BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 59/14 vom 10. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urtei l des Amtsgerichts Tie r- garten vom 21. Februar 2013 in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 5 StR 269/09) beschwert den Angeklagten nicht. Dahinstehen kann, ob die Annahme einer erforderlichen Behandlung s- dauer vo n mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht für eine Th e- rapie nach § 64 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. A p- ril 2014 lagten und der Vielzahl der in der Vergangenheit stets an mangelnder Behandlungsbereitschaft des Angeklagten gescheiterten Therapieversuche rechtfehlerfrei verneint hat. Basdorf Sander Schneider Dölp König
Full & Egal Universal Law Academy