5 StR 593/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 20 13 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesan waltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 30. Juli 2012 im Maßregelausspruch mit d en zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und di e Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Maßregelanordnung gemäß § 349 Abs. 4 StPO entfallen zu lassen und die Revision im Übrigen zu ve r- werfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das nunmehr auf die Überprüfung des Maßr e- gelausspruchs beschränkte Rechtsmittel ist erfolgreich, führt indes nur zur Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung an das Landgericht. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: 1. Zu einem nicht mehr exakt bestimm baren Zeitpunkt zwischen A u- gust 2002 und Dezember 2003 missbrauchte der Angeklagte die am 1. Se p- tember 1985 geborene T . sexuell, indem er dem schlafe n- den Mädchen mehrere Cocktailtomaten in die Scheide einführte. Erst am nächsten Morgen bemerkte die Geschädigte auf einen entsprechenden Hi n- weis des Angeklagten die in ihrer Scheide befindlichen T omaten (Tat 1). Die jahrel ang unentdeckt gebliebene Tat beging der Angeklagte während des Laufs der Reststrafenbewährung aus dem Urteil gemäß unten Ziffer 2, wobei er der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt war. Im Zeitraum von August 2010 bis zum 20. Jan uar 2012 nahm der A n- geklagte sexuelle Handlungen an seiner am 27. Januar 1996 geborenen Stieftochter Ha . vor, der gegenüber er im Einverständnis mit seiner Ehe frau alle Erziehungsrechte und - pflichten wahrnahm. Er zog sich jeweils in d en Abendstunden mit seiner Stieftochter in das Ehes chlafzimmer zurück, um dort bei abgeschlossener Tür zwölf Fällen kam es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum S a- menerguss. Bei einigen der zwölf Handlungen führte d er Angeklagte zusät z- lich Gegenstände in die Vagina des Mädchens ein (Salatgurke, Apfel, Karto f- fel, Vibrator). Neben den Fällen des vaginalen Geschlechtsverkehrs kam es in mindestens drei weiteren Fällen zum Oralverkehr, bei dem Ha . das u nbedeckte erigierte Glied des Angeklagten in den Mund nehmen musste (Taten 2 bis 16). 2. Bereits mit Urteil vom 19. Oktober 1998 war der Angeklagte vom Landgericht Dresden wegen 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Ki n- des in Tateinheit mit sexuell em Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer 2 3 4 5 - 5 - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die dort zugrunde liegenden Taten hatte er zwischen Sommer 1994 und März 1998 zum Nachteil seiner am 24. Mai 1984 geborenen Stieftochter Hau . aus seiner früheren Ehe begangen. Auch bei einem Teil dieser Taten kam es zur Einführung von Gegenständen in die Scheide des Kindes, zur Durchführung von Oral - und Analverkehr an dem damals 11 - jährigen Kind sowie im Zeitraum zwis chen Januar und März 1998 in in s- gesamt fünf Fällen zum Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an der 13 - Jährigen. 3 . Das Urteil beruht im Strafausspruch auf einer Verständigung, au f- grund derer der Angeklagte in der Hauptverhandlung die festgestellten Ta ten im Wege einer Erklärung seiner Verteidigerin eingeräumt hat. Von der Ric h- tigkeit dieses Geständnisses hat sich die Strafkammer durch Einvernahme von Zeugen und einer gerichtsmedizinischen Sachverständigen überzeugt. Die sachverständig beratene Stra fkammer bejaht das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 66 StGB, aufgrund dessen der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist. A uch angesichts des fortgeschrittenen Lebensa l- ters des Angeklagten bei seiner voraussichtlichen Haftentlassung sei es dur Lage sein wird, eine einfach strukturierte und hilfsbedürftige Frau etwa aus ; bei dieser könne es sich mit Blick auf die Häufigkei t derartiger familiärer Konstellationen auch um . Die Strafkammer sieht keine Handhabe , den Angeklagten etwa mit den Mitteln der Führungsaufsicht daran zu hindern , einen von ihm dominie rten Sozia l- raum zu schaffen . Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sieht s ie gewahrt, § 174 und 6 7 - 6 - II. 1. Diese Begründung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die fo r- me l len und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB bejaht , den es wegen der nicht eindeuti gen Feststellbarkeit der einzelnen Tatzeitpunkte gemäß Art . 316e Abs. 2 EGStGB in der für den Angeklagten günstigeren Fassung vom 27. Dezember 2003 anwendet . Insbesondere hat das Landg e- richt einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und seine da rauf beruhende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise begründet. Den Urteil s- gründen ist insbesondere die auf das Sachverständigengutachten gestützte Erwartung der Strafkammer zu en tnehmen, der Angeklagte werde sich nach einer künftigen Haftentlassung wiederum aktiv bemühen, einen geschützten und von ihm kontrollierten sozialen Bereich und so die Voraussetzungen für Rückfalltaten zu schaffen. b) Die Urteilsbegründung genügt inde s nicht den Anforderungen an eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung , die im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (B VerfGE 128, 326 ) festgestellte Verfassungswidrigkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung geboten ist . I n der Regel muss eine Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexua l- straftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sein (BVerfG aaO S. 406 ). D er Bundesgerichtshof hat d ies t- sprechung weitere normative Konturen gegeben. Danach ist sowohl hinsich t- lich der Erheblichkeit weiterer Straftaten als auch hinsichtlich der Wah r- scheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwe n- dung strenger er Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. A u- 8 9 10 - 7 - gust 2011 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1 , und vom 24. Januar 2012 5 StR 535/1 1 ). c) Zur Frage der Erheblichkeit weiterer Straftaten nach diesen stre n- gen Maßstäben verh ält sich das Urteil nicht konkret. aa) Das Landgericht hat insoweit nur darauf abgestellt, dass es sich bei den Anlasstaten nach §§ 174 und 179 StGB um schwere Sexualstraft a- ten handele, und dies unter Hinweis auf die gesetzlichen Strafdrohungen b e- grün det. Indes kommt es prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatb e- standes an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letzten t- scheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang. Ausschlaggebend sind hier vi elmehr die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes und die mögliche Verletzungsi n- tensität (vgl. BGH, Be schluss vom 11. Dezember 2012 5 StR 431/12, NJW 2013, 707, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, mwN). D ie Stra f- drohung bietet e benso wie die gesetzgeberisch vorgenommene Abstufung der Anlassdelikte nach §§ 66 ff. StGB (vgl. Mosbacher, HRRS 2011, 229, 231) und hier die Aufnahme von Straftaten nach §§ 174 und 179 Abs. 1 bis 4 StGB in den Katalog des § 66 Abs. 3 StGB in der Fassung v om 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) eine erste , allerdings im vorliege n- den Fall nicht die allein maßgebliche Orientierung bei der besonderen Ve r- hältnismäßigkeitsprüfung. bb) Zwar sind bestimmte Deliktsgruppen im Hinblick auf das besond e- re Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter grundsätzlich als schwere G e- walt - oder Sexualstraftaten zu werten (vgl . BGH, Beschluss vom 24. Jan u- ar 2012 5 StR 535/11 und Urteil vom 4. A ugust 2011 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693). Hinsichtlich der Sexualstraftaten wird dies angesichts ihrer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körpe r- licher Gewaltanwendung unter Berücksichtigung der Umstände des Einze l- falls grundsätzlich für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern 11 12 13 - 8 - bejaht (BGH, Beschl uss vom 26. Oktob er 2011 5 StR 267/11, NStZ - RR 2012, 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 3 StR 208/11 und vom 11. August 2011 3 StR 221/11) , den das Lan d- gericht indes im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erörtert hat. Soweit die Straftat nach § 179 Abs. 1 StGB in Rede steht, belegt das Urteil bereits keinen Hang des Angeklagten zur Begehung sexueller Übergri f- fe zum Nachteil widerstandsunfähiger Personen. T aten nach § 174 Abs. 1 StGB bedürfen demgegenüber einer e inze l- fallbezogenen Bewertung im Lichte der Weitergeltungsanordnung des Bu n- desverfassungsgerichts. Denn es sind durchaus Fal lgestaltungen denkbar, die deren Voraussetzungen nicht erfüllen. Auch wenn das Urteil Umstände darstellt, die hier eine gewichtige Ro lle spielen können, nimmt es eine solche Betrachtung und Bewertung nicht vor. 2. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbunde s- n ormativ - werten der Betrachtung ob des Fehlens nötigender Tatelemente nicht das Gew im Sinne der Rechtsprechung des Bu n- desverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs erreichten. Eine so weitgehende Ausgrenzung von Straftaten nach § 174 StGB stünde in Widerspruch z u der Wertung, die der Gesetzgeber mit der Au f- nahme die ses Delikts in den Katalog des § 66 Abs. 3 StGB getroffen hat. § 174 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen innerhalb bestimmter Abhängigkeitsve rhäl t- nisse, die in typischer Weise die Gefahr der Ausnutzung aus sexuellen Mot i- ven durch Autoritätspersonen begründen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 174 Rn. 2). Schon im Hinblick auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältni s- ses erübrigt sich häufig die Anwe ndung nötigender Mittel, ohne das s damit 14 15 16 17 - 9 - gerade bei dem jahrelangen sexuellen Missbrauch innerhalb von Familie n- verhältnissen eine nennenswert geringer e Gefährdung der durch § 174 StGB geschützten Rechtsgüter oder eine geringer e I ntensität der Verletzung de r sexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten sexuellen Entwicklung i n- diziert wäre. 3. Das neue Tatgericht ist verpflichtet, über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bunde s- rechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsve r- wahrung (BGBl. I 2012, 2425) am 1. Juni 2013 weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 128, 326) zu entscheiden. Dies ergibt sich aus Grundsätze n des im Rechtsstaats prinzip verankerten Vertrauensschutzes (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2013 5 StR 610 und 617/13), hier zudem aus dem Gedanken des Verschlecht e- rungsverbots . Basdorf Raum Schneider König Bellay 18
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