5 StR 593/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2005 gew344hrt. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Die Revision des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zur umfassen-den Aufhebung des Urteils. 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 18. Januar 2003 gegen 1.45 Uhr in der Gegend des Berliner Alexanderplatzes einen auf dem Heim-weg befindlichen 18-j344hrigen Sch374ler auf menschenleerer Stra337e mit einer Pistole von ungekl344rter Beschaffenheit bedroht und zur 334bergabe seiner Geldb366rse mit 10 200 und Papieren, eines Mobiltelefons und eines mit Zigaret-ten, einer Flasche Wein und einem Taschenrechner gef374llten Rucksacks ge-zwungen zu haben; den Hausschl374ssel habe er dem Gesch344digten zur374ck- - 3 - gegeben und ihm einen Teil der Papiere einige Tage sp344ter mit der Post zur374ckgesand t. 2. Die 334berf374hrung des die Tat bestreitenden Angeklagten beruht al-lein auf der Identifizierung seiner Person als T344ter und einer ihm geh366renden braunen Lederjacke als der vom T344ter getragenen Oberbekleidung durch den Gesch344digten. Dieser hatte den unmaskierten T344ter anl344sslich der Tat l344ngere Zeit bei ausreichenden Lichtverh344ltnissen beobachten k366nnen. Zwei Tage nach der Tat hatte er bei Einsicht in die polizeiliche Lichtbildkartei aus 700 bis 800 Bildern, zusammengestellt nach seiner T344terbeschreibung (170 bis 175 cm Gr366337e, 25 bis 30 Jahre, deutsche Nationalit344t), ein Lichtbild des Angeklagten herausgesucht, das 204massive 304hnlichkeit mit dem T344ter223 auf-wies. Auf der Grundlage dieser Lichtbildidentifizierung erfolgte eine Woh-nungsdurchsuchung beim Angeklagten, bei der weder ein Beutest374ck noch eine Pistole, jedoch eine braune Lederjacke des Angeklagten sichergestellt wurde; der Gesch344digte hatte angegeben, dass der T344ter eine solche getra-gen habe. Im Anschluss an die Wohnungsdurchsuchung wurde 226 aus uner-findlichen, im Urteil nicht abgehandelten Gr374nden 226 weder eine Wahlgegen-374berstellung des Angeklagten mit dem Gesch344digten durchgef374hrt noch eine Wahlvorlage der sichergestellten Jacke mit anderen 344hnlichen Bekleidungs-st374cken durchgef374hrt. Vielmehr wurden dem Gesch344digten 226 nunmehr drei Monate nach der Tat 226 zwei anl344sslich der Wohnungsdurchsuchung gefertig-te Polaroidfotos zur Identifizierung vorgelegt, die den Angeklagten, der die sichergestellte braune Lederjacke tr344gt, zeigen; ferner wurde ihm die Jacke vorgelegt. Der bewusst vorsichtig formulierende Gesch344digte erkannte je-weils 204zu 90 %223 den Angeklagten als T344ter wieder, ferner die Jacke als Be-kleidungsst374ck des T344ters unter Hinweis auf bestimmte markante Merkmale. Eine Wahlgegen374berstellung des Angeklagten mit dem Gesch344dig-ten unterblieb auch bis zur 226 aus ungekl344rten, vom Landgericht nicht abge-handelten Gr374nden 226 erst mehr als zwei Jahre sp344ter erfolgten Anklageerhe-bung. Gleichfalls erfolgte keine Untersuchung des frankierten Briefum- - 4 - schlags, in welchem dem Gesch344digten seine geraubten Papiere r374ck374ber-sandt worden waren; eine erst vom Landgericht auf Antrag der Verteidigung in Unterbrechung der Hauptverhandlung veranlasste Untersuchung geneti-schen Materials auf den Briefmarken ergab keine Identit344t mit der DNA des Angeklagten. Auch das Landgericht, das noch vor Anklagezustellung die Verhaftung des Angeklagten beschloss, veranlasste keine Wahlgegen374ber-stellung. In der Hauptverhandlung erkannte der Gesch344digte den Angeklag-ten dann 204spontan als T344ter wieder223. 3. Die Beweisw374rdigung, mit der sich das Landgericht von der T344ter-schaft des Angeklagten 374berzeugt hat, h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. Zwar hat das Landgericht die insbesondere mit der Beurteilung der Zuverl344ssigkeit der Wiedererkennungsleistungen des Gesch344digten verbun-denen Probleme nicht etwa grundlegend verkannt, sie teilweise auch aus-f374hrlich abgehandelt. Gleichwohl bleibt seine Gesamtw374rdigung l374ckenhaft. Dies folgt aus der besonderen Schwierigkeit der konkreten Beweislage, die zudem durch aus dem Urteil ersichtliche gravierende Ermittlungsdefizite ge-kennzeichnet ist und dar374ber hinaus noch durch erheblichen Zeitablauf seit Begehung der Tat, zu dessen Ursache das Urteil schweigt, verst344rkt wird. Zun344chst ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob der Gesch344digte bei der Anzeige 374ber die benannten sehr allgemeinen Merkmale hinaus noch andere individuellere Merkmale des Erscheinungsbildes des T344ters angegeben hat-te. Hierin liegt ein f374r die Beurteilung zuverl344ssigen Wiedererkennens we-sentlicher Umstand. Ebenso l344sst sich dem Urteil nicht klar entnehmen, ob der Gesch344digte bereits vor der Sachidentifizierung 226 abgesehen von der Angabe, dass der T344ter eine 204braune Lederjacke223 getragen habe 226 irgend-welche Merkmale jener Jacke bezeichnet hatte oder ob er ihre markanten Merkmale erst im Nachhinein nach der suggestiv gestalteten Identifizie-rungsvorlage als Wiedererkennungsmerkmale benannt hat. F374r den letztge-nannten Fall h344tte die hierin liegende Schw344che der Identifizierungsleistung der Er366rterung bedurft. Auch stellt das Landgericht anders als ausdr374cklich - 5 - f374r die Beurteilung der Personenidentifizierung das Ph344nomen des 204Waffen-fokus223 (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 1391; Ben-der/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht II 2. Aufl. Rdn. 726) in seine Bewertung der Sachidentifizierung nicht ein; dabei kann die Konzentration des Gesch344digten auf die Waffe, mit der er bedroht wurde, eine gleichzeitige zuverl344ssige Wahrnehmung von Einzelheiten der T344terbekleidung eher noch st344rker beeintr344chtigt haben als bezogen auf das pers366nliche Erscheinungs-bild des T344ters. Zudem fehlt im Urteil fast jegliche Personenbeschreibung des Ange-klagten. Sie w344re bei der gegebenen schmalen Beweisdecke f374r die Frage wesentlich gewesen, ob das Erscheinungsbild des Angeklagten etwa so un-auff344llig und wenig markant war beziehungsweise einem verbreiteten Typ ungef344hr gleichaltriger M344nner derart entsprach, dass eine gr366337ere Gefahr der Personenverwechselung bestand. Bei der erg344nzenden Verwertung des wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung hat das Landgericht die verst344rkte Suggestibilit344t der Identifizierungssituation im Rahmen einer Konfrontation des Gesch344digten allein mit dem Verd344chtigten in der Rolle des Angeklagten nicht ausdr374cklich er366rtert. Schlie337lich bleibt auch die Pr374fung m366glicher Entlastungsindizien l374-ckenhaft, anhand derer das Landgericht im Ansatz zutreffend die Gesamt-schau aus Personen- und Sachidentifizierung hinterfragt. Dass der insoweit durch Zeugen gest374tzte Angeklagte in der Tatnacht mit seiner damaligen Partnerin in der gemeinsamen Wohnung die beiden kleinen Kinder ihrer Schwester geh374tet hat und dass die Freundin meinte, der Angeklagte sei in jener Nacht 204nicht weg223 gewesen, glaubt das Landgericht, verneint indes ein Alibi, da der Angeklagte sich von der tief schlafenden Frau unbemerkt h344tte entfernen k366nnen. Diese Variante der Tatbegehung forderte jedoch eine zu-s344tzliche, in die Gesamtw374rdigung einzustellende Pr374fung heraus, ob es plausibel 226 oder hingegen eher fernliegend 226 erscheint, dass sich der Ange-klagte nachts heimlich bewaffnet in die Gegend des Alexanderplatzes begab, - 6 - um dort einen augenscheinlich nicht ersichtlich beg374terten jungen Passanten zu berauben. Das Urteil enth344lt hierzu nichts; ihm ist weder die Entfernung des Tatorts von der damaligen Wohnung des Angeklagten und seiner Freun-din zu entnehmen, deren Adresse nicht benannt ist, noch enth344lt es n344here Feststellungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Ange-klagten und seiner Freundin zur Tatzeit. 4. Der Senat verkennt nicht, dass die aufgezeigten Beweisw374r-digungsl374cken 226 unterbliebene Beschreibung des Erscheinungsbildes des Angeklagten zur Tatzeit, fehlende Angaben zu anf344nglichen Personen- und Sachbeschreibungen durch den Gesch344digten, fehlende Er366rterung weiterer Schwachpunkte bei der Personen- und Sachidentifizierung, mangelnde Fest-stellungen f374r eine Plausibilit344tskontrolle 226 selbst in der Summierung im Rahmen der revisionsgerichtlichen Sachpr374fung bei gravierenderen Belas-tungsbeweisen m366glicherweise nicht als erheblich zu beurteilen gewesen w344ren. Hingegen m374ssen sie bei der gegebenen ungew366hnlich problemati-schen Beweissituation 226 auch vor dem Hintergrund gewichtiger Ermittlungs-m344ngel 226 zur Aufhebung des Urteils und Anordnung neuer tatgerichtlicher Pr374fung f374hren. Vor der namentlich bei fortdauernder Untersuchungshaft besonders z374gig anzuberaumenden neuen tatgerichtlichen Verhandlung kann sich ein Aufkl344rungsversuch empfehlen, ob das untersuchte DNA-Material des R374ck-sendebriefs etwa einer den Ermittlungsbeh366rden bekannten bestimmten drit-ten Person zuzurechnen ist. Sollte die neue Verhandlung wiederum zur Verurteilung des Ange-klagten f374hren, werden Er366rterungen zu einer Verletzung des Verz366gerungs-verbots (Art. 6 Abs. 1 MRK), gegebenenfalls mit den vorgeschriebenen Kon-sequenzen einer numerisch bestimmten Strafreduzierung, die im angefoch-tenen Urteil bei einem unerkl344rten Abstand von 374ber zwei Jahren zwischen der letzten urteilsrelevanten Ermittlungshandlung und der Anklageerhebung - 7 - gleichfalls fehlerhaft unterblieben sind (vgl. BGHSt 49, 342), unerl344sslich sein. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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