5 StR 59/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen: 1. Die Revision de s Angeklagten T . gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten D . w ird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Au s- spruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; die z u- grundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet ve r- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. G r ü n d e Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur die Anordnung des Verfalls von 2.865 . war aufzuheben (§ 34 9 Abs. 4 StPO), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 1 - 3 - Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als können bestehen bleiben und von der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer ohne Widerspruch hierzu ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430, 442 StPO wird hingewiesen. Basdorf Sander Schneider Dölp König
Full & Egal Universal Law Academy