem der Verurteilte H. eine Verletzung rechtli-chen Geh366rs bei der nach 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ergangenen Revi-sionsentscheidung des Senats geltend macht, ist wegen Vers344umung der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO bereits unzul344ssig. Der Verurteilte hat den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den tats344chlichen Umst344nden, aus denen sich die behauptete Geh366rsverletzung ergeben soll, entgegen 247 356a Satz 3 StPO nicht glaubhaft gemacht. 1 Die Einhaltung der Wochenfrist ergibt sich auch nicht etwa aus den Akten. Vielmehr ist der Senatsbeschluss vom 24. Mai 2007 nach dem Erledi-gungsvermerk der Gesch344ftsstelle am 6. Juni 2007 an den Verurteilten und seinen Verteidiger abgesandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass der Verurteilte wenige Tage danach Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. Mithin konnte mit der Antragsschrift des Verteidigers vom 22. Juni 2007, die am gleichen Tage per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, die Wochenfrist nicht eingehalten werden. 2 Im 334brigen h344tte die Anh366rungsr374ge, die sich im Wesentlichen darin ersch366pft, weite Teile der Verfahrensr374gen aus der Revisionsbegr374ndung wortw366rtlich zu wiederholen, zu der der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift vom 22. M344rz 2007 umfassend Stellung genommen hat, auch in 3 - 3 - der Sache keinen Erfolg. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Verur-teilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Ver-urteilten 374bergangen. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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