BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 59/15 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 beschlo s- sen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung i n den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Okt o- ber 2014 gewährt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur B e- gründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil be reits zugestellt ist. Gründe: Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung glaubhaft gemacht, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Ihm war deshalb auf seinen An trag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sander Schneider Dölp König Berger 1
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