5 StR 592/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 20. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom20. Mai 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin Zals Verteidigerin,Rechtsanwalt Kals Vertreter der Nebenklägerin,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaftgegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. Juni 2002werden verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und diedadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklä-gerin zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten desRechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch demAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 1 wegen vorsätzlicherKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 Fall 2 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Schwan-gerschaftsabbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monatenverurteilt und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, derenVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Ange-klagten, die das Urteil in vollem Umfang angreift, stützt sich auf Verfahrens-rügen und die Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sichmit der ausgeführten Sachrüge allein gegen den Rechtsfolgenausspruch.Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. - 4 -Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Ange-klagte war zur Zeit der Taten Chefarzt für Gynäkologie und Geburtshilfe imKreiskrankenhaus in Zittau.Im Fall 1 wurde die damals 40-jährige Nebenklägerin H inder genannten Klinik stationär aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte mit derEinweisungsdiagnose eines persistierenden Eierstocktumors links mit demZiel einer diagnostischen Bauchspiegelung. In dem präoperativen Aufklä-rungsgespräch am 16. Februar 1998 mit dem aufnehmenden Arzt W erklärte die Nebenklägerin, daß bei ihr noch Kinderwunsch bestehe und daßsie keine größere Operation, beispielsweise mit vollständiger Entfernung derGebärmutter, wünsche. Einer Behandlung des Befundes in Form der Entfer-nung des vermuteten Tumors an dem betroffenen Eierstock ohne die Ent-fernung ganzer Organe stimmte sie zu, ebenso einer eventuell erforderli-chen Bauchöffnung. Herr W vermerkte daraufhin auf dem Aufklärungs-bogen: Patientin ist mit der Erweiterung des Eingriffs in großem Umfang(z. B. Gebärmutterentfernung) in derselben Narkose nicht einverstanden. Ferner unterschrieb die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Einwilligungserklä-rung folgenden Text: Sollte die Bauchspiegelung nicht zur Klärung der Er-krankung führen oder der Befund so nicht operierbar sein, bin ich mit einemBauchschnitt in der gleichen Betäubung einverstanden.Am 18. Februar 1998 begannen der Stationsarzt G als Operateurund Dr. K als Assistent mit dem ersten Schritt des operativen Eingriffs,der Bauchspiegelung. Diese ergab Vergrößerungen und andere Verände-rungen am rechten und am linken Eierstock. Der Operateur G bat sei-nen Chef, den Angeklagten, herbei und demonstrierte ihm den Befund. DerAngeklagte war über die angegebenen Erklärungen und Wünsche der Ne-benklägerin, auch über deren noch vorhandenen Kinderwunsch, genau in-formiert. Er faßte wegen des Verdachts auf einen bösartigen Tumor den Ent-schluß zu einem Bauchschnitt in gleicher Narkose. Daraufhin eröffnete derOperateur G den Bauchraum, löste den rechten Adnex aus dem Adhä- - 5 -sionsbett, setzte den rechten Eierstock ab und sandte diesen an die Patholo-gie zur intraoperativen Schnellschnittuntersuchung, die etwa 15 bis 20 Mi-nuten dauerte. Nach Vorliegen des jede Bösartigkeit des Tumors aus-schließenden Schnellschnittbefundes des rechten Eierstocks und demHerauslösen des linken Eierstocks demonstrierte der Operateur den nun-mehrigen intraoperativen Situs noch einmal dem Angeklagten. Dieser ent-schied aus Gründen der ärztlichen Vernunft bewußt und gewollt gegen denausdrücklich erklärten Willen der Nebenklägerin. Anstatt die Operation zubeenden, der wieder erwachten Patientin zunächst von der Gutartigkeit desTumors am rechten Eierstock zu berichten und ihr sodann darzulegen, daßes aus medizinischer Sicht sinnvoll und vernünftig wäre, auch den linken,ebenfalls polyzystisch veränderten Eierstock zu entfernen sowie ihr in die-sem Zusammenhang klarzumachen, daß eine solche Maßnahme wegen deserheblichen Umfangs der Verwachsungen, der deshalb zu erwartendengroßflächigen Läsionen nebst Blutungsherden, was zwangsläufig auch dieEntfernung der Gebärmutter und damit die endgültige Unfruchtbarkeit nachsich ziehen könnte, indiziert sei, entschloß sich der Angeklagte zur Entfer-nung auch des linken Adnexes und im weiteren Verlauf auch der Gebärmut-ter in derselben Narkose. So wurde verfahren.Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem folgen-des festgestellt: Als das Ergebnis der Schnellschnittuntersuchung des rech-ten Eierstocks vorlag, bestand keine lebensgefährliche Situation, etwa wegenBlutungen, für die Nebenklägerin. Eine Beendung der Operation zu diesemZeitpunkt war daher ohne eine Gefahr schwerwiegender Nachteile für dieNebenklägerin möglich. Indes geht das Landgericht davon aus, daß die voll-ständige Entfernung der Eierstöcke eine sinnvolle medizinische Maßnahmedargestellt haben kann, weil anderenfalls sich immer wieder neue Tumorehätten bilden können.Zudem hat das Landgericht angenommen, daß die Handlung des An-geklagten nicht zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit der Nebenklägerin - 6 -(i. S. des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB, entsprechend der Zeugungsfähigkeit i. S.des zur Tatzeit geltenden § 224 Abs. 1 StGB a. F.) geführt habe, weil die Er-haltung der Fortpflanzungsfähigkeit ohne die Handlung des Angeklagten aufGrund der massiven tumorösen Veränderungen der Eierstöcke nicht son-derlich wahrscheinlich gewesen sei.Im Fall 2 wandte sich Frau B gemeinsam mit ihrem Ehemann anden Angeklagten mit der Bitte, ihre in der 29. Woche bestehende Schwan-gerschaft in der Weise zu beenden, daß kein lebendes Kind zur Welt ge-bracht werde. Frau B informierte den Angeklagten über die Vorgeschichteder Schwangerschaft und legte ihm die entsprechenden Unterlagen der bis-her erfolgten Untersuchungen vor. Danach hatten die Untersuchungen ins-besondere in der Frauenklinik der Technischen Universität Dresden und derAbteilung Pränataldiagnostik und -therapie der Charité in Berlin als Befundeine Skelettdysplasie mit erheblich vermindertem Wachstum der großenRöhrenknochen ergeben. Es war eine Skelettfehlbildung, Zwergenwuchs,angenommen worden, die mit dem Leben des Kindes zu vereinbaren sei. DieÄrzte der Kliniken in Dresden und in Berlin hatten den von Frau B ge-wünschten Schwangerschaftsabbruch wegen fehlender Indikation abgelehnt.Der Angeklagte wußte, daß keine Notsituation für die Mutter oder dasKind bestand, die eine Beendigung der Schwangerschaft nebst Abtötung desungeborenen Kindes rechtfertigen könnte. Die Mutter und ihr Ehemann, diesich nicht mit dem Gedanken an das Leben mit einem behinderten Kind ab-finden konnten, befanden sich zwar in einer sehr schwierigen Lage, es be-stand aber keine Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen und seelischenSchädigung der Mutter. Was der Angeklagte und alle übrigen beteiligtenFachleute nicht wußten oder auch nur für möglich hielten, war der Umstand,daß der Fetus an einer letalen Form des Zwergenwuchses, nämlich an deräußerst seltenen tödlichen Skelettfehlbildung Hypochondrogenesis litt undnach dem Entbinden längstens drei Monate zu leben hatte. - 7 -Um der Mutter aus ihrer schwierigen Lage zu helfen, entschloß sichder Angeklagte, die Schwangerschaft durch eine Kaiserschnittoperation zubeenden, die er für den 23. April 1999 ansetzte. Im OP-Buch trug er Sec-tio parva (kleiner Kaiserschnitt) ein, um das beteiligte medizinische Personalkonkludent darüber zu informieren, daß durch den Kaiserschnitt ein totesKind entbunden werden sollte. Gegenüber dem Anästhesiearzt Hu unddem Assistenzarzt G gab der Angeklagte an, daß eine Schnittentbin-dung wegen schwerer Mißbildungen des Kindes vorgesehen sei. SchriftlicheUnterlagen über die Voruntersuchungen legte er ihnen bewußt nicht vor.Darüber hinaus untersagte er dem Stationsarzt G , die Patientin nocheinmal sonografisch zu untersuchen. Er ging davon aus, daß seine alleinigeVerantwortung als Chefarzt der Gynäkologie und sein guter Ruf für die Rich-tigkeit der Indikation des Schwangerschaftsabbruchs von den an der Opera-tion beteiligten übrigen Ärzten und dem sonstigen medizinischen Personalnicht in Frage gestellt werden würde. Der vom Anästhesisten Hu infor-mierte Chefarzt der Anästhesie, Dr. Kl , leitete gegen 8.12 Uhr bei derPatientin die Narkose ein, wobei er aufgrund seiner Vorstellung (ausschließ-lich entstanden durch den schriftlichen Eintrag des Angeklagten im OP-BuchSectio parva"), daß ein totes Kind entbunden werden sollte, Narkosemittelohne Rücksicht auf das Kind anwandte. Der Angeklagte begann mit demBauchschnitt gegen 8.20 Uhr. Die Gebärmutter wurde gegen 8.32 Uhr eröff-net. Unmittelbar danach, d. h. noch vor der Entwicklung des Kindes aus demUterus, klemmte der Angeklagte bereits die Nabelschnur ab. Der Angeklagtenahm die Entwicklung des Kindes ohne Eile vor. Nachdem nur der Kopf ent-wickelt war, drückte der Angeklagte ein Tuch während eines Zeitraumes voneiner halben bis zu zwei Minuten auf das Gesicht des Kindes. Gegen8.37 Uhr war das Kind vollständig entwickelt. Es zeigte keinerlei Lebenszei-chen mehr.Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte das von ihm im Mutter-leib für lebend gehaltene Kind durch das Fehlen der Sauerstoffversorgungabsterben. Dies sollte durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Die Ver- - 8 -sorgung mit Sauerstoff über die Nabelschnur wurde durch das Abklemmennoch vor der Entwicklung des Kindes unterbunden. Die Entwicklung des Kin-des erfolgte anschließend ohne Eile über einen Zeitraum von mehreren Mi-nuten. Das Kind sollte durch die der Mutter gezielt ohne Rücksicht auf denFeten verabreichten massiven Narkosemittel, die über die Nabelschnur auchin seinen Kreislauf gelangten, an der Entwicklung seiner Eigenatmung ge-hindert werden. Hierzu diente zusätzlich das Zuhalten von Mund und Nasedes Kindes durch Aufdrücken des Tuches auf das Gesicht nach der Ent-wicklung des Kopfes für die Dauer von einer halben bis zu zwei Minuten. DerAngeklagte ging davon aus, daß das Kind nach diesen Maßnahmen bereitsgestorben sei oder jedenfalls alsbald sterben werde, ohne noch in der Lagezu sein, Lebenszeichen abzugeben und eine Eigenatmung zu entwickeln.Der Angeklagte übergab das entbundene Kind an die Schwe-ster S und bat Dr. Kl , von dem Kind Fotos zu machen, der dasKind wegen besserer Lichtverhältnisse in den Containerraum brachte. Dortmachte Dr. Kl gegen 8.45 Uhr Fotos von dem Kind. Die bei den Fotoauf-nahmen anwesende Schwester Bö beobachtete bei dem Kind im Brust-bereich vibrierende Bewegungen, die sie als schnelle Abfolge von Herz-schlägen des Kindes ansah. Auch Dr. Kl nahm Bewegungen des Kindeswahr. Er bemerkte ein oder zwei Einziehungsbewegungen im Bereich deskindlichen Bauches, was er als Atembewegung des Zwerchfelles einschätz-te. Um sicherzugehen, daß er sich nicht getäuscht hatte, rief Dr. Kl zwi-schen 8.45 Uhr und 9.15 Uhr die Oberärztin Dr. Bi als Unbeteiligtean und bat sie in den OP-Bereich, um sich das Kind im Containerraum anzu-sehen. Er begab sich wieder in den OP-Saal. Frau Dr. Bi erschrak,als auch sie bei dem Kind eine Einziehung im Bauchbereich beobachtete, diesich wenige Sekunden später wiederholte und die sie als Atembewegung desKindes bewertete. Währenddessen betrat auch Schwester S denContainerraum. Bei einem Blick auf das Kind sah sie, wie sich der Mund desKindes bewegte, was für sie wie ein Schnappen nach Luft aussah. FrauDr. Bi begab sich aufgrund ihrer Wahrnehmungen kurz danach an - 9 -die Tür zum OP-Saal und winkte dort Dr. Kl heraus. Sie teilte ihm mit,daß das Kind atmen würde. Beide traten zum Kind und beobachteten erneutin größeren, mehrere Sekunden andauernden Abständen Einziehungsbewe-gungen im Bauchbereich. Übereinstimmend werteten sie die Bewegungenals Versuche des Kindes zu atmen und damit als Lebenszeichen. Sie unter-nahmen den Versuch, das Kind auf dem Reanimationstisch durch Erwärmenund Beatmen mittels Bebeutelns zu reanimieren. Dr. Bi setzte dasBebeuteln allein fort, während Dr. Kl den Angeklagten aus dem OP-Saalholte. Der Angeklagte erschien zwischen 9.00 Uhr und 9.16 Uhr im Contai-nerraum. Als er dort die Oberärztin Dr. Bi beim Bebeuteln des Kin-des sah, rief er erregt etwa in dem Sinne: Sind Sie verrückt! Das hat dochkeine Chance! Er riß ihr das Kind aus der Hand und drückte dem Kind mitder Hand Nase und Mund fest zu. Er hielt es für möglich, daß die ohne seinWissen von Dr. Kl und Dr. Bi begonnene Reanimation erfolg-reich gewesen und das Kind noch am Leben sein könnte. Um weiterhin seinmit der Schnittentbindung verfolgtes Ziel der Abtötung des Kindes zu errei-chen, wollte er die von ihm für möglich gehaltene Atmung des Kindes unter-binden und dadurch den Tod herbeiführen. Nachdem Dr. Bi undDr. Kl , die beide mit dieser Situation überfordert waren, ohne Eingreifenin die Handlung des Angeklagten den Raum verlassen hatten, verblieb derAngeklagte während eines Zeitraums von etwa zehn bis 20 Minuten allein mitdem Kind. Während dieser Zeit rief er aus dem Containerraum zweimal dieSchwester Bö und forderte von ihr, ihm einen Eimer mit Wasser zubringen. Sie übergab dem Angeklagten schließlich eine Schüssel, die siehalbvoll mit warmen Wasser füllte. Als Dr. Kl gegen 9.20 Uhr nochmalsin den Raum ging, hielt der Angeklagte dem Kind Mund und Nase zu undäußerte sinngemäß: Das ist aber zählebig. Der Angeklagte, der es für mög-lich hielt, daß das Kind noch lebte, wollte durch diese Handlung weiterhinentsprechend seinem ursprünglichen Entschluß den Tod des Kindes herbei-führen. Aufgrund dieser Beobachtung verständigte Dr. Kl anschließendden ärztlichen Direktor des Krankenhauses über den Vorgang. - 10 -Spätestens gegen 9.30 Uhr war das Kind verstorben. Das Landgerichthat nicht ausschließen können, daß bereits zu einem früheren Zeitpunkt beidem ohnehin krankheitsgeschädigten Kind der Hirntod wegen fehlenderSauerstoffversorgung nach Abtrennung der Nabelschnur und anschließendnicht in Gang gekommener Eigenatmung eingetreten ist und daß die vondem Angeklagten bei und nach der Entwicklung begangenen Handlungenerst nach dem bereits eingetretenen Hirntod erfolgt sind. Es hat auch nichtauszuschließen vermocht, daß der Tod des Kindes unabhängig von denHandlungen des Angeklagten allein aufgrund der bei dem Kind vorhandenentödlichen Skelettfehlbildung Hypochondrogenesis eingetreten ist.I.Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.a) Die Besetzungsrüge ist unbegründet.Die Entscheidung des Vorsitzenden, die Schöffin Ba wegen ein-getretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung zu entbinden, ist nichtanfechtbar (§ 54 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 77 Abs. 1 GVG) und daher der Be-urteilung des Revisionsgerichts entzogen (§ 336 Satz 2 StPO), sofernnicht etwa eine willkürliche Richterentziehung vorliegt (Kissel in KK 4. Aufl.§ 54 GVG Rdn. 20; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 54 GVG Rdn. 10). EinFall der Willkür ist hier nicht gegeben. Die Schöffin hatte mit ihrem Antrag aufEntbindung von der Dienstleistung geltend gemacht, daß sie im Febru-ar 2002 an ihrer Arbeitsstelle, einem Pflegedienst, bei Abwesenheit der Be-triebsinhaberin und des Geschäftsführers für zahlreiche, im einzelnen be-nannte Aufgaben allein zuständig sei, so daß es ihr nicht zumutbar sei, anacht von 20 Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben. Dies barg jedenfalls einenvertretbaren Grund für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Dienstleistung - 11 -im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG. Daß der Strafkammervorsitzende zu-vor in einem Schreiben an den Arbeitgeber der Schöffin höhere Anforderun-gen an die Unzumutbarkeit einer Schöffendienstleistung beschrieben hatte,ist ohne Bedeutung. Für die Behauptung der Revision, es habe sich bei demVorbringen der Schöffin offensichtlich um Ausflüchte (vgl. dazu Kissel aaORdn. 21) gehandelt, fehlt jeder Anhalt.b) Die auf die Behandlung eines Hilfsbeweisantrages zur Anhörungeines sachverständigen Neonatologen gestützte Rüge bleibt erfolglos.Das Landgericht hat die alleinige Beweisbehauptung, daß die Ultra-schallbilder, die am 20. April 1999 von dem Kind B in der Charité ge-macht wurden, die Diagnose einer Skelettfehlbildung zulassen, die mit demLeben des Kindes nicht zu vereinbaren ist, als wahr unterstellt. Hierzu hat essich im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Was die Revision als vermeintli-che weitere Beweisbehauptungen bezeichnet, sind lediglich erhoffte Schlüs-se, die das Landgericht nicht gezogen hat. Es hat ausgeführt, weshalb esdiese Schlüsse nicht ziehen mochte, nämlich insbesondere wegen des Ver-haltens des Angeklagten gegenüber seinen ärztlichen Kollegen, denen er dierelevanten Unterlagen vorenthielt. Der aus dieser Verheimlichung vom Land-gericht gezogene Schluß, daß der Angeklagte nicht von einer tödlichen Ske-lettfehlbildung des Fetus ausging, ist möglich.c) Die auf die Behandlung eines Hilfsbeweisantrages zur Anhörung ei-nes Sachverständigen für Neurologie und Neonatalogie gestützte Rü-ge versagt.Das Landgericht hat als wahr unterstellt, daß die von den Zeugen be-richteten Baucheinziehungen und das von einer Zeugin geschilderte Vibrie-ren der Herzgegend kein Zeichen für Leben und Lebensfähigkeit darstellen,sondern supravitale Reflexbewegungen sein können und daß das Kind auf-grund der fehlenden und ungenügenden Sauerstoffzufuhr nach Abtrennung - 12 -der Nabelschnur bei nicht vorhandener und später allenfalls ungenügenderAtmung bereits im Zeitpunkt der Beobachtungen der Zeugen hirntot war undes sich nur noch um Reflexe handelte. Zu dieser Wahrunterstellung hat dasLandgericht sich nicht in Widerspruch gesetzt.Auch soweit das Landgericht die Beweisbehauptung, daß das Kind15 Minuten nach der Geburt ... hirntot war, nicht ausdrücklich beschiedenhat, liegt darin kein durchgreifender Verfahrensfehler. Zum einen geht dasLandgericht von der Möglichkeit eines Hirntodes binnen 15 Minuten nach derGeburt aus (UA S. 61, 62). Zum anderen liegt der Rüge das Mißverständniszugrunde, daß der Hirntod, dem sehr wohl noch Kreislauffunktion und At-mung folgen können, mit dem klinischen Tod gleichzusetzen sei (vgl. dazunur Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 259. Aufl. sub Hirntod und Todes-zeitpunkt).d) Die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg.Das Landgericht ist den Ausführungen des SachverständigenProf. Dr. T gefolgt, wonach anhand der Voruntersuchungen von einemlebensfähigen Kind ausgegangen werden mußte. Dabei hatte dieser Sach-verständige daran angeknüpft, daß anerkannte Spezialisten in Dresden undBerlin anhand der Ultraschallbilder keine tödliche Skelettfehlbildung erkann-ten. Die Revision macht geltend, es hätten die damit gemeinten Ärzte, näm-lich die Zeugen Prof. Dr. Hi , Prof. Dr. R und Prof. Dr. Bo ,auch zur Frage ihrer speziellen Sachkunde gehört werden müssen. DerenVernehmung hätte ergeben, daß sie keine anerkannten Spezialisten fürSkelettfehlbildungen und deren pränatale Diagnostik sind und über wesent-lich größere Erfahrung mit letalen Skelettfehlbildungen verfügen. Die Rügeist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die in der Hauptver-handlung erfolgte Vernehmung dieser Zeugen nur andeutungsweise mitge-teilt wird. Im übrigen kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden,daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbe- - 13 -sondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt habe (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.).e) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge mangel-hafter Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Za greift nicht durch.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge bereits unzulässig ist, weilder beiliegende Befundbericht zum Schreiben des Prof. Dr. Za vom11. August 2000 nicht mitgeteilt wird. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Za erörtert, hat es sogar durch die Angaben mehrerer anderer Sachverständigerbestätigt gefunden. Es ist jedoch aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdi-gung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte nicht wußte oder fürmöglich hielt, daß der Fetus an der äußerst seltenen tödlichen Skelettfehlbil-dung Hypochondrogenesis litt.2. Das Urteil enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteildes Angeklagten.a) Im Fall 1 hat das Landgericht zutreffend eine vorsätzliche Körper-verletzung nach § 223 Abs. 1 StGB darin gefunden, daß der Angeklagte be-wußt und gewollt gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Nebenklägerineinen Adnex und die Gebärmutter entfernte (vgl. BGHSt 45, 219).Der von der Revision herangezogene Gesichtspunkt mutmaßlicherEinwilligung angesichts eines während der Operation etwa veränderten Bil-des trägt nicht. Entscheidend war insoweit nicht die Motivation, aus der dieNebenklägerin ihre Einwilligung in die Operation sachlich begrenzt hatte,nämlich ihr bestehender Kinderwunsch, sondern allein die objektive Begren-zung dieser Einwilligung. Eine erhöhte Gefahr für Leib oder Leben der Ne- - 14 -benklägerin (vgl. BGHSt 35, 246 und 45, 219) hatte sich während der Opera-tion nicht ergeben.b) Im Fall 2 hat das Landgericht zutreffend einen versuchten Totschlagnach § 212 Abs. 1, § 22 StGB in Tateinheit mit versuchtem Schwanger-schaftsabbruch nach § 218 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 22 StGB ange-nommen.Soweit die Revision des Angeklagten sich mit Ausführungen zur Sach-rüge gegen die Beweiswürdigung wendet, bleibt dies erfolglos. Mit den ange-stellten eigenen Bewertungen einzelner Beweiserhebungen und den vorge-nommenen eigenen Schlußfolgerungen wird kein Rechtsfehler aufgezeigt.Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Kind bereits vor der Geburt fürnicht lebensfähig, jedenfalls aber bei der Geburt für tot gehalten, hat dasLandgericht in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung widerlegt. Es hat dabeiinsbesondere die Bekundungen der Zeugen Dr. Kl , Dr. Bi undBö zugrundegelegt und in den danach festgestellten auffälligen Verhal-tensweisen des Angeklagten vor und während des Tatgeschehens tragfähigeIndizien für die daraus geschlossene Vorstellung des Angeklagten gefunden.Die Bekundungen der Zeugen Dr. V , Dr. Kl und M zu denGesprächen des Angeklagten mit der Krankenhausleitung nach der Tat tre-ten hinzu. Der aus alledem vom Landgericht gezogene Schluß auf die Vor-stellung des Angeklagten war jedenfalls möglich, gar naheliegend.Auch hat das Landgericht nicht wie von der Revision besorgt wird gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen. Es hat nicht etwa festge-stellt, daß das Kind bereits im Mutterleib verstorben wäre, sondern durch-gängig dargestellt und bedacht, daß ein Tod vor dem spätesten Todeszeit-punkt um 9.30 Uhr nicht festgestellt werden konnte. Dem hat das Landgerichtdadurch Rechnung getragen, daß es den Angeklagten lediglich wegen einerversuchten Tat schuldig gesprochen hat. - 15 -Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe gewußt, daßkeine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218aAbs. 2 StGB bestand. Für die von der Revision gehegte Besorgnis, dasLandgericht habe etwa die Feststellungen der Ärzte aus Berlin und Dresdenals für den Angeklagten bindend erachtet, besteht kein Anhalt.II.Auch die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.1. Die im Fall 1 verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen istzwar sehr milde, löst sich jedoch noch nicht weder in der gewählten Strafartnoch in deren Maß von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zusein, so daß ein Eingreifen des Revisionsgerichts ausgeschlossen ist (vgl.BGHSt 34, 345, 349).2. Auch die Strafzumessung im Fall 2 birgt keinen durchgreifendenRechtsfehler.a) Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, daß bei derFindung der schuldangemessenen Strafe die etwaige Möglichkeit der Aus-setzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung grundsätzlich außer Betracht zubleiben hat (BGHSt 29, 319, 321; 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; vgl.aber BGH StV 2001, 346). Indes ergeben die Urteilsausführungen keinenAnhalt für das von der Beschwerdeführerin besorgte Bestreben der Kam-mer, ... dem Angeklagten von vornherein Strafaussetzung zur Bewährung zubewilligen.b) Auch beanstandet die Beschwerdeführerin zutreffend, daß dasLandgericht bei der Wahl des Strafrahmens des § 213 StGB nicht ausdrück-lich genannt hat, ob dies auch eingedenk des Versuchscharakters der Tatgeschehen ist, während anschließend eine Strafrahmenverschiebung nach - 16 -§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen worden ist. Der Senat kannjedoch aufgrund der ausführlichen und umsichtigen Strafzumessungserwä-gungen ausschließen, daß die erkannte Strafe auf diesem Mangel beruht.3. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht unter nochmaliger Abwä-gung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinrei-chend begründet. Daß das Landgericht die Vorschrift des § 53 Abs. 2Satz 2 StGB übersehen hätte, ist weder zu besorgen, noch würde aus einemsolchen Übersehen ein Vorteil für den Angeklagten resultieren.4. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Anordnung eines Be-rufsverbotes nach § 70 StGB gegen den Angeklagten vermißt, ist es von ent-scheidender Bedeutung, daß der Angeklagte im August 2002 berentet wor-den ist. Danach ist eine für die Anordnung der Maßregel erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 Wiederholungsgefahr 1)auszuschließen.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy