5 StR 592/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 beschlossen: D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urt eil des Landg e richts Hamburg vom 27 . August 2010 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkläger n entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Versagung eines minder schweren Falles bezüglich des Tatgeschehens Ziff. 2 bietet im Hinblick auf die schweren Folgen der Tat auch unter B e rücksichtigung des Gesundheitszustandes des Angeklagten noch keinen Anlass zur B eanstandung. Letzt erer wird freilich bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs sow ie im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erfolgenden En t scheidun g zu berücksichtigen sein . Basdorf Raum Schaal Schneider König
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