5 StR 594/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Mai 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 13 F344llen schuldig ist, und b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten 226 unter Einbeziehung der rechtskr344ftigen Einzelstrafen aus einer z344surbildenden fr374heren Verurteilung und unter Aufrechterhaltung der dort angeordneten Ma337regeln 226 wegen Bei-hilfe zur Steuerhinterziehung in 36 F344llen und wegen Beihilfe zum Vorenthal-ten von Arbeitnehmeranteilen in 24 F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen, zu einer Gesamtfrei- 1 - 3 - heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs F344llen so-wie wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen in sechs F344llen zu ei-ner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den 226 374ber den mit der gleichen Zielrichtung gestellten An-trag des Generalbundesanwalts hinausgehenden 226 aus dem Tenor ersichtli-chen Erfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Sie rechtfer-tigen allerdings das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverh344ltnis der Taten nicht. Der Senat 344ndert daher den Schuldspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ab. Er schlie337t aus, dass sich der gest344ndige Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldspruch wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 2 a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, h344ngt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen gef366rderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach 247 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbst344ndige Taten unterst374tzt werden, also den Haupttaten jeweils eigenst344ndige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine Beihilfe im Sinne des 247 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterst374tzungshandlung zu mehreren Haupttaten eines ande-ren Hilfe leistet (vgl. BGH NStZ 2000, 83). Dasselbe gilt wegen der Akzesso-riet344t der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterst374tzungshandlungen auf die-selbe Haupttat beziehen (BGHSt 46, 107, 116; vgl. zum Ganzen auch J344ger wistra 2000, 344, 346). 3 b) Nach diesen Grunds344tzen h344lt die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils selbst344ndiger F344lle der Beihilfe (247 53 StGB) rechtlicher Nach- 4 - 4 - pr374fung nicht stand, soweit der Angeklagte durch dieselben Unterst374tzungs-handlungen sowohl zur Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Lohnsteuer als auch zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt Beihilfe geleistet hat. Vielmehr ist der Angeklagte 226 ohne dass sich der Schuldumfang ver344ndert 226 lediglich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsent-gelten in 13 F344llen schuldig. Danach gilt hier grunds344tzlich, dass der Ange-klagte bezogen auf jeden Monat nur eine Tat begangen hat, indem er den Hauptt344tern Scheinrechnungen 374berlie337, auf deren Grundlage diese f374r die A. S. GmbH unrichtige Umsatzsteuererkl344rungen, unrichtige Lohnsteuer-anmeldungen sowie unrichtige Sozialversicherungsbeitragsnachweise abga-ben. Allerdings sind dabei die Auswirkungen etwaiger Quartalsanmeldungen und Jahreserkl344rungen zu beachten. 5 aa) Die erste strafbare Beihilfe des Angeklagten umfasst dessen ge-samte Unterst374tzungst344tigkeit zu allen sich auf das Jahr 2002 beziehenden und im Rahmen der Gesch344ftst344tigkeit der A. S. GmbH begangenen Haupttaten der Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Mit der Erstellung und 334bergabe von Scheinrechnungen im Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 unterst374tzte der Angeklagte monatlich jeweils sowohl die Einreichung unrichtiger Lohnsteuer-anmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Fertigung und Einreichung unrichtiger Beitragsnachweise f374r die Sozialversicherung. Somit leistete der Angeklagte mit sechs Tatbeitr344gen zu insgesamt 18 Haupttaten Hilfe. Da mit diesen Tatbeitr344gen aber jeweils zugleich die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserkl344rung f374r das Jahr 2002 erleichtert werden sollte, mithin alle Unterst374tzungshand-lungen auch der F366rderung dieser Haupttat dienten, liegt insoweit insgesamt nur eine einheitliche Beihilfe im Sinne von 247 52 StGB zu allen 19 Haupttaten vor (vgl. J344ger aaO). bb) Die vom Angeklagten im Zeitraum von Januar bis M344rz 2003 mit der 334berlassung von Scheinrechnungen f374r die A. S. GmbH geleisteten 6 - 5 - Unterst374tzungshandlungen bilden eine weitere einheitliche Beihilfe zu den in diesem Zeitraum begangenen Haupttaten der Hinterziehung von Umsatz-steuer durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, der Hin-terziehung von Lohnsteuer durch Einreichung einer unrichtigen Quartalsan-meldung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt durch Einreichung unrich-tiger Beitragsnachweise. Denn s344mtliche in diesem Zeitraum vom Angeklag-ten erstellten Scheinrechnungen dienten auch der F366rderung der Lohnsteu-erhinterziehung durch Einreichung einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung f374r das erste Quartal 2003. cc) Gleiches gilt f374r die Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuer sowie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeitr344gen im Zeitraum von April bis Juni 2003 mit Blick auf die Hilfeleistung zur Hinterziehung der Lohnsteuer durch Einreichung einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung f374r das zweite Quartal 2003. Dass der Angeklagte mit den im Jahr 2003 geleis-teten Unterst374tzungshandlungen auch zur Abgabe einer unrichtigen Umsatz-steuerjahreserkl344rung f374r das Jahr 2003 Hilfe geleistet habe, hat das Land-gericht nicht festgestellt. Ein derartiger Tatvorwurf ist auch nicht aus dem Verfahren nach 247 154a StPO ausgeschieden worden. 7 dd) F374r den Zeitraum von August 2003 bis M344rz 2004 hat das Landge-richt als Beihilfehandlungen des Angeklagten die Gr374ndung einer weiteren Scheinfirma (der K. GmbH) und die Einweisung des gesondert verfolg-ten St. in das Ausstellen und die Weitergabe von Scheinrechungen festgestellt (UA S. 15 f., 36). Wieviele Scheinrechnungen der Angeklagte selbst in diesem Tatzeitraum 374bergab und welchen Anmeldezeitraum diese Rechnungen betrafen, konnte das Landgericht nicht feststellen. Der Senat schlie337t insoweit weitergehende Feststellungen in einem neuen Rechtsgang aus. Damit kann f374r diesen Zeitraum nur von einer einheitlichen Beihilfehand-lung des Angeklagten durch seinen Organisationsbeitrag bei Beginn der De-liktsserie ausgegangen werden. 8 - 6 - Dieser Organisationsbeitrag und die im Juli 2003 noch unter einer an-deren Scheinfirma (der D. GmbH) vom Angeklagten 374bergebenen Scheinrechnungen f366rderten zugleich dieselbe Haupttat, n344mlich die Abgabe der unrichtigen Lohnsteueranmeldung f374r das dritte Quartal 2003. Daher bil-den diese beiden Handlungen eine Tat im Sinne des 247 52 StGB. Die Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung f374r das dritte Quartal 2003 steht ihrerseits mit der Beihilfe zur Hinterziehung der Umsatzsteuer und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt f374r den Monat Juli 2003 in Tateinheit. Damit ist f374r den Tatzeit-raum von Juli 2003 bis M344rz 2004 von einer Tat im Sinne des 247 52 StGB auszugehen. 9 ee) Im verbleibenden Tatzeitraum von Dezember 2004 bis Au-gust 2005 hat der Angeklagte in jedem Monat eine selbst344ndige Beihilfe im Sinne des 247 52 StGB zu den im Rahmen der A. S. GmbH verwirklichten Haupttaten der Hinterziehung von Lohnsteuer sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt begangen. Mit der 334bergabe von Scheinrechnungen hat er jeweils zugleich zur Hinterziehung von Lohnsteuern als auch zu einer Tat nach 247 266a StGB Hilfe geleistet. 10 c) Der Senat sieht gem344337 247 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, in der Urteilsformel bei jedem Einzelfall die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. Hierdurch w374rde der Tenor un374bersichtlich; dies widerspr344che dem Gebot der Klarheit und Verst344ndlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH wistra 2007, 388, 391 m.w.N.). 11 2. Die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses bedingt hier die Aufhe-bung s344mtlicher Einzel- und Gesamtstrafen. Den auf der Grundlage des neu gefassten Schuldspruchs festzusetzenden Einzelstrafen sind jeweils h366here Hinterziehungsbetr344ge zugrundezulegen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorliegenden Rechtsfehlern nicht. 12 - 7 - 3. F374r die Festsetzung der neuen 13 Einzelstrafen weist der Senat auf Folgendes hin: 13 Die H366he der bisherigen, nunmehr entfallenen Einzelstrafen darf 374ber-schritten werden. Das Verschlechterungsverbot (247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen. Es ist bei dieser Sachlage lediglich geboten, dass jeweils die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht 374berschritten wird (vgl. BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Nachteil 12). 334berdies hat es bei Einzelgeldstrafen zu verbleiben, so-weit im betreffenden Gesamtkomplex bisher nur Einzelgeldstrafen verh344ngt worden sind (vgl. etwa die f374r die im Tatzeitraum von Januar bis M344rz 2003 oder im Dezember 2004 begangenen Beihilfehandlungen verh344ngten Einzel-geldstrafen). Schlie337lich d374rfen die beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen nicht h366her sein als die bisherigen (st. Rspr.; BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7, 12 m.w.N.). 14 15 Der neue Tatrichter wird bei der Strafbemessung auch zu bedenken haben, dass sich allein durch die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses der Gesamtunrechtsgehalt der Taten nicht verringert hat. Insbesondere die rechtsfehlerfrei festgestellten Hinterziehungsbetr344ge bleiben hiervon unbe-r374hrt. Allerdings wird das neue Tatgericht bei der Strafzumessung im Hinblick auf die Hinterziehung der Umsatzsteuer f374r das Jahr 2002 zu beachten ha-ben, dass sich die Umsatzsteuervoranmeldungen f374r die Monate Juli bis De-zember 2002 und die Umsatzsteuerjahreserkl344rung 2002 auf dieselbe Steu-erart und dasselbe Steueraufkommen eines Besteuerungszeitraumes bezie-hen und sich der Unrechtsgehalt teilweise 374berschneidet, wenn auch nicht vollst344ndig deckungsgleich ist (vgl. BGHSt 49, 359, 362 ff.; BGH wistra 2005, 145, 146 f.). Der neue Tatrichter sollte 226 soweit sich das Verfahren auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer f374r das Jahr 2002 bezieht 226 eine Verfah-rensbeschr344nkung nach 247 154a StPO auf den Tatvorwurf der Beihilfe zu der durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserkl344rung f374r das - 8 - Jahr 2002 begangenen Steuerhinterziehung in Betracht ziehen (vgl. auch dazu BGHSt aaO S. 365; BGH aaO). Etwa zu treffende neue Feststellungen d374rfen zugrundegelegt werden, wenn sie den nunmehr rechtskr344ftigen nicht widersprechen. 16 Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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