ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR592.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 592/18 vom 24 . Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 24 . Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch für die angeordnete Einzi e- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von (Taten 12, 13, 15 und 16 der Urteilsgründe ) gesamtschuldnerisch haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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