5 StR 59/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. M344rz 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 10. November 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es kann letztlich sogar dahingestellt bleiben, ob 226 wohl entgegen der Auffas-sung des Landgerichts 226 im Fall II.5 der Urteilsgr374nde eine Notwehrlage ge-geben war. Denn der Beschuldigte hat durch den auf das Durchschlagen der Hauptader des Beins des Angreifers gerichteten sofortigen Einsatz des Hammers das Ma337 des nach 247 32 Abs. 2 StGB Erforderlichen 374berschritten. Demgem344337 ist das Vorliegen einer rechtswidrigen Anlasstat nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen des f374r die Frage des symptomatischen Zu-sammenhangs bedeutsamen 247 33 StGB (vgl. BGH NStZ 1991, 528; NStZ-RR 2004, 10) waren 226 krankheitsbedingt 226 nicht erf374llt. Basdorf Brause Schneider K366nig Bellay
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