5 StR 592/08 (alt: 5 StR 617/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin und Adh344sionskl344gerin ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat schlie337t es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gew374rdigte Verge-waltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserw344-gungen stehende 204brutale 205 Begehungsweise223 (UA S. 93) sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Erw344hnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines T344-ter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen 374berfl374ssigen Hinweis auf nicht vor-liegende Milderungsgr374nde dar. Brause Schaal Schneider D366lp K366nig
Full & Egal Universal Law Academy