ECLI:DE:BGH:2017:070217B5STR592.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 592/16 vom 7. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 21. Juli 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtf ertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht hinsichtlich der Taten 3 und 5 aus dem Fehlen jeglicher Legitimationsp apiere der geschleusten Personen in Verbindung mit weiteren Beweisanzeichen auf deren illegalen Aufenthalt bzw. deren illegale Einreise geschlossen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Annahme eines Ve r- suchs bei den Taten 1 und 2 beschwert den Angek lagten nicht. Sander Schneider Dölp König Berger
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