5 StR 59/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Ur-teil des Landgerichts Dresden vom 30. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abge344ndert, dass die-ser Angeklagte des Betruges in neun F344llen schuldig ist, b) in den Einzelstrafausspr374chen in den F344llen B VI. 2 (laufende Nummer 17 der Tabelle), B VI. 3 b (laufen-de Nummer 5 der Tabelle) und B VI. 3 c (laufende Nummer 11 der Tabelle) der Urteilsgr374nde aufgeho-ben; diese drei Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revision des Angeklagten Ho. gegen das vorgenannte Urteil werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in 125 tateinheitlichen F344llen (Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe) sowie in weiteren elf hierzu in Tatmehrheit stehenden F344llen des Betruges 1 - 3 - (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren sechs Mona-ten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot verh344ngt. Den Angeklagten Ho. hat es wegen Betruges in 119 tateinheitlichen F344llen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten Ho. gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklag-ten H. f374hrt nach Schuldspruch344nderung lediglich zum Wegfall von drei Einzelstrafausspr374chen. Im 334brigen sind die Rechtsmittel aus den Gr374n-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, sind die im Tenor n344her bezeichneten Taten nicht von der Anklage umfasst und durften daher nicht Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein. Ob die in den tatmehrheitlich ausgeurteilten F344llen mit den Anlegern gef374hrten Einzelge-spr344che die bereits geleisteten organisatorischen Tatbeitr344ge nur erg344nzten und damit auch die nicht angeklagten F344lle dem Angeklagten H. in-nerhalb der hier vom Landgericht zutreffend angenommenen Organisations-herrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden k366n-nen (vgl. auch BGH wistra 2001, 217, 218), kann der Senat offenlassen. Je-denfalls ist der Angeklagte H. nicht auf eine derartige Erh366hung des Schuldumfangs hingewiesen worden. Dass es im 334brigen bei der Annahme von Tatmehrheit verbleibt, beschwert ihn nicht. 2 - 4 - Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen eine andere als die verh344ngte Gesamtfreiheits-strafe gebildet h344tte. 3 Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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