ECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR59 3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 593/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 13. Juni 2017 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- recht fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- kla g ten ergeben hat. Der Angeklagte N . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten M . und S . die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels aufzuer legen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts schließt der Senat aus, dass die Höhe der gegen den Angeklagten N . verhängten Freiheit s- strafe auf der Berücksichtigung der erst nach der Tat eingetretenen strafrechtl i- chen Belastungen beru ht. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König
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