ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR59.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 59/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Be rlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschr ift des Generalbundesanwalts nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet. Sander Schneider Dölp König Feilcke
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